Archiv für Mai 2010

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Pflichtverteidiger als “Stubentiger”?

Mai 31, 2010

Der Kollege Nebgen stellt hier die These auf, daß es sich bei der Pflichtverteidigung um eine “Verteidigung zweiter Klasse handelt” und begründet dies (unter anderem) damit, daß sich eine Pflichtverteidigung erst ab dem dritten Verhandlungstag bei Gericht rechnet. Das Interesse des Pflichtverteidigers, wirtschaftlich zu arbeiten, stehe dem Interesse des Mandanten gegenüber, möglichst bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Zuvor wies der Kollege bereits darauf hin, daß die Pflichtverteidiger von den Beiordnungen derart wirtschaftlich abhängig sein könnten, daß sie aus Rücksicht auf das gute Verhältnis zum Richter die Rechte ihrer Mandanten unter den Tisch fallen lassen.

Handelt es sich bei Pflichtverteidigern also um “Stubentiger”, die allenfalls durch friedvolles Schnurren auf sich aufmerksam machen und deren höchstes Anliegen es ist, Harmonie zu verbreiten?

Ich fühle mich an einen Kollegen erinnert, der mir vor einiger Zeit freimütig berichtete, er nutze (gerade auch als Wahlverteidiger) Möglichkeiten, ein Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, grundsätzlich nicht aus. Der Mandant sei doch viel dankbarer, wenn eine Einstellung erst in der Hauptverhandlung erfolge. Auch bestehe dann die Möglichkeit eines Freispruchs, so daß im Gegensatz zu einer Einstellung im Ermittlungsverfahren der Staat grundsätzlich die Auslagen des Angeklagten zu tragen habe. … Es drängt sich der Gedanke auf, daß der Kollege auch eher an seine durch die Hauptverhandlung steigenden Gebührenansprüche dachte.

Ich halte diese Auffassung ohnehin für verfehlt. Der Rechtsanwalt hat dem Interesse seines Mandanten Rechnung zu tragen. In der Regel wird der Mandant es aber vorziehen, wenn das Ermittlungsverfahren zeitnah eingestellt wird und ihm die mit einer Hauptverhandlung verbundene Aufregung und Unsicherheit erspart bleibt. Jedenfalls sollte es die Entscheidung des umfassend beratenen Mandanten sein, ob er das Risiko einer Hauptverhandlung “um jeden Preis” auf sich nimmt.

Festzuhalten bleibt: Bei Pflicht- wie auch bei Wahlverteidigern gibt es solche, die sich für ihren Mandanten mit großem Engagement einsetzen, als auch solche, die das Mandanteninteresse hinter den eigenen Gebührenansprüchen zurückstellen.

Dem Kollegen Nebgen ist allerdings zuzustimmen, daß die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Verteidigers von Pflichtverteidigungen kombiniert mit der Vorliebe mancher Richter, nur harmoniebedürftige Verteidiger beizuordnen, mehr als problematisch ist. Diese Verteidiger werden als Wahlverteidiger allerdings ebenso zu “Stubentigern” mutieren, um bei Gericht keinen “schlechten” Eindruck zu hinterlassen.

Die Verteidigung in erste Klasse (Wahlverteidigung) und zweite Klasse (Pflichtverteidigung) zu unterteilen, dürfte letztlich nicht hilfreich sein. In beiden Tätigkeitsfeldern werden sich die besagten Stubentiger finden. Es bleibt zu hoffen, daß der Beschuldigte rechtzeitig erkennt, mit welcher Art von Verteidiger er es zu tun hat.

RA Müller

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Schreck laß nach

Mai 31, 2010

Im Rahmen einer Unfallregulierung hatte die Versicherung die Zahlung eines nicht ganz unerheblichen Betrages angekündigt. Ich erinnerte mich dann noch, daß der Betrag eingegangen war und ich sofort die Weiterleitung an den Mandanten veranlaßt hatte. Entsprechend hatte ich dem Mandanten auch schriftlich bestätigt, das Geld auf sein Konto überwiesen zu haben.

