Archiv für Juni 2010

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Wer schweigt, ist feige

Juni 30, 2010

Die Ehefrau meines Mandanten hatte ihn bei der Polizei beschuldigt, sie bei einer näher bezeichneten Gelegenheit in den heimischen vier Wänden geschlagen zu haben.

Mein Mandant bestritt die Tat vehement. Gegenüber der Polizei schilderte er, daß sich das Geschehen ganz anders zugetragen habe. Als er nächtens leicht angetrunken nach Hause gekommen sei, sei seine Ehefrau förmlich ausgerastet. Sie sei auf ihn losgegangen, habe ihn des Fremdgehens bezichtigt, ihn getreten und geschlagen und wohl auch vor Möbelstücken nicht Halt gemacht.

Nach diesem Vorfall hatten sich die Eheleute getrennt und es war (abgesehen von einigen unterhaltsrechtlichen Fragen) Ruhe eingekehrt.

Auf mein Anraten hin schwieg mein Mandant in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen, um zunächst die Aussage seiner Ehefrau abzuwarten. Die als Zeugin geladene Ehefrau des Mandanten erklärte dann, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen und zu den Tatvorwürfen betreffend ihren Ehemann keine Angaben machen zu wollen.

Eine richterliche Vernehmung der Zeugin war zuvor nicht erfolgt, so daß auf ihre vorherige Aussage nicht zurückgegriffen werden konnte.

Dieses mißfiel dem Staatsanwalt offensichtlich derart, daß er die Zeugin drängte, doch noch auszusagen. Sie dürfe nicht davon auszugehen, daß es die letzte Gewalthandlung ihres Ehemannes gewesen sei. Sie möge sich daher besinnen und eine Aussage gegen ihren Ehemann tätigen.

Erst auf deutlichen Protest gegen diese Art der Zeugenbeeinflussung endeten diese Vorhalte.

Der Staatsanwalt teilte wenig begeistert mit, daß die Verteidigung ja nun wohl auf einen Freispruch spekulieren würde. Rechte hatte er.

Er wandte sich dann aber noch persönlich an meinen Mandanten und forderte ihn auf, “ein Mann zu sein” und die Tat einzuräumen. Er solle gefälligst die Courage aufbringen, zu seiner Tat zu stehen. Dieses erwarte er von dem Angeklagten.

Mein Mandant ließ sich weder von dem Vorwurf, daß es ihm an Courage mangelte, noch von dieser Demonstration an Voreingenommenheit beeindrucken, sagte weiterhin kein Wort und nahm erfreut den Freispruch entgegen.

RA Müller

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Verzögerungstaktik in der Unfallregulierung

Juni 29, 2010

Manche Schreiben von Versicherern erwecken den Eindruck, daß die geschuldete Zahlung nur möglichst weit hinausgezögert werden soll. Der Haftpflichtversicherer des Gegners, dessen Einstandspflicht unstreitig ist, wendet sich gegen die Abrechnung von Abschleppkosten, welche mit weltbewegenden 159,82 € geradezu ruinöse Auswirkungen haben müssen.

Anstatt die Rechnung zu begleichen, rügt der Versicherer, daß die Rechnung unvollständig sei, und weist darauf hin, daß „folgende Daten für die Rechnungsprüfung zwingend erforderlich sind“. Es folgt diese Aufstellung:

  • vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers sowie des Auftraggebers/Halters/Fahrers
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Schadendatum
  • Ursache Panne/Unfall
  • Datum Einsatz-Beginn
  • Datum Einsatz-Ende
  • Uhrzeit Einsatz-Beginn
  • Uhrzeit Einsatz-Ende
  • Versicherungstyp KH/KF/Schutzbrief (VSV)
  • KFZ-Kennzeichen Schadenfahrzeug
  • Fahrzeugtyp Schadenfahrzeug
  • Vollständiger Schadenort
  • Einsatzfahrzeug
  • Vollständiger Bestimmungsort
  • Event. Zusatzkosten bitte detailliert aufschlüsseln

Mit diesem Forderungskatalog läßt sich sicherlich jede Abschlepprechnung als unvollständig zurückweisen. Sie enthält dabei auch Angaben, welche a) irrelevant sind und b) den Haftpflichtversicherer schlichtweg nicht zu interessieren haben, so etwa die Frage danach, ob das beschädigte Fahrzeug kaskoversichert ist.

