Archiv für April 2010

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Umzug mit (strafrechtlichen) Tücken

April 30, 2010

Die Familie meiner Mandantin zog um in eine Großstadt. Der fast volljährige Sohn sollte mit und suchte dort nach einem Schulplatz. Die Mandantin meldete die ganze Familie an dem neuen Wohnort bei der ARGE an.

Die Schulen verwiesen dann jedoch darauf, daß der Sohn das Schuljahr doch besser am alten Wohnort beenden möge, da ein Wechsel mitten im Schuljahr ungünstig sei.

Entsprechend verfuhr der Sohn und zog für die Übergangszeit zu seiner volljährigen Schwester. Die Schule fand von Montag bis Donnerstag statt, wobei er jeweils am Donnerstag nach der Schule zu seinen Eltern in die Großstadt fuhr und am Sonntag zurückkehrte. ARGE-Leistungen bezog er über meine Mandantin in der Großstadt.

Als die ARGE erfuhr, daß der Sohn weiter am alten Wohnort zur Schule ging, forderte sie die für ihn erbrachten Leistungen vollständig zurück und erstattete zudem Strafanzeige wegen Betruges gegen meine Mandantin. Die ARGE der Großstadt sei nicht für ihn zuständig gewesen, so daß Sozialleistungsbetrug vorliege. Unerheblich sei, daß der Sohn am alten Wohnort keine ARGE-Leistungen bezogen habe. Es stehe zudem zu vermuten (!), daß er auch nie beabsichtigt habe, überhaupt in die Großstadt zu ziehen.

Abgesehen davon, daß Vermutungen eine schlechte Stütze für ein Strafverfahren sind, hielt ich es für fraglich, ob die Beantragung von ARGE-Leistungen in der Großstadt wirklich unrechtmäßig war, wenn der Sohn sich dort doch zumindest die Hälfte der Woche über aufhielt.

Ich stieß dann bei der Fertigung der Einlassung noch auf die Rechtsprechung des BSG zur „teilweisen Bedarfsgemeinschaft“, wonach ein zumindest anteiliger Anspruch bereits besteht bei Aufenthalten von Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft, die nicht nur sporadisch, sondern regelmäßig erfolgen. Hierzu hat das BSG (Urteil v. 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R) dann ausgeführt:

Daß sich bei der Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft in der Praxis Umsetzungsprobleme ergeben werden, ist hinzunehmen und Folge der problematischen Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft.

Mußßte sich meine Mandantin mit den Details der Anspruchsberechtigung auskennen, wenn selbst das BSG die Umsetzung als problematisch bezeichnet?

In umfangreichen Ausführungen habe ich diese Rechtsprechung dargelegt, darauf verwiesen, daß ein Anspruch auch in der Großstadt bestand, und gleich darauf hingewiesen,  daß – die sonst oftmals angebotene – “Einstellung gegen Geldauflage” abgelehnt werden würde.

Nun ist das Verfahren endlich (ohne Auflage) eingestellt worden, wobei die Entscheidung immerhin gut ein Jahr auf sich hat warten lassen. Ich hätte es dabei durchaus als spannend empfunden, mit der Rechtsauffassung des BSG bewehrt in eine Hauptverhandlung zu gehen. Für die Mandantin ist die Einstellung des Verfahrens aber sicherlich der erfreulichere, da weniger aufregende Weg.

Auch für die sonstigen Verfahrensbeteiligten, deren Kontakte mit den tieferen Mysterien der BSG-Rechtsprechung sich in Grenzen halten dürften, wird die Einstellung des Verfahrens der erfreulichere und weniger aufregende Weg gewesen sein.

RA Müller

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Ärztliche Schweigepflicht

April 29, 2010

Bekanntlich unterliegen Ärzte der Schweigepflicht, dürfen also ohne Einwilligung des jeweiligen Patienten Dritten gegenüber keine Angaben etwa zu dem Status der Heilbehandlung tätigen. Wenn ich also – beispielsweise bei der Regulierung von Verkehrsunfällen – einen Arztbericht benötige, bitte ich den Mandanten, eine “Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht” zu unterzeichnen, damit der Arzt mir die erforderlichen Auskünfte erteilen darf.

