Die Ehefrau meines Mandanten hatte ihn bei der Polizei beschuldigt, sie bei einer näher bezeichneten Gelegenheit in den heimischen vier Wänden geschlagen zu haben.
Mein Mandant bestritt die Tat vehement. Gegenüber der Polizei schilderte er, daß sich das Geschehen ganz anders zugetragen habe. Als er nächtens leicht angetrunken nach Hause gekommen sei, sei seine Ehefrau förmlich ausgerastet. Sie sei auf ihn losgegangen, habe ihn des Fremdgehens bezichtigt, ihn getreten und geschlagen und wohl auch vor Möbelstücken nicht Halt gemacht.
Nach diesem Vorfall hatten sich die Eheleute getrennt und es war (abgesehen von einigen unterhaltsrechtlichen Fragen) Ruhe eingekehrt.
Auf mein Anraten hin schwieg mein Mandant in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen, um zunächst die Aussage seiner Ehefrau abzuwarten. Die als Zeugin geladene Ehefrau des Mandanten erklärte dann, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen und zu den Tatvorwürfen betreffend ihren Ehemann keine Angaben machen zu wollen.
Eine richterliche Vernehmung der Zeugin war zuvor nicht erfolgt, so daß auf ihre vorherige Aussage nicht zurückgegriffen werden konnte.
Dieses mißfiel dem Staatsanwalt offensichtlich derart, daß er die Zeugin drängte, doch noch auszusagen. Sie dürfe nicht davon auszugehen, daß es die letzte Gewalthandlung ihres Ehemannes gewesen sei. Sie möge sich daher besinnen und eine Aussage gegen ihren Ehemann tätigen.
Erst auf deutlichen Protest gegen diese Art der Zeugenbeeinflussung endeten diese Vorhalte.
Der Staatsanwalt teilte wenig begeistert mit, daß die Verteidigung ja nun wohl auf einen Freispruch spekulieren würde. Rechte hatte er.
Er wandte sich dann aber noch persönlich an meinen Mandanten und forderte ihn auf, “ein Mann zu sein” und die Tat einzuräumen. Er solle gefälligst die Courage aufbringen, zu seiner Tat zu stehen. Dieses erwarte er von dem Angeklagten.
Mein Mandant ließ sich weder von dem Vorwurf, daß es ihm an Courage mangelte, noch von dieser Demonstration an Voreingenommenheit beeindrucken, sagte weiterhin kein Wort und nahm erfreut den Freispruch entgegen.
RA Müller