Aus der Rechnung geht auch eindeutig hervor, daß es sich bei dem abgeschleppten Fahrzeug um jenes des Mandaten handelt. Aus der Akte ist ferner ersichtlich, von wo das Fahrzeug wohin verbracht worden ist.

Auf die nachdrückliche Mitteilung, daß nunmehr unverzüglich der Regulierung der Abschleppkosten entgegengesehen und nach Fristablauf Klage eingereicht wird, erfolgte dann kommentarlos die vollständige Zahlung…

Im Wiederholungsfalle sollte man wohl sogleich Klage einreichen…

RA Müller

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Szenen aus dem Gerichtssaal

Juni 28, 2010

Das Gericht war der klägerischen Rechtsposition nicht sehr zugetan und deutete an, die Klage überwiegend abweisen zu werden.

Der Anwalt des Beklagten ließ jedoch nichts unversucht, mich noch irgendwie zu einem Vergleich zu überreden von einem Vergleich zu überzeugen und kündigte an, daß er andernfalls Berufung einlegen werde. Das Berufungsgericht könne die Rechtslage dann auch gänzlich anders bewerten. Ich möge doch das Prozeßrisiko im Auge behalten.

Habe ich.

Und den Streitwert von knapp 450,- €, der ein Rechtsmittel per se ausschließt (§ 511 Abs.2 Nr.1 ZPO), habe ich auch im Auge behalten. Aber ein netter Versuch ;)

RA Müller

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“Drachen” in der Straßenverkehrsordnung

Juni 25, 2010

Eigentlich sollte es niemanden überraschen, daß sich Juristen über nahezu jede beliebige Rechtsfrage trefflich streiten können. Es ist dann aber doch verwunderlich, wenn eine Rechtsfrage nicht geklärt ist, welche tagtäglich eine Vielzahl von Personen betrifft. Noch überraschender ist es, wenn dann auch noch die Straßenverkehrsordnung betroffen ist, wo doch gerade im Straßenverkehr klare und allen verständliche Regeln eine Selbstverständlichkeit sein sollten.

Zumindest in einem Punkt muß man jedoch beim näheren Hinsehen feststellen, daß man eigentlich in die StVO schreiben müßte: “Hic sunt dracones“.

Es geht um die Frage, ob nach einer Kreuzung eine vor der Kreuzung bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung durch das Verkehrszeichen 274 wiederholt werden muß oder ob die Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Kreuzung automatisch aufgehoben ist.

Die überwiegende Auffassung bei den Verkehrsteilnehmern dürfte sein, daß die Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Kreuzung aufgehoben wird. Das LG Bonn hat dies vor einigen Jahren auch so gesehen und darauf hingewiesen, daß ein von rechts oder links einbiegender Verkehrsteilnehmer andernfalls nicht erkennen kann, welche Geschwindigkeitsbegrenzung Geltung entfaltet, wenn das weiterhin Wirkung entfaltende Verkehrszeichen nur vor der Kreuzung aufgestellt worden ist.

Das OLG Hamm hatte 2001 indes die gegenteilige Auffassung vertreten (die Entscheidung kann unter anderem auf der Internetseite des Kollegen Burhoff im Volltext nachgelesen werden).  Dabei hatte sich das Gericht sogar auf die angeblich “einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur” berufen und ausgeführt:

“Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, gilt eine Streckenvorschrift nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung -oder Straßenkreuzung. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet (…). Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr.”

