Archiv für Juli 2010

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Von dem Hang, sich selbst zu belasten

Juli 30, 2010

Einem Beschuldigten wurde vorgeworfen, eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben zu haben, § 156 StGB (auch Fahrlässigkeit ist strafbar gem. § 161 StGB). Konkret bestand der Verdacht, daß er Vermögenswerte verheimlicht hatte, da er zwei Jahre vor der Abgabe der e.V. einen erheblichen Geldbetrag erhalten hatte.

Der Beschuldigte  wird angehört. Parallel bemühen sich die Strafverfolger, über die Kontobewegungen den Verbleib des Geldes nachzuvollziehen.

Für den Beschuldigten unbegreiflich kommt es zur Anklageerhebung. Erst jetzt hält er es für sinnvoll, einen Anwalt zu beauftragen. Die Akteneinsicht ergibt dann folgendes Bild:

Die Kontobewegungen zeigten (nur) auf, daß der beschuldigte den Geldbetrag kurz nach Erhalt abgehoben hatte. Von da an wiesen die Konten keine entsprechenden Beträge mehr auf. Der Kontostand war in der e.V. zutreffend angegeben worden. Es findet sich weiter ein längerer Vermerk der Staatsanwaltschaft, wonach der Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt nicht nachgewiesen werden kann. Schließlich sei es durchaus möglich, daß der Beschuldigte den Geldbetrag in den zurückliegenden beiden Jahren verbraucht habe. Da das Gegenteil nicht nachgewiesen werden könne, sei ein für eine Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht insoweit nicht gegeben.

Es folgt in der Ermittlungsakte ein Schreiben des Beschuldigten, in welchem er den Tatvorwurf vehement bestreitet. Geradezu erbost verweist er darauf, daß er einen wesentlichen Teil dieses Geldes seiner Lebensgefährtin überlassen hatte und zum Zeitpunkt der Abgabe der e.V. arm wie eine Kirchenmaus gewesen sei.

Dumm nur: Im Rahmen der e.V. sind auch Schenkungen anzugeben, die der Schuldner in den vier Jahren vor der e.V. vorgenommen hatte.

So schnell kann der für eine Anklageerhebung hinreichende Tatverdacht wieder aufleben. Jetzt darf also munter darum gestritten werden, ob der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hatte, ob er die e.V. betreffend ausreichend belehrt worden war, ob es sich bei der Leistung an die Lebensgefährtin tatsächlich um eine Schenkung handelte etc.

Es zeigen sich zwei Dinge:

Wer keine genauen Vorstellungen von der vorgeworfenen Straftat hat, der läuft Gefahr, daß aus der gewollten Entlastung eine Belastung wird.

Es kann bedenklich sein, dem inneren Rechtfertigungsdruck nachzugeben und ohne Akteneinsicht eine Einlassung abzugeben.

RA Müller

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Ist unser Rechtssystem zu kompliziert?

Juli 29, 2010

Kollege Nebgen beklagte sich gestern über die Unlust vieler Personen, bei rechtlichen Problemen rechtzeitig einen Anwalt aufzusuchen, so daß der Anwalt dann häufig erst eingeschaltet wird, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.

Beispiele hierfür kann wohl jeder Anwalt vom Zivil- bis zum Strafrechtler aufzählen. Es dürfte auf der Hand liegen, daß dieses Verhalten dem Mandanten häufig mehr schadet und insbesondere auch teurer zu stehen kommt als die frühzeitige Rechtsberatung.

In einem der Kommentare zu dem Beitrag wurde dann darauf verwiesen, daß unser Rechtssystem gerade im Zivilrecht förmlich dazu zwinge, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da die ZPO viele Fallstricke aufweise, die Richter die Wahrheit nicht selbst erforschen dürften sondern auf das Parteivorbringen angewiesen seien und den Vortrag von nicht anwaltlich vertretenen Personen nur unwillig entgegennehmen würden.

Ist das Zivilverfahren für Rechtsunkundige tatsächlich zu kompliziert?

Die ZPO selbst ist zwar für den Rechtsunkundigen kein Lesevergnügen, läßt die befürchteten Fallstricke aber in der Regel missen. Das Zivilgericht weist zudem durch verschiedene Belehrungen darauf hin, welche Formalitäten es einzuhalten gilt, so daß auch Rechtsunkundige die Klippe des Verfahrensrechts in der Regel noch umschiffen können.