Vorliegend war meine Mandantin verklagt worden. Meine Mandantin hatte die bislang gesetzten gerichtlichen Fristen versäumt, da ein Kollege ihr mitgeteilt hatte, daß die Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. Wie der Kollege zu dieser Auffassung gekommen ist, erschließt sich mir partout nicht. Man mag sich allenfalls darüber unterhalten, ob die Mandantin nun 25% oder 50% des Schadens zu ersetzen hat.

Ich war nun darauf angewiesen, möglichst zeitnah einen Arztbericht betreffend die Verletzungen meiner Mandantin zu erhalten. Meine Mandantin schlug dann vor, selbst unmittelbar den Arzt aufzusuchen und um eilige Erstellung des Arztberichtes zu bitten.

Später rief mich meine Mandantin dann an und teilte mit, daß er Arzt die Erstellung des Arztberichtes verweigert habe. Meine Mandantin möge über ihren Anwalt eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einreichen.

Der Sinn dieser Erklärung ist mir völlig schleierhaft, schließlich stand meine Mandantin doch in seiner Praxis und hat ihn aufgefordert, den Arztbericht zu erstellen. Bei Bedarf hätte meine Mandantin ihm dieses auch gerne unterzeichnet.

Also rief ich heute in der Arztpraxis an. Dort teilte man mir auf meine Nachfrage mit, daß man die Erklärung von der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht brauche, um das auch vernünftig abrechnen zu können. Man sei aber ausnahmsweise bereit, mit den Bericht jetzt auch ohne die entsprechende Erklärung zukommen zu lassen.

Entbindung von der Schweigepflicht als Voraussetzung für die Abrechnung eines Arztberichtes? Klar, Anwälte lassen sich Vollmachten ja auch nur geben, um später vernünftig abrechnen zu können…

RA Müller

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Eine Schutzschrift zur rechten Zeit…

April 28, 2010

Ich beantrage eine einstweilige Verfügung die auch antragsgemäß erlassen wird.

Da sich die gegnerischen Anwälte zwar in der Angelegenheit außergerichtlich aber noch nicht gerichtlich legitimiert hatten, veranlasse ich Zustellung der einstweiligen Verfügung direkt bei den Gegnern und parallel Zustellung Anwalt zu Anwalt einer beglaubigten Abschrift der Verfügung an die gegnerischen Anwälte. Da die Sache eilig war und nicht ganz sicher war, ob Zustellung vor dem befürchteten Termin erfolgen konnte, wurde vorab per Fax der Beschluss den Gegnervertretern zur Kenntnisnahme übersandt.

Das war letzte Woche Dienstag, etwa 13:00 Uhr.

Heute wird vom zuständigen Amtsgericht Schutzschrift der Gegenseite lediglich zur Kenntnisnahme übersandt.

Beim Amtsgericht eingegangen letzte Woche Dienstag, etwa 14:00 Uhr. Schmutzig…

Der Sinn eines derartigen Vorgehens erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht – soll hier ein Anwaltsverschulden vertuscht werden?

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Kupplungsgetriebe

April 28, 2010

Unser Mandant, ein Gebrauchtwarenhändler, wird wegen angeblicher Mängel zur Nachbesserung aufgefordert, zunächst durch den Gegener direkt, sodann durch eine Kollegin.

Merkwürdig dabei: Der Gegner behauptet (2 Monate nach Vertragsschluss), die Kupplung sei defekt, insbesondere die Kupplungsscheibe müsse ausgetauscht werden. Unser Mandant weist darauf hin, dass bei einem gebrauchten Wagen mit 200.000 km Laufleistung, der darüber hinaus – wie dem Gegner bekannt ist – hauptsächlich zu Forstarbeiten und damit eher in den niedrigeren Gängen gefahren wurde, Fehler an der Kupplung dem zu erwartenden Verschleiß entsprechen und damit keinen Mangel darstellen.

Die Kollegin behauptet daraufhin im anschließenden Schreiben, das Getriebe sei kaputt. Die Kupplung wird nicht mehr erwähnt.

Ich legitimiere mich und weise auf die Diskrepanz der jeweiligen Aussagen hin.

Darauf antwortet die Kollegin, defekt wäre hier … das Kupplungsgetriebe.

(Nur nebenbei: Die beigefügte Kostenvorschussrechnung spricht von einer auszutauschenden Kupplungsscheibe.)