Etwas später ruft mich ganz aufgeregt der Mandant an und teilt mit, daß er das Schreiben erhalten habe. Es handele sich aber gar nicht um seine Kontoverbindung. Bei der Bank habe er nicht einmal ein Konto. Lasse sich die Fehlüberweisung wohl noch rückgängig machen? Wenn nicht: Wie schnell würde er dann das Geld erhalten?

*gulp*

Eiliges Blättern in der Akte: Wir hatten auf das richtige Konto überwiesen.

Es stellte sich dann heraus, daß der Mandant die “falsche” Kontoverbindung nicht aus meinem Schreiben, sondern aus dem Schreiben des Versicherers vorgelesen hatte, der den Betrag – wie mit dem Mandanten vereinbart – an die Kanzlei überwiesen hatte. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil (und erspart seinen Mitmenschen unnötige Aufregung).

RA Müller

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Anwalt muß vor Leistungserbringung auf Berufshaftpflichtversicherung hinweisen

Mai 28, 2010

Auf Initiative der EU ist zum 17.05.2010 die sogenannte Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Diese löst neue Informationspflichten für Dienstleister und damit auch für Anwälte aus.

Als Rechtsanwalt wird man bereits keine große Begeisterung verspüren, wenn man zur Kenntnis nehmen muß, daß die Verordnung auf die Gewerbeordnung verweist, obwohl Anwälte dieser eigentlich gar nicht unterfallen. Lesenswerte Ausführungen finden sich in der aktuellen Ausgabe des Anwaltsblattes in einem Beitrag des Kollegen Herbert P. Schons.

Die Begeisterung wird noch weiter schwinden, wenn man sich die einzelnen Informationspflichten besieht. Hier sticht insbesondere § 2 Abs.1 Nr. 11 ins Auge:

Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Vor Vertragsschluß beziehungsweise vor Erbringung etwa einer Beratung hat der Anwalt also (bußgeldbewehrt!) darauf hinzuweisen, daß und bei welchem Versicherer er eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält.

Wenn das mal keine vertrauensfördernde Mitteilung ist. Man stelle sich vor, der Arzt würde vor einer Operation dem Patienten mitteilen, daß er sich keine Sorgen machen müsse, das Krankenhaus sei schließlich gut versichert.

Der Kollege Schons verweist hierzu darauf, daß man eine solche Information glücklicherweise auch über die Kanzlei-Homepage mitteilen könne. Dieses halte ich indes für fraglich. In der Tat sieht die DL-InfoV vor, daß es ausreicht, wenn der Dienstleister die Information “dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich”  macht. Der Anwalt muß den späteren Mandanten demnach vor Leistungserbringung bzw. Vertragsschluß auf die Internetadresse hingewiesen haben.

Aber kann das auch ausreichen, wenn der Mandant – etwa im Wartezimmer – gar keine Möglichkeit hat, die Kanzlei-Homepage noch aufzusuchen? Kann man in dieser Situation noch davon sprechen, daß die Information vor Vertragsschluß “leicht zugänglich” ist? Was ist, wenn der Mandant etwa in der Untersuchungshaft aufgesucht wird? Erfahrungsgemäß ist die Möglichkeit, im Internet zu surfen, dort recht eingeschränkt.

Ohnehin hat der Gesetzgeber meines Erachtens unsauber gearbeitete, da sich der Angabe, der Anwalt müsse “insbesondere” Name und Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung mitteilen, entnehmen läßt, daß es damit wohl nicht getan ist. Wenn keine anderen Angaben erforderlich wären, aus welchem Grund dann das “insbesondere”? Wenn andere Angaben erforderlich sind: Welche?

Kurios wird die Hinweispflicht auf das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung vor allem angesichts der Tatsache, daß die Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 51 BRAO an das ununterbrochene Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung geknüpft ist. Der Mandant kann sich also gewiß sein, daß eine Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Die Kenntnis des Versicherungsunternehmens hat auch wenig Nutzen für den Mandanten. Auskunft darf ihm von dort nicht erteilt werden. Direkt verklagen kann er den Versicherer in der Regel auch nicht, da ein Direktanspruch in der Regel ausgeschlossen ist (zu Ausnahmen siehe § 115 VVG).