An ihre Grenzen stoßen werden Rechtsunkundige weit häufiger, wenn es um das materielle Recht geht. Wer nicht weiß, auf welchen rechtlichen Grundlagen sein Anspruch beruht, der läuft Gefahr, ihn auch dem Gericht nicht darlegen zu können.

Dies dürfte zugleich auch der Grund sein, aus dem vielen Richter der Vortrag des Rechtsunkundigen unlieb ist. So kommt es nicht selten vor, daß eine rechtsunkundige Partei das Gericht mit Angaben förmlich überschüttet, von denen für den Rechtsstreit keine zu gebrauchen sind. Die wirklich wesentlichen Dinge werden dagegen nicht mitgeteilt, da sie dem Rechtsunkundigen als belanglos erscheinen (Aufforderung zur Nachbesserung, Abnahme im Werkvertragsrecht etc.).

Ist unser Rechtssystem also zu kompliziert?

Zugegeben, unser Rechtssystem weist viele, viele Detailregelungen und Feinheiten auf. Andererseits wäre ein sehr pauschal gehaltenes, dem Richter weitestgehende Freiheiten gewährendes Rechtssystem ein Einfallstor für Ungerechtigkeit und Willkür.

Möchte jemand wirklich ein Rechtssystem, das – überspitzt formuliert – nur aus “Treu und Glauben” besteht?

RA Müller

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Reiseunwillige Zeugin?

Juli 28, 2010

In einem Strafverfahren gegen meine Mandantin ist Hauptbelastungszeugin die Mutter (M) der Mandantin. Sie ist die einzige Person, die die angeklagten Tathandlungen wahrgenommen haben soll.

Zu dem ersten Termin erschien M nicht und teilte unmittelbar zuvor mit, aus gesundheitlichen Gründen nicht anreisen zu können. Die Fahrtzeit vom Wohnort zum Termin belief sich dabei auf gut zwei Stunden. Sie übersandte dem Gericht zudem ein ärztliches Attest, das jedoch relativ nichtssagend ausfiel.

In der Hauptverhandlung berichtete dann eine weitere Tochter von M, daß M sich einige Tage vor dem Termin noch überlegt habe, zum Termin zu fahren. Sie habe es sich dann jedoch anders überlegt. Sie wolle auch ihrer Tochter, der Angeklagten, nicht im Termin begegnen.

Welche Konsequenz zieht der Richter aus dieser Erklärung? Nein, eine amtsärztliche Untersuchung zwecks Feststellung der Reisefähigkeit hält er nicht für erforderlich.

Vielmehr beschließt er, M zunächst außerhalb der Hauptverhandlung an ihrem Wohnort durch einen anderen Richter vernehmen zu lassen (“kommissarische Vernehmung”). Das Protokoll der Vernehmung soll dann ggf. später in der Hauptverhandlung verlesen werde.

Aus meiner Sicht handelt es sich um einen “mutigen” Entschluß, nachdem meine Mandantin mit der Verlesung nicht einverstanden sein wird und § 251 Abs.2 Nr.1 StPO voraussetzt, daß die Zeugin “für eine längere oder ungewisse Zeit” nicht zur Hauptverhandlung wird erscheinen können.

Angesichts der Erklärung der Tochter von M dürfte diese Voraussetzung höchst zweifelhaft sein, zumal M gerade ihren Wohnort gewechselt haben soll, wobei sie die ebenfalls zweistündige Reise zu dem neuen Wohnort ersichtlich auch bewältigt hat.

Da der Beschluß über die kommissarische Vernehmung selbst nicht anfechtbar ist (aber ggf. ein Mosaiksteinchen für eine Revision sein kann), zeige ich mich gespannt auf die folgende Hauptverhandlung.

RA Müller

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Update: Fahreignung und Gutachtenanordnung

Juli 27, 2010

Kürzlich hatte ich von einem Mandanten berichtet, den die Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert hatte, da der Verdacht eines Anfallsleidens (konkret: Epilepsie) bestand.

Der Anwalt, bei welchem der Mandant zunächst vorstellig geworden war, hatte ihm dringend (und höchst voreilig) geraten, sich dieser Begutachtung zu unterziehen, ohne daß er überhaupt wußte, welche Fragen der Gutachter der Fahrerlaubnisbehörde beantworten sollte.