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Rundfunkgebühren – Dann soll eben der Anwalt zahlen

April 28, 2010

Kleiner Nachschlag zum vorherigen Eintrag: Ein Mandant war aufgefordert worden, Rundfunkgebühren zu zahlen. Wie ich häufiger erwidere, wenn ich weitere Korrespondenz für zwecklos halte, habe ich die Gegenseite darauf hingewiesen, daß (und warum) mein Mandant keinesfalls entsprechende Zahlungen leisten wird und für den Fall, daß die Gegenseite auf der Zahlungspflicht besteht, darum gebeten, doch bitte ein rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen werden möge, da wir gegen diesen dann Widerspruch einlegen würden.

Einige Zeit herrschte Schweigen im Walde, dann erfolgte erneut eine Zahlungsaufforderung, die aber dieses Mal nicht an meinen Mandanten, sondern direkt an mich adressiert war und mich höflich aber bestimmt darüber informierte, daß mein Teilnehmerkonto im Rückstand sei und ich doch bitte zeitnah für Ausgleich sorgen möge. Zumindest stand mein Aktenzeichen auf der Zahlungserinnerung, so daß ich die Sache meinem Mandanten zuordnen konnte.

Ich habe ebenso höflich aber bestimmt erwidert, daß ich nicht vorhabe, für meinen Mandanten Zahlungen zu erbringen, die nicht einmal dieser tatsächlich schuldet.

Ob ich zukünftig jeweils darauf hinweisen sollte, daß nicht nur mein Mandant nicht zahlen wird, sondern ich auch nicht die Absicht habe, für meinen Mandanten mit einer Zahlung einzuspringen?

(Die Gegenseite hat daraufhin übrigens erwidert, daß es vom Ablauf her nicht möglich sei, einen Anwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu führen, ohne diesen dann auch in Zahlungserinnerungen als Schuldner aufzuführen. Aha.)

RA Müller

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GEZ-Anmeldung unwiderlegbar?

April 27, 2010

Mein Mandant erhielt einen Hausbesuch von einem Gebührenbeauftragten der GEZ. Die Angaben zum Ablauf des Hausbesuchs gehen deutlich auseinander.

Der Mitarbeiter der GEZ gibt an, mein gerade volljährig gewordener Mandant habe auf Nachfrage mitgeteilt, ein Fernsehgerät zum Empfang bereit zu halten, und die Anmeldung dann auch zwanglos unterschrieben.

Mein Mandant gibt an, daß er sich durch den Mitarbeiter der GEZ erheblich eingeschüchtert gefühlt habe. Dieser habe ihm energisch vorgehalten, daß er zahlungspflichtig sei und den Anmeldebogen unterzeichnen müsse. Wenn er nicht unterschreibe, müsse er mit einem Bußgeld von 1.000,- € rechnen. Da er 1.000,- € auf keinen Fall würde aufbringen können, habe er die Anmeldung unterzeichnet.

Einen Tag später widerrief mein Mandant die Anmeldung und schilderte obigen Sachverhalt. Dabei kann mein Mandant beweisen, daß sich im Haushalt nur ein Fernsehgerät befunden hat, welches in der elterlichen Küche stand und von den Eltern auch ordnungsgemäß angemeldet worden war. Den Ablauf des Gespräches mit dem Gebührenbeauftragten der GEZ haben zudem die beiden jüngeren Brüder des Mandanten wahrgenommen.

Außergerichtlich lenkte der NDR nicht ein. Die Beschwerde meines Mandanten über das Vorgehen des Beauftragten der GEZ leitete der NDR an dessen Büro weiter, welches die Beschwerde als haltlos und geprägt von Vorurteilen bezeichnete.

Gegen den Widerspruchsbescheid hatte ich dann für den Mandanten Klage eingereicht. Nach zwei Jahren fand nun die Verhandlung nebst Beweisaufnahme statt. Dabei hatte der NDR sich nachdrücklich gegen die Erforderlichkeit der Beweisaufnahme gewandt. Die Unterzeichnung des Anmeldebogens sei ein unumstößlicher Beweis dafür, daß ein Rundfunkempfangsgerät bereit gehalten werde. Der Beweis sei nicht zu widerlegen.