Es zeigt sich, daß nicht alle EU-Verordnungen derart unkritisch übernommen werden sollten. Die wohl dem Verbraucherschutz dienende Maßnahme ist – Anwälte betreffend – weitestgehend sinnbefreit und führt nur dazu, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant einen Riß bekommt.

RA Müller

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“In dubio pro reo” und die Überzeugungsbildung des Richters

Mai 28, 2010

Mein Mandant wurde angeklagt, ein Mofa gefahren zu haben, welches tatsächlich nicht lediglich 25 km/h, sondern zumindest 60 km/h fahren konnte.

Fest steht, daß mein Mandant sich das Fahrzeug von einem Bekannten ausgeliehen hatte, welcher auf dieselbe Schule wie mein Mandant ging. Er fuhr zusammen mit einem Freund auch lediglich eine kurze Strecke auf einem Schulparkplatz. Mein Mandant ließ sich dahingehend ein, daß er keinesfalls schneller als 25 km/h gefahren sei und nicht gewußt habe, daß das Fahrzeug schneller fahren könne, zumal auch der Bekannte kein schnelleres Fahrzeug fahren durfte.

Der Bekannte sagte  heute in der Hauptverhandlung aus, daß er meinem Mandanten nicht mitgeteilt habe, daß das Fahrzeug schneller fahren könne. “Veilleicht” habe mein Mandant allerdings davon gewußt. Es könne ja sein, daß er ihn einmal schneller habe fahren sehen.

Ein Polizeibeamter, der die Fahrt auf dem Parkplatz gesehen hatte, sagte aus, daß er den Verdacht gehabt habe, daß das Fahrzeug schneller als 25 km/h gewesen sei. Sicher wisse er dieses aber nicht.

Dann die Urteilsverkündung: Der Mandant wird verurteilt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Hauptverhandlung habe zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, daß mein Mandant Kenntnis davon gehabt habe, daß das Fahrzeug schneller fahren könne. Diese Überzeugung gewann der Richter nach eigenen Worten unter anderem daraus, daß der Polizeibeamte sicher gewesen sei, daß das Fahrzeug schneller als 25 km/h gewesen sei. Auch sei es an der Schule mit Sicherheit bekannt gewesen, daß das Fahrzeug entsprechend schnell war. Er sei überzeugt, daß dieses auch meinem Mandanten zu Ohren gekommen sei.

Es ist bisweilen verblüffend, aus welchen angeblichen Tatsachen sich so eine richterliche Überzeugung schneidern läßt.

Deutlich einfacher wird sich die Begründung für das einzulegende Rechtsmittel schneidern lassen.

RA Müller

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Anklage mit Scheuklappenmentalität

Mai 27, 2010

Manchmal drängt sich der Eindruck auf, daß Ermittlungen recht einseitig durchgeführt sind und allein die Anklageerhebung, nicht aber die Ermittlung entlastender Umstände zum Ziel hatten. In einem solchen Fall wurde meiner Mandantin vorgeworfen, eine Beschäftigung zum Datum X aufgenommen zu haben, gegenüber der Agentur für Arbeit aber angegeben zu haben, erst zehn Tage später angestellt worden zu sein. Es sei hierdurch zu einer Überzahlung gekommen.

Auf den Anhörungsbogen hin teilte die Mandantin mit, daß ihr erst jetzt aufgefallen sei, daß ihr Arbeitgeber als Beschäftigungsbeginn Tag X angegeben hatte. Sie könne sich dieses gar nicht erklären, werde aber dafür Sorge tragen, daß überzahlte Beträge erstattet würden. Ferner reichte sie eine Bestätigung des Arbeitgebers ein, wonach die Anmeldung zum Tag X auf einem Versehen beruhte. Tatsächlich sei unsere Mandantin erst zehn Tage später angestellt worden.

An dieser Stelle sollte man meinen, daß das Ermittlungsverfahren sein Ende findet. So dachte auch meine Mandantin, welche bislang noch gar nicht die Notwendigkeit sah, einen Anwalt zu beauftragen.