Erst bei der Begutachtung erfuhr der Mandant, daß der Gutachter feststellen sollte, ob ganz grundsätzlich (irgend-)eine Krankheit oder Gesundheitsstörung die Fahrerlaubnis beeinträchtigte. Von einer Beschränkung der Untersuchung auf “Anfallsleiden” war keine Rede.

Der Mandant weigerte sich dann, der Fahrerlaubnisbehörde ein solches Gutachten vorzulegen, woraufhin ihm diese die Fahrerlaubnis entzog.

Für den Mandanten habe ich gegen den Entziehungsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht und einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Eine gute Woche später erhielt ich ein Fax-Schreiben des Gerichts, wonach das Gericht die Fahrerlaubnisbehörde darauf aufmerksam gemacht hatte, daß entsprechend der Klage- und Antragsschrift “erhebliche rechtliche Bedenken” gegen die Wirksamkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestanden:

1.  Die Fragestellung an den Gutachter sei nicht anlaßbezogen.

2.  Die Fragestellung sei dem Betroffenen nicht vorab mitgeteilt worden.

3.  Die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht auf alle in örtlicher Nähe befindlichen Begutachtungsstellen verwiesen, sondern eine Vorauswahl getroffen.

4.  Nach Aktenlage und angesichts der durch den Betroffenen vorgelegten Bescheinigungen sei fraglich, ob die Zweifel an der Fahreignung seitens der Behörde hinreichend “konkret und substantiiert” vorgetragen worden waren.

Wenige Tage später erfolgte dann die Rücknahme der Fahrerlaubnisentziehung durch die Behörde.

Dauern Verwaltungsverfahren üblicherweise ausgesprochen lange, so gilt dies nicht für Eilverfahren. Das vorliegende Eilverfahren ging dann aber derart schnell über die Bühne, daß ich meine Meinung zur Verfahrenslänge bei Verwaltungsgerichten zurechtrücken muß:

12.07.  Einreichung der Klage und des Eilantrages

19.07.  Stellungnahme der Behörde und Aktenversendung an das Gericht

21.07.  Gericht weist Behörde auf erhebliche rechtliche Bedenken hin

23.07. Behörde nimmt Fahrerlaubnisentziehung zurück

Dabei ist beachtlich, daß sich das Gericht nach Kräften um eine Verfahrensbeschleunigung bemüht hat. So erfolgte der Hinweis an die Behörde zwecks Beschleunigung telefonisch. Ich erhielt noch an demselben Tage einen richterlichen Vermerk zu dem Telefongespräch per Fax. Sämtliche weiteren Schriftstücke hat das Gericht zudem ebenfalls vorab per Fax übersandt.

Ich ziehe meinen imaginären Hut vor dem zuständigen Richter.

RA Müller

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Aktuelle Abmahnungen

Juli 27, 2010

Hatte man nach der irreführenden Pressemitteilung zur kürzlichen Entscheidung des BGH zur W-LAN-Haftung noch gehofft, daß die Abmahner angesichts einer regelmäßigen Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- € an Feuereifer verlieren würde, so hat diese Hoffnung sich leider nicht erfüllt. Entgegen der Pressemitteilung hatte der BGH in der Urteilsbegründung, die ein deutliches Rauschen im Blätterwald der Blogs (unter anderem hier, hier und hier) verursacht hatte, kein Wort zu einer solchen Begrenzung der Abmahnkosten verloren.

Die Entscheidung scheint den Abmahnern sogar noch Aufwind verliehen zu haben. Oder fürchtet man vielleicht, daß nach der Zurückverweisung durch den BGH das nun wieder zuständige OLG demnächst deutliche Worte zur Begrenzung der Abmahnkosten verlieren wird?

Jedenfalls habe ich den Eindruck, daß die Anzahl der Abmahnungen eher zu- als abgenommen hat. In letzter Zeit sind dabei folgende Abmahnungen auf meinem Schreibtisch gelandet:

Rechtsanwälte Kornmeier und Partner mahnen ab für die GSDR GmbH. Betroffen ist das Werk Gentleman – It No Pretty.

U+C Rechtsanwälte mahnen für die DigiProtect GmbH ab. Betroffen ist das Werk The Big Lebowski – XXX Parody.