Etwas kryptisch bleibt, wraum die Verwaltungsvorschrift, welche die Wiederholung des Verkehrszeichens als Soll-Vorschrift regelt, nur für den Einbiegenden Verkehr gelten soll. Sollen auf einer Strecke dann zwei unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten gelten? Vermutlich wollte das OLG eher darauf hinaus, daß der Einbiegende in der Regel (nur) nicht fahrlässig handelt, da er damit rechnen darf, daß ein etwaiges, vor der Kreuzung aufgestelltes Verkehrszeichen wiederholt wird.

Trotz der Tatsache, daß diese Rechtfrage alltäglich im Straßenverkehr von Bedeutung ist, ist sie weiterhin noch nicht geklärt. So das OLG München in einer kürzlichen Entscheidung zum Kreisverkehr:

“Es muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 generell nur bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung gilt.”

Selbst wenn man dem LG Bonn folgt, muß man sich fragen, ob die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auch gelten soll, wenn es sich bei der kreuzenden Straße um eine in die andere Richtung befahrbare Einbahnstraße oder gar um eine Sackgasse handelt. Der Schutz des einbiegenden Verkehrsteilnehmers dürfte dann weniger bedeutsam sein…

Im Ergebnis wird man derzeit wohl nur festhalten können: Vorsicht vor Drachen.

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Sachverständiger müßte man werden…

Juni 24, 2010

Manche Sachverständige werden in so unterschiedlichen Sachverhalten von Gerichten beauftragt, daß sie wohl schlichtweg alles können. Gut bezahlt werden sie auch noch. Und Arbeit muß man sich ja keine machen…

So könnte man jedenfalls bei einigen Sachverständigengutachten denken. In Urlaubsvertretung hatte ich eine Akte vorliegen, in der das Gericht einen Sachverständigen beauftragt hatte, jene Werte verschiedener Einrichtungsgegenstände zu ermitteln, welche diese Gegenstände vor Zeitpunkt X (= Beschädigung durch den Beklagten) hatten. Der Beklagte will soll schließlich nicht mehr zahlen als die Gegenstände vor der Beschädigung wert waren.

Was macht nun der Sachverständige? Er teilt zu jeder Art von Gegenstand mit, welche Lebenserwartung so ein Gegenstand ganz allgemein hat und geht dann von einer durchschnittlichen Lebenserwartung und Abnutzung aus. Dem tatsächlichen Erhaltungszustand der Gegenstände scheint er keine Bedeutung beigemessen zu haben. Wieso auch? Hätte ja Arbeit gemacht und vermutlich nicht mehr Geld eingebracht…

Mal schauen, ob sich das Gericht die Kritik zu Herzen nimmt und den Sachverständigen zur Ergänzung des Gutachtens auffordert.

(Derselbe Sachverständige hatte in einem anderen Fall den Auftrag angenommen und nach der ersten Inaugenscheinnahme festgestellt, daß er selbst gar nicht die Möglichkeiten hat, die Beweisfrage zu beantworten. Anstatt den Gutachtenauftrag abzulehnen, beauftragt er einen “Unterguatchter”, der dann alle bedeutsamen Feststellungen treffen darf. Für das Gericht werden dann zwei Gutachten erstellt: Das ausführliche und für das Verfahren förderliche Gutachten des “Untergutachters” und das “Gutachten” des ersten Sachverständigen, der darin vornehmlich die Ergebnisse noch einmal zusammenfaßt. Die so entstandenen doppelten Kosten werden insbesondere für den Gegner ärgerlich sein, der den Prozeß verloren hat.)

RA Müller

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Gebotene Vorsicht bei Kindern am Straßenrand?

Juni 23, 2010

Welche Vorsicht muß eigentlich ein Kfz-Führer walten lassen, wenn Kinder am Fahrbahnrand stehen?

Mein Mandant befuhr eine Straße, an welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betragen haben soll (eine abschließende Klärung brachte die Hauptverhandlung nicht). Rechts am Fahrbahnrand standen zwei Kinder und sahen ihm entgegen. Links und rechts befanden sich Wohnhäuser, wobei der Bereich links teilweise im Baumschatten lag.