Tatsächlich erging als nächstes gegen meine Mandantin ein Strafbefehl wegen Betruges durch Unterlassen.

Aus der Ermittlungsakte ergibt sich dann auch, wie die Strafverfolger zu diesem kühnen Schluß gekommen sind: Die Bescheinigung des Arbeitgebers sei erst nach der Übersendung des Anhörungsbogens ausgestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, daß es sich um eine Gefälligkeits-Bestätigung handelte. Außerdem habe unsere Mandantin in ihrem Schreiben die Tat doch eingeräumt, indem sie angegeben hatte, für die Rückzahlung überzahlter Beträge Sorge tragen zu werden.

So wird zunächst aus einer eigentlich recht eindeutigen Erklärung der Mandantin ein belastendes Indiz konstruiert. Sodann wird die Bestätigung des Arbeitgebers derart gedeutet, daß ihm – streng genommen – versuchte Strafvereitelung unterstellt wird, ohne ihn im Ermittlungsverfahren noch als Zeugen anzuhören.

Die heutige Hauptverhandlung erwies sich dann als ausgesprochen kurz. Es wurden vier Zeugen in unter 10 Minuten angehört. Bereits nach dem ersten Zeugen – dem Arbeitgeber – gab das Gericht zu verstehen, daß es einen Freispruch geben dürfte. Den gab es dann auch.

Die Zeugen sind übrigens erst auf Antrag der Verteidigung geladen worden. Mit der Terminsladung hatte das Gericht zuvor lediglich einen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit geladen, welcher wohl bestätigen sollte, in welcher Höhe eine Überzahlung erfolgt war.

RA Müller

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Ärger mit “Fremdanbieter-Beträgen”

Mai 26, 2010

Der Mandant hatte einen Mobilfunkvertrag mit der X GmbH abgeschlossen. Auf mehreren Telefonrechnungen tauchten dann Beträge von insgesamt mehr als 240,- € auf, welche als Kosten für eine “Mitgliedschaft” ausgewiesen wurden.

Eine Nachfrage bei der X GmbH ergab, daß es sich um Forderungen eines Fremdanbieters handelte. Wenn er Nachfragen habe, so möge sich unser Mandant direkt an den Fremdanbieter wenden. Mit diesem sei schließlich der Vertrag zustande gekommen.

Da dem Mandanten ein solcher Vertragsschluß nicht bekannt war, veranlaßte der Mandant eine Rücklastschrift betreffend die Abbuchungen durch die X GmbH. Er wies sodann manuell den Betrag an, welcher aufgrund der Rechnungen nach Abzug der ”Mitgliedschafts”-Beträge verlangt werden konnte und wies dabei ausdrücklich darauf hin, nur die Fremdanbieterbeträge abgezogen zu haben.

Die Folge war, daß die X GmbH den Telefonanschluß des Mandanten sperrte und weiter auf dem Ausgleich auch der Fremdanbieterbeträge beharrte. Im Rahmen einer Factoring-Vereinbarung sei die X GmbH für den Einzug der Forderung zuständig. Nähere Angaben zur Forderung könne man aber nicht tätigen, da der Fremdanbieter “aus Datenschutzgründen” keine näheren Informationen zu der Forderung mitgeteilt habe.

Also: Aus “Datenschutzgründen” werden zwar Forderungshöhe und Name und Anschrift des Mandanten mitgeteilt, nicht aber Informationen zum Gegenstand des angeblichen Vertrages, welche eine Überprüfung der Forderung und der Forderungshöhe ermöglichen würden? Einwände soll der Mandant bitte nur gegenüber dem Fremdanbieter geltend machen, die Zahlung aber direkt an den Mobilfunkanbieter vornehmen? Zahlungsbestimmungen unseres Mandanten werden unbeachtet gelassen? Wegen Fremdanbieterbeträgen wird der Anschluß gesperrt?

Unser Mandant sieht einem eventuell  folgenden Gerichtsverfahren mit Interesse entgegen. Den Mobilfunkvertrag hat er wegen vertragswidrigen Verhaltens der X GmbH fristlos gekündigt. Dieses hat die X GmbH erstaunlicherweise auch akzeptiert.

