Der Kollege Nebgen stellt hier die These auf, daß es sich bei der Pflichtverteidigung um eine “Verteidigung zweiter Klasse handelt” und begründet dies (unter anderem) damit, daß sich eine Pflichtverteidigung erst ab dem dritten Verhandlungstag bei Gericht rechnet. Das Interesse des Pflichtverteidigers, wirtschaftlich zu arbeiten, stehe dem Interesse des Mandanten gegenüber, möglichst bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Zuvor wies der Kollege bereits darauf hin, daß die Pflichtverteidiger von den Beiordnungen derart wirtschaftlich abhängig sein könnten, daß sie aus Rücksicht auf das gute Verhältnis zum Richter die Rechte ihrer Mandanten unter den Tisch fallen lassen.
Handelt es sich bei Pflichtverteidigern also um “Stubentiger”, die allenfalls durch friedvolles Schnurren auf sich aufmerksam machen und deren höchstes Anliegen es ist, Harmonie zu verbreiten?
Ich fühle mich an einen Kollegen erinnert, der mir vor einiger Zeit freimütig berichtete, er nutze (gerade auch als Wahlverteidiger) Möglichkeiten, ein Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, grundsätzlich nicht aus. Der Mandant sei doch viel dankbarer, wenn eine Einstellung erst in der Hauptverhandlung erfolge. Auch bestehe dann die Möglichkeit eines Freispruchs, so daß im Gegensatz zu einer Einstellung im Ermittlungsverfahren der Staat grundsätzlich die Auslagen des Angeklagten zu tragen habe. … Es drängt sich der Gedanke auf, daß der Kollege auch eher an seine durch die Hauptverhandlung steigenden Gebührenansprüche dachte.
Ich halte diese Auffassung ohnehin für verfehlt. Der Rechtsanwalt hat dem Interesse seines Mandanten Rechnung zu tragen. In der Regel wird der Mandant es aber vorziehen, wenn das Ermittlungsverfahren zeitnah eingestellt wird und ihm die mit einer Hauptverhandlung verbundene Aufregung und Unsicherheit erspart bleibt. Jedenfalls sollte es die Entscheidung des umfassend beratenen Mandanten sein, ob er das Risiko einer Hauptverhandlung “um jeden Preis” auf sich nimmt.
Festzuhalten bleibt: Bei Pflicht- wie auch bei Wahlverteidigern gibt es solche, die sich für ihren Mandanten mit großem Engagement einsetzen, als auch solche, die das Mandanteninteresse hinter den eigenen Gebührenansprüchen zurückstellen.
Dem Kollegen Nebgen ist allerdings zuzustimmen, daß die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Verteidigers von Pflichtverteidigungen kombiniert mit der Vorliebe mancher Richter, nur harmoniebedürftige Verteidiger beizuordnen, mehr als problematisch ist. Diese Verteidiger werden als Wahlverteidiger allerdings ebenso zu “Stubentigern” mutieren, um bei Gericht keinen “schlechten” Eindruck zu hinterlassen.
Die Verteidigung in erste Klasse (Wahlverteidigung) und zweite Klasse (Pflichtverteidigung) zu unterteilen, dürfte letztlich nicht hilfreich sein. In beiden Tätigkeitsfeldern werden sich die besagten Stubentiger finden. Es bleibt zu hoffen, daß der Beschuldigte rechtzeitig erkennt, mit welcher Art von Verteidiger er es zu tun hat.
RA Müller