Wegen der rechts stehenden Kinder verringerte mein Mandant seine Geschwindigkeit auf etwa 25-35 km/h und fuhr nach links, um einen deutlichen Sicherheitsabstand zu den Kindern zu wahren.

Kurz bevor er auf der Höhe der Kinder war, rannte von links ein weiteres Kind auf die Straße und ihm direkt vor das Fahrzeug. Tragischerweise erlitt der Kind erhebliche Verletzungen.

Die Staatsanwaltschaft warf meinem Mandanten vor, fahrlässig gehandelt zu haben, obwohl ein Sachverständiger bestätigte, daß mein Mandant den Unfall bei 25 km/h ebenso wie bei 35 km/h und der üblichen Reaktionszeit nicht hätte vermeiden können.

Nach der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft hätte mein Mandant daher noch langsamer fahren müssen. Das Gericht überlegte, ob mein Mandant nicht hätte bremsbereit fahren müssen. Der Nebenkläger warf meinem Mandanten sogar vor, daß er “äußerst rechts” hätte fahren müssen, da dann der Unfall mit dem von links kommenden Kind vermieden hätte.

  • Wie langsam muß ein Fahrer Kinder am Straßenrand passieren? [Der BGH hat einmal ausgeführt, daß allein die Gegenwart von Kindern am Straßenrand ohne weitere Gefahrzeichen keine Reduzierung der Geschwindigkeit erforderlich machen soll.]
  • Darf (muß?) ein großzügiger Sicherheitsabstand eingehalten werden?
  • Gilt das auch, wenn der Bereich links der Fahrbahn verschattet ist?
  • Muß bei Reduzierung der Geschwindigkeit und Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zusätzlich Bremsbereitschaft hergestellt werden oder kann die - nicht gebotene – Reduzierung der Geschwindigkeit die Bremsbereitschaft ersetzen?

Vor Gericht ist das Verfahren schließlich eingestellt worden, so daß das Gericht diese Fragen nicht mehr zu klären hatte.

Man fragt sich aber unwillkürlich, wie man sich selbst wohl in der Situation des Mandanten verhalten hätte. Hätte man die Geschwindigkeit überhaupt so weit reduziert? Wäre man bremsbereit gefahren, obwohl die Kinder das herannahende Fahrzeug erkennbar wahrgenommen haben?

Zu kurz geht jedenfalls die Auffassung, daß er noch langsamer / vorsichtiger hätte fahren müssen, da es schließlich zu dem Unfall gekommen sei. Allein aus dem Unfall läßt sich gerade nicht auf Fahrlässigkeit schließen.

RA Müller

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Vergleich wider Willen

Juni 22, 2010

Nicht selten weist eine Partei, die sich auf einen Vergleich einläßt, darauf hin, daß dieses “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” erfolgt, um etwa kein Präjudiz für vergleichbare Sachverhalte zu schaffen oder gar einzuräumen, daß man Unrecht gehabt haben könnte.

In einer Angelegenheit hatte ich der Gegenseite für meinen Mandanten einen Vergleich vorgeschlagen. Diesen hat die Gegenseite nunmehr angenommen, sich aber förmlich darin überschlagen, zum Ausdruck zu bringen, den Vergleich eigentlich gar nicht zu wollen.

So wurde der Vergleichsvorschlag angenommen…

  • “trotz einiger Vorbehalte”
  • “nur um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden”
  • “in diesem speziellen Einzelfall”
  • “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht”
  • “ohne die bisherige Rechtsaufassung aufzugeben”

Meinem Mandanten ist wirklich so etwas von gleichgültig, aus welchem Grund die Gegenseite den Vergleich akzeptiert. Die Hauptsache ist, daß die Angelegenheit damit halbwegs günstig vom Tisch ist. Und wenn die Gegenseite sich schriftlich bei der Formulierung ihrer Vorbehalte austoben möchte: Sei es drum.