Ganz so eilig hat es die X GmbH mit einem Klageverfahren dann auch nicht und hat jetzt erst ein Inkassounternehmen eingeschaltet. Dessen Kosten dürften als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht keinesfalls ersatzfähig sein, nachdem unser Mandant deutlich gemacht hatte, die Fremdanbieterbeträge keinesfalls zahlen zu werden.

RA Müller

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Staatsanwaltschaft “verliert” Fahrzeug nach Sicherstellung

Mai 25, 2010

In der Sache geht es um den gutgläubigen Erwerb eines Kraftfahrzeuges. Die Staatsanwaltschaft hatte das Fahrzeug durch die Polizei sicherstellen lassen. Aufbewahrt wurde es bei einer hiesigen Werkstatt.

Der Mandant, der das Fahrzeug erworben hatte, und der vorherige Eigentümer, welchem das Fahrzeug im Wege einer Unterschlagung entwendet worden war, begehrten beide die Herausgabe des Fahrzeuges an sich. Das Amtsgericht entschied zunächst, daß das Fahrzeug an die Gegenseite herauszugeben ist. Auf die Beschwerde hin hat dann das Landgericht entschieden, daß das Fahrzeug so lange sichergestellt bleiben soll bis die Parteien die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeuges (geworden) ist, durch ein Zivilgericht haben klären lassen.

Nach der erfolgreichen Beschwerde erfolgte dann allerdings ein Anruf, welcher dem zuständigen Staatsanwalt sichtlich unangenehm war. Er habe soeben erfahren, daß die Werkstatt das Fahrzeug bereits vor geraumer Zeit an die Gegenseite herausgegeben habe, nachdem die Gegenseite der Werkstatt den Beschluß des Amtsgerichts vorgelegt habe. Leider sei dieses der Staatsanwaltschaft seinerzeit nicht mitgeteilt worden.

Wie gewonnen, so zerronnen.

Bleibt zu hoffen, daß die Gegenseite sorgsam mit dem Fahrzeug unseres Mandanten umgeht. Zumindest ist die Gegenseite solvent…

RA Müller

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Graf Koks von der Gasanstalt

Mai 21, 2010

Das Berufungsurteil hatte die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe immerhin um ein halbes Jahr reduziert.

Auch hatte der vorsitzender Richter in der Verhandlung ein hohes Maß an Geduld bewiesen und sich insgesamt überaus sachlich verhalten.

In der Urteilsverkündung gingen dann die Pferde wohl doch etwas mit ihm durch. So konnte es sich jedenfalls nicht verkneifen, meinem Mandanten im Rahmen der Urteilsverkündung vorzuhalten, daß er sich tagsüber “wie Graf Koks von der Gasanstalt” verhalten hätte und nachts “wie eine Katze um die Häuser geschlichen” sei. Deutliche Worte, aber ob das sein mußte…

RA Müller

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Und erneut die lieben Nachbarn: Der ewige Streit um das “Wegerecht”

Mai 20, 2010

Seit einiger Zeit scheinen die Nachbarn meines Mandanten auf Streit aus zu sein. Ein gepflasterter Weg gehört zum Grundstück der Nachbarn und führt zu dem Grundstück meines Mandanten. Nur über diesen Weg kann er sein Grundstück erreichen. Die Nachbarn nutzen diesen Weg überwiegend auch, da sie selbst über den Weg ihr Grundstück verlassen.

Vertraglich vereinbart und im Grundbuch verankert ist zugunsten meines Mandanten ein sogenanntes Wegerecht. Er darf den Weg also “schonend” benutzen und muß sich dafür an dessen Erhaltung beteiligen.

In der Vergangenheit wollten die Nachbarn meinem Mandanten gerichtlich verbieten lassen, den Weg beispielsweise rückwärts oder “zu schnell” zu befahren (was zu schnell sein soll, blieb dabei unklar) etc. Diese Anträge scheiterten.

Nun haben sich die Nachbarn etwas Neues ausgedacht. Nach einem Anwaltswechsel wird jetzt für die Benutzung des Weges eine “Geldrente” gefordert, welche mit jährlich immerhin 530,- € beziffert wird.