U+C Rechtsanwälte mahnen ferner ab für die Koch Media GmbH. Betroffen ist das Werk Prison Break – The Conspiracy.

Nümann + Lang Rechtsanwälte mahnen für die Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH ab. Betroffen ist das Werk Culcha Candela – Eiskalt.

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt für die Herren Bülles und Kindervater ab. Betroffen ist das Werk Michael Mind Project – Feel your Body.

RA Müller

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Statistik der ARGE kennt keine Dunkelziffer

Juli 26, 2010

Nach einer kürzlich bekannt gewordenen Statistik der Bundesagentur für Arbeit sollen in 2009 über 162.000 Hartz-IV Bescheide rechtswidrig gewesen sein.

Ein Sprecher der Bundesagentur für Arbeit hatte nach einem Bericht der Süddeutschen noch im Februar 2010 ausgehend von einer Fehlerquote von “nur” 1,4 Prozent befunden, daß das Zahlenwerk “für Qualität in der Bearbeitung” spreche.

Aus welchem Grund eine Fehlerquote von 1,4 % sowie die Angabe, daß jede zweite Klage gegen Hartz-IV-Bescheide erfolgreich ist, ein Zeichen für Qualität ist, ist mir schleierhaft.

Hinzu kommt die unbeachtete Dunkelziffer. Die Bundesagentur für Arbeit zählt in ihrer Statistik nur jene Bescheide als “rechtswidrig”, welche im Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren geändert oder aufgehoben worden sind.

Tatsächlich wird zahlreichen Betroffenen gar nicht auffallen, daß ihre Bescheide rechtswidrig sind.

Ein Beispiel gefällig? Die ARGE verweist hier regelmäßig darauf, daß die Stromkosten im Regelsatz inbegriffen seien.

Nach der Rechtsprechung (auch) des BSG ist dies aber nur bis zu einem gewissen Betrag der Fall. Wegen der stetig gestiegenen Stromkosten besteht häufig ein zusätzlicher Zahlungsanspruch gegen die ARGE. Mehrfach habe ich daher hierauf gestützt bereits für Mandanten Widerspruch gegen Leistungsbescheide eingelegt.

Noch im Widerspruchsverfahren änderte die ARGE die angegriffenen Bescheide dann zugunsten der Mandanten ab. So weit, so gut.

Wenn dann aber einige Zeit später ein anderer Mandant einen Bescheid vorlegt, in dem die Stromkosten erneut unberücksichtigt geblieben sind, dann wundert man sich nicht mehr, aus welchem Grund so viele Widersprüche und Klagen erfolgreich sind.

In einer Sache hatte sich sogar einmal einen Anruf des Sachbearbeiters erhalten, daß er meine Rechtsauffassung zwar teile, aber dennoch einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen müsse. Er müsse einer entsprechenden Weisung Folge leisten. Ich möge doch bitte Klage gegen den Widerspruchsbescheid einreichen. Das zuständige Gericht habe die ARGE in vergleichbaren Fällen bereits verurteilt.

Meine Hochachtung vor diesem Sachbearbeiter und fassungsloses Kopfschütteln angesichts dieses Verhaltens der ARGE.

RA Müller

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Der überraschende Ortstermin

Juli 23, 2010

Mein Mandant hatte einen Verkehrsunfall erlitten und sich unter anderem an der Hand verletzt, die das Lenkrad festgehalten hatte. Der gegnerische Versicherer bestreitet, daß es hierbei überhaupt zu einer Verletzung gekommen sein kann.

Vor eventueller Einholung eines Gutachtens ließ sich der Richter von meinem Mandanten detailliert erklären, wie er das Lenkrad angefaßt hatte. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten wies dann darauf hin, daß er ein Fahrzeug mit einem ähnlichen Lenkrad habe, welches einige Gehminuten entfernt abgestellt sei.

So wurden spontan die Roben abgelegt, die bereits in der nächsten Sache erschienenen Parteien vertröstet und der Gang zu dem Anschauungsobjekt angetreten, an welchem mein Mandant die Unfallsituation demonstrieren durfte.

Es ist doch schön, wenn sich das Gericht für die einzelnen Sachverhalte noch so viel Zeit nimmt. Mein Mandant war jedenfalls durchaus beeindruckt davon, daß der Richter tatsächlich wissen wollte, wie sich das Geschehen zugetragen hatte.