Das Gericht sah dieses erwartungsgemäß anders. Hier ein Auszug aus dem Urteil des VG OL (1 A 204/10): “Allein die Unterzeichnung des Anmeldeformulars durch den Kläger läßt einen hinreichend sicheren Rückschluß nicht zu, daß der Kläger ein Empfangsgerät zum Empfang bereit hielt. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist das Entstehen der Gebührenpflicht – anders als das Erlöschen – nicht von einer Anzeige oder Anmeldung abhängig. Tatbestandsvoraussetzung ist das Bereithalten des Empfangsgerätes. Dafür kann allerdings die Unterzeichnung eines Anmeldeformulars oder einer Anzeige ein sehr wesentliches Indiz sein. Allerdings sind Angaben in einem Anmeldeformular oder einer Anzeige ebenso wenig unwiderruflich wie sonstige Angaben in Anträgen oder Anzeigen. Sollte es zum Streit über die Richtigkeit kommen, muß das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles evtl. nach Beweisaufnahme unter freier Beweiswürdigung darüber entscheiden, ob ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten wird oder wurde. Weder aus der VwGO noch aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag lassen sich zu Lasten des Gebührenpflichtigen geringere Anforderungen an Sachverhaltsauf-klärung oder eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten entnehmen.”

Der Rechtsauffassung, wonach die Anmeldung einen unumstößlichen Beweis darstelle, hatte das VG OL bereits mehrfach eine Absage erteilt. So wird denn ersichtlich ein Teil der Rundfunkgebühren dazu verwendet, solche Prozesse zu finanzieren…

RA Müller

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Die unzuverlässige Zeugin

April 26, 2010

Wie heißt es so schön: „Zeugen sind das häufigste und das unzuverlässigste Beweismittel.“  In der Regel liegt dies daran, daß Zeugen zu Vorfällen aussagen sollen, welche sich – wie etwa ein Verkehrsunfall oder eine Schlägerei – schnell und für den Zeugen überraschend entwickelt haben. In solchen Fällen wird daher kaum ein Jurist überrascht sein, wenn die Aussagen verschiedener Zeugen erheblich voneinander abweichen.

Vorliegend hat mich die Aussage einer Zeugin dann aber doch überrascht. Zum einen war der Sachverhalt überschaubar. Zum anderen handelte es sich um die Ehefrau des Klägers, die dieser selbst als Zeugin benannt hatte und mit welcher er auch noch zusammenlebte. Der Kläger hatte sie zu der Frage benannt, welche konkrete Vereinbarung er mit ihr betreffend die jährliche Steuererstattung getroffen hatte.

Mein Mandant als Beklagter fertigte gedanklich schon den Überweisungsträger an den Gegner aus, da der Rechtsstreit an einem Punkt angelangt war, an welchem er allein von der Aussage der Ehefrau des Klägers abhing.

Das Gesicht des persönlich anwesenden Gegners war dann allerdings sehens-wert, als seine Ehefrau den Vortrag meines Mandanten vollständig bestätigte. Auch auf dem Gesicht des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten wich das siegessicher-joviale Lächeln einer bemüht emotionslosen Miene.

Ob der Kläger und seine Ehefrau auch nach dem Verhandlungstag noch glücklich zusammenleben ist mir nicht bekannt.

RA Müller

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Rein platonisch natürlich…

April 23, 2010

Aus einer polizeilichen Vernehmung. Der Beschuldigte schildert, daß er sich in Groningen nach dem Preis für ein Kilo “Gras” erkundigt habe.

Auf Frage des Polizeibeamten, ob er denn vorgehabt habe, so viel Gras zu kaufen, erwiderte der Beschuldigte: “Nein, das war eine rein platonische Anfrage.”

RA Müller

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Unverhofft kommt oft…

April 23, 2010

Manchmal vergeht so ein Kanzleitag doch wie im Fluge und verläuft anders als man es geplant hatte.

Morgens ruft ein Mandant an, da gerade die Polizei bei ihm die Wohnung durchsuchte. Nicht genug, daß die Polizei dabei jene Gegenstände gefunden hat, nach denen sie gesucht hatte. Daneben hat sie dann auch noch einen ganzen Haufen Betäubungsmittel gefunden; wohl deutlich mehr als eine “nicht geringe Menge”.