RA Müller

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“Premium Content GmbH” mahnt mal wieder

Juni 21, 2010

Es gibt wohl kaum einen Anwalt, der nicht ein Lied singen kann von den unzähligen Firmen, die – mal unter dieser, mal unter jener Adresse und Bezeichnung – Forderungen anmahnen, welche auf eine angebliche Anmeldung auf einer Internetseite zurückgehen sollen.

Ein deutliches Zeichen mangelnder Seriosität ist in meinen Augen die konsequente Umgehung des Rechtsanwaltes des Betroffenen, schließlich läßt sich dieser nicht so schön einschüchtern. So wurde meine Mandantin in 2009 von der Premium Content GmbH zur Zahlung aufgefordert. Ich habe die Vertretung meiner Mandantin angezeigt und diese Forderung unter Angabe von Gründen zurückgewiesen. Eine Reaktion hierauf blieb aus. Stattdessen erfolgte eine weitere Mahnung, die direkt an meine Mandantin ging. Auch diese habe ich zurückgewiesen. Für einige Monate herrschte Ruhe.

Nunmehr erhielt meine Mandantin erneut eine Mahnung durch die Premium COntent GmbH. Diese ist überschrieben mit: “Gerichtliches Mahnverfahren” und der Bemerkung, daß “aufgrund eines zuvor erhobenen Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides erlassenen Vollstreckungsbescheides” “die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher eingeleitet werden” kann.

Natürlich ist ein gerichtliches Mahnverfahren nicht anhängig. Das wäre ja auch zu schön, schließlich hätte es dann mit den sinnbefreiten Mahnungen ein Ende. Dann müßte die Gegenseite allerdings zu Ihrer Forderung stehen und Gerichtsgebühren aufwenden.

Weiter wird im Fettdruck darauf hingewiesen, daß es bei Vorliegen der gesetzlich in § 28a BDSG geregelten Voraussetzungen sogar zu einem negativen Schufa-Eintrag kommen könnte.

Natürlich gibt es keinen Schufa-Eintrag, da die Forderung bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt ist.

Dann folgt noch der Hinweis, daß bei weiterer Nichtzahlung nicht nur erhebliche, sondern sogar “sehr erhebliche” Kosten drohen.

Schön ist auch der Hinweis, daß “Verbraucherzentralen, Fernsehmagazine oder Internetforen keine gerichtliche Instanz sind; deren Ansichten sind (…) vor Gericht bedeutungslos.

Liebe Premium Content GmbH. Nimm doch bitte zur Kenntnis, daß meine Mandantin nicht zahlen wird, auch wenn Mahnungen in einer Anzahl verschickt werden, daß dafür mehrere Bäume ihr Leben lassen mußten.

RA Müller

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Erneut: Streit um örtliche Zuständigkeit

Juni 18, 2010

Der Beklagte wird am Sitz seiner Zweigniederlassung verklagt und wehrt sich dann gegen die örtliche Zuständigkeit des für den dortigen Sitz zuständigen Gerichts. Es handele sich lediglich um eine unselbständige Niederlassung.

Der Kläger verweist dagegen darauf, daß die Geschäftsführung von der Niederlassung aus tätig sei und alle wesentlichen, ihn betreffenden Entscheidungen von dort getroffen werden.

Kurios dann: Das Gericht versucht, die Klageschrift am Hauptsitz zuzustellen. Prompt kommt die Klageschrift zurück an das Gericht mit dem Vermerk des Postzustellers, daß sie nicht zustellbar war. Als korrigierte Anschrift der Beklagten wird angegeben: Richtig, die Anschrift der “unselbständigen Zweigniederlassung”.

RA Müller

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Der “Hilfssheriff” und die Nötigung im Straßenverkehr

Juni 17, 2010

Bei vielen Verkehrsteilnehmern gefürchtet ist jene Spezies Mensch (Tap: “Hilfssheriff”), die davon überzeugt ist, die Verkehrsvergehen anderer Personen aufdecken und anzeigen zu müssen. Einer solchen Person war meine Mandantin nun unter Umständen in die Quere gekommen.