Aber auch diesem neuen Einfall dürfte wenig Erfolg beschieden sein. Zwar sieht das BGB in § 917 eine Geldrente für das sogenannte “Notwegerecht” vor. Vorliegend ist das Wegerecht aber mit notariell beurkundetem Vertrag beschlossen worden, wobei eine Gegenleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

Vielleicht sollte sich die Gegenseite einem weniger kostspieligen Hobby zuwenden als ihren Nachbarn zu ärgern. Aber vielleicht gibt es ja eine Rechtschutzversicherung, die das Hobby finanziert…

RA Müller

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Haftung bei Kollision zwischen Pkw und Radfahrer

Mai 19, 2010

Meine Mandantin war bei einem Unfall durchaus erheblich verletzt worden. Als ihrer minderjährigen und auf dem Bürgersteig fahrenden Tochter verkehrswidrig ein Radfahrer entgegenkam, war sie ausgewichen und gegen das Fahrrad ihrer Mutter gefahren, welche hierdurch wiederum auf die Straße geraten war. Sie versuchte dann, schnell wieder auf den Radweg zu gelangen, wurde aber zuvor von einem herannahenden Pkw erfaßt.

Nun wurde meine Mandantin verklagt auf Zahlung des Schadens an dem Pkw, wobei die Pkw-Fahrerin als (einzige) Zeugin dafür angegeben wurde, daß angeblich keine Möglichkeit mehr bestanden habe, meiner Mandantin auszuweichen.

Da wird die Gegenseite sich noch wundern. Ich habe jetzt für die Mandantin Klageabweisung beantragt und Widerklage eingereicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, das angesichts der erheblichen Verletzungen den Sachschaden deutlich übersteigt. Die Widerklage richtet sich auch gegen die “Zeugin” der Gegenseite, die somit als Zeugin ausscheidet. (Ohnehin soll die Zeugin meiner Mandantin gegenüber eingeräumt haben, daß sehr wohl noch hinreichend Möglichkeit bestand, meiner Mandantin auszuweichen. Sie sei jedoch unaufmerksam gewesen. Aber wir verlassen uns mal lieber nicht darauf, daß eine Aussage der Zeugin vor Gericht auch so ausfallen würde.)

Die Klage der Gegenseite dürfte ins Leere laufen. Fahrzeughalter und Haftpflichtversicherung haften nur dann nicht, wenn “höhere Gewalt” vorliegt. Dieses liegt zum einen nicht vor (So hatte auch das OLG Celle 2005 in einem ganz ähnlichen Fall entschieden). Zum anderen müßte die Gegenseite dieses auch beweisen. Die Fahrerin und frühere Zeugin haftet nicht, wenn sie kein Verschulden trifft. Sie muß aber beweisen, daß sie kein Verschulden trifft. Mangels Zeugen dürfte ihr ein solcher Beweis nicht gelingen. Ein etwaiges Mitverschulden meiner Mandantin sehe ich nicht, aber auch dieses müßte ohnehin die Gegenseite beweisen.

Bleibt also die Widerklage, bei der man sich über die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes trefflich streiten mag.

Bislang war meine Mandantin übrigens von einem Rechtsanwalt vertreten worden, welcher sie dahingehend beraten haben soll, daß sie kein Schmerzensgeld geltend machen möge, da sie ihren Anspruch nicht beweisen könne. Selbst auf die Klage der Gegenseite hin soll der Anwalt geraten haben, die Forderung anzuerkennen.

Nur gut, daß sich das noch ausbügeln ließ. Gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern ist es nämlich wegen der Beweislastverteilung nicht so einfach, einer Haftung zu entgehen. Meine Mandantin darf für die Klage der Gegenseite im Ergebnis sogar dankbar sein. Wäre die Klage nicht eingereicht worden, hätte meine Mandantin den Rat des vorher tätigen Anwaltes nicht in Frage gestellt und auf ein wohl nennenswertes Schmerzensgeld verzichtet.

Der Haftpflichtversicherer der Gegenseite wird begeistert sein  ;-)

RA Müller

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