Der Mandant ist dann zunächst in polizeilichen Gewahrsam genommen worden. Untersuchungshaft stand zumindest im Raum.

Den Rest des Vormittags und des frühen Nachmittags verbrachte ich dann mit dem Mandanten bei der Polizei, wobei der Mandant jetzt zumindest vorläufig wieder auf freiem Fuße ist.

Bemerkenswert war Folgendes: Als ich mich bei der Polizei angemeldet hatte und dort darauf wartete, daß man mich zu meinem Mandanten bringt, erschien ein besorgter Bürger und wollte Anzeige erstatten gegen einen ihm unbekannten Dritten. Er schilderte einen Vorfall und konkret das Fahrzeug, das von dem Täter gefahren worden war. Der die Sache aufnehmende Polizeibeamte winkte schon ab: Das Kennzeichen sei der Polizei hinreichend geläufig.

Im Rahmen der Besprechung mit meinem Mandanten ergab sich dann, daß es sich um sein Fahrzeug handelte…

RA Müller

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Rütteln an Polizeifahrzeug strafbar?

April 22, 2010

Nach einem öffentlich übertragenen Fußballspiel hatten die Fußballfans ihrer Freude Ausdruck verliehen, indem sie an einer ganzen Straße entlang an den dort – langsam fahrenden – Fahrzeugen “gerüttelt” hatten, so daß diese ins Schaukeln geraten waren. Keines dieser Fahrzeuge hatte hierdurch Schaden genommen, auch wenn die Fahrzeuginsassen alles andere als begeistert gewesen sein dürften.

An der Straße stand nun auch ein Fahrzeug der Polizei. Die ausgelassene Menge rüttelte auch an dem Polizeifahrzeug. Den Polizeibeamten darin war die Situation nicht ganz geheuer, wobei sich später in der Ermittlungsakte der Vermerk findet, daß die Stimmung der Fußballfans zunehmend aggressiv geworden sei. Die Beamten fürchteten gar, daß das Fahrzeug umkippen würde, stiegen aus und nahmen meinen Mandanten, der sich unter den „Rüttelnden“ befand, kurzerhand fest.

Deutlich später wird dann auch tatsächlich Anklage erhoben, wobei der Straftatbestand sonst eher ein Schattendasein führen dürfte: “Versuchte Zerstörung eines Polizeifahrzeuges“. In solchen Momenten wundert man sich, für welche Sonderfälle eigene Straftatbestände geschaffen worden sind. Studiert man die seinerzeitigen Gesetzgebungsmaterialien, so ergibt sich, daß die Vorschrift eingefügt worden ist, um neueren Formen gewalttätiger Sabotageakte entgegenzuwirken.

Also sollte mein Mandant einen neuartigen, gemeinschaftsschädlichen Sabo-tageakt unternommen haben?

Mein Mandant beteuerte, daß er das Fahrzeug keinesfalls „zerstören“ oder auch nur umstürzen wollte. Er könne gar nicht verstehen, daß die Polizei das Rütteln als bedrohlich aufgefaßt habe. Das Fahrzeug sei auch zu keinem Zeitpunkt derart geneigt gewesen, daß er ein Umkippen des Fahrzeuges auch nur für halbwegs realistisch gehalten habe.

Tatsächlich hatte das Polizeifahrzeug nicht den geringsten Schaden genommen. Aus Sicht der Verteidigung bemerkenswert ist, daß eine nahezu lückenlose Bilddokumentation vorlag, da ein vor Ort anwesender Zeitungsreporter die Geschehnisse in einer Vielzahl von Bildern festgehalten hatte. So war auf keinem Bild zu sehen, daß das Fahrzeug sich in einer nennenswerten Schräglage befunden hatte. Auch konnte nicht sehr viel Zeit vergangen sein zwischen „fröhlicher Stimmung“ und „Festnahme“, da nur wenige Minuten dazwischen lagen.

Aber selbst wenn das Fahrzeug umgestürzt wäre: Hätte es ich um ein „teilweises Zerstören“ eines Polizeifahrzeuges im Sinne des Gesetzes gehandelt?

Fragen über Fragen, die dieses Verfahren nicht mehr beantworten wird, da es in der Hauptverhandlung eingestellt worden ist.

RA Müller

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