Meiner Mandantin wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, auf einen Spaziergänger und dessen Ehefrau samt Hund derart zugefahren zu sein, daß diese zur Seite springen mußten, um nicht über den Haufen gefahren zu werden. Dabei habe unsere Mandantin die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganz erheblich überschritten.

Meine Mandantin erinnerte sich nicht an einen solchen Vorfall, befuhr die Strecke aber regelmäßig. Auch der Beifahrer, welcher sie auf dieser Strecke stets begleitete, hatte nichts bemerkt.

Vor der Verhandlung hatte ich meine Mandantin gebeten, Lichtbilder von der Straße und ihrem Fahrzeug zu fertigen. Auf den Lichtbilder war deutlich zu erkennen, daß die Straße im fraglichen Bereich erhebliche Unebenheiten aufwies. Das Fahrzeug der Mandantin war tiefergelegt. Es war deutlich zu sehen, daß das Fahrzeug stellenweise im Stand nahezu auf den Unebenheiten aufsetzte. Die Mandantin versicherte mir auch, auf der Strecke nicht viel schneller als die erlaubten 30 km/h unterwegs zu sein, dies schon damit das Fahrzeug keinen Schaden nimmt.

Interessant war dann die Zeugenvernehmung bei Gericht, in welcher der Belastungszeuge sich quasi selbst vorgeführt hat. Meine Mandantin sei „um eine Kurve geschossen“ und hätten dann gleich richtig beschleunigt und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Er könne das einschätzen, da er selbst viel fahre.

Er sei dann noch auf die Straße getreten, um sie „auszubremsen“, woraufhin sie nur noch weiter beschleunigt und direkt auf ihn zugehalten habe. Er habe dabei Angst um sein Leben gehabt.

Auch der Hinweis des Gerichts, daß das provozierende Auf-die-Straße-treten eine Straftat darstellen könne, hielt den Zeugen nicht davon ab, die ganze Dramatik des Geschehens darzustellen.

Der Zeuge ließ es sich dann auch nicht nehmen zu schildern, daß auf der Straße stets so gerast werde. Er habe schon zahlreiche Strafanzeigen erstattet und auch heute morgen erst wieder ein Fahrzeugkennzeichen notiert. Einmal habe er gar in einen Straßengraben springen müssen.

Auf meine Nachfrage berichtete der Zeuge, daß er über den Vorfall mit meiner Mandantin nicht nur die Polizei, sondern auch gleich noch den Landkreis, den Bürgermeister und den Ortsbrandmeister (!) informiert habe. Schließlich müsse solchen Rasern von offizieller Seite aus begegnet werden.

Letztlich mag man das grundsätzliche Anliegen, den Straßenverkehr vor „Rasern“ schützen zu wollen, ja begründet sein. Eine Verurteilung konnte es hier allerdings nicht zur Folge haben.

Es blieb ausgesprochen zweifelhaft, ob es überhaupt meine Mandantin war, die der Zeuge gesehen hatte. Auch ließ die Art der Schilderung auf ein erhebliches Maß an Dramatisierung schließen, nachdem es wohl als ausgeschlossen bezeichnet werden darf, daß meine Mandantin auf dieser Straße mit auch nur annähernd 80 km/h gefahren sein soll.

Letztlich fehlte es – wie zu erwarten war – zumindest an dem Nachweis des Vorsatzes, wobei es aus meiner Sicht auch ausgesprochen zweifelhaft ist, daß meine Mandantin absichtlich auf einen ihr völlig unbekannten Mann, dessen Ehefrau und deren Hund zugefahren sein soll.

Nach den Angaben des Zeugen könnte es dabei nicht das letzte Mal gewesen sein, daß ich ihn als Zeuge in einer Verkehrssache vor Gericht erlebe.

RA Müller

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