Die nicht ganz ernst gemeinte Anregung, der Beklagtenvertreter möge sein Fahrzeug doch zwecks Nachstellens des Unfallherganges zur Verfügung stellen, ist dann allerdings nicht mehr aufgenommen worden.

RA Müller

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Bei dem Vorwurf der Körperverletzung ist die Körperverletzung nur Randgeschehen

Juli 22, 2010

Die Beweiswüdigung ist ein gar seltsames Ding. Verschiedene Juristen hören sich Zeugenaussagen an und gelangen zu völlig unterschiedlichen Bewertungen. Das ist üblich und ´- wenn es um die Wertung des Gerichts geht - auch seltenst revisibel.

Kürzlich hatte ein Kollege bereits auf die Unsitte hingewiesen, dem Angeklagten mit der Begründung nicht zu glauben, daß es schließlich sein Recht sei, in der Verhandlung die Unwahrheit zu sagen. Im Umkehrschluß dürfen die Zeugen nicht die Unwahrheit sagen, so daß grundsätzlich von einer zutreffenden Aussage auszugehen ist. So klang es nun erneut in einem Plädoyer der Staatsanwaltschaft an.

Bemerkenswert war dann die weitere Begründung. So hatten sich die Belastungszeugen zuvor deutlich und mehrfach widersprochen. Angeklagt war eine Körperverletzung. Drei Personen sollte eine vierte Person geschlagen und getreten haben. Der Geschädigte gab an, jeder der Angreifer haben genau einen Tritt bzw. Schlag ausgeführt. Eine weitere Belastungszeugin schilderte, daß jeweils mehrere Tritte und Schläge erzeugt waren. Es gab weitere Widersprüche in den Angaben dazu, wann und bei welcher Gelegenheit die Angriffe ausgeführt worden sein sollten.

Die Staatsanwaltschaft hielt gleichwohl das Ergebnis der Anklage für bestätigt. Die Einzelheiten zu der Anzahl und Ausführung der Schläge beträfen lediglich das “Randgeschehen”. Die Widersprüche seien zu vernachlässigen.

Bislang ging ich davon aus, daß die Art und Weise der Körperverletzung bei dem Vorwurf der (gefährlichen) Körperverletzung zentraler Bestandteil des Straftatbestandes ist und es sich mithin nicht um ein “Randgeschehen” handelt. Das Gericht sah es dann ebenso und die Angeklagten freuen sich über den Freispruch.

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Ein Plädoyer für junge Richter(-innen)

Juli 21, 2010

Verschiedenenorts (so etwa hier, hier und hier)wurde bemängelt, daß junge Richter und wohl insbesondere Richterinnen der Strafverteidigung ein Dorn im Auge sind. Sie werden als überambitoniert und unentspannt beschrieben, sollen einen jungmädchenhaften Gerichtigkeitssinn haben und sich durch Rechthaberei auszeichnen. Lediglich vereinzelt wird für die jungen Richter(-innen) dann auch einmal eine Lanze gebrochen.

Entweder ist das Bild der Kollegen durch Einzelfälle geprägt oder der ostfriesische Raum ist von dieser Sorte Richter(in) weitestgehend ausgenommen. Meine persönlichen Erfahrungen mit jungen Richterin in Straf- und auch Zivilsachen ist ganz überwiegend positiv.

Junge Richter zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, daß sie sorgfältig vorgehen und sich recht strikt an die Verfahrensordnung halten. Gerade in Strafsachen, die ohnehin einem recht strikten Ablauf folgen, kann das durchaus positiv sein. So werden Anträge der Verteidigung durchaus ernst genommen und sorgsam abgewogen.

Junge Richter haben auch den Vorteil, daß sie sich gerade in Jugendstrafsachen noch eher in die Situation des Angeklagten hineinversetzen können.

Bei so manchem älteren Richter merkt man dagegen, daß gerade die zurückliegende jahrelange Bearbeitung von Strafsachen das Menschenbild, zumindest aber das Bild der Spezies “Angeklagter” verschoben hat.

In dubio pro reo scheint da in der Rechtsanwendung regelmäßig einen deutlich geringeren Stellenwert zu haben. Nicht selten scheint der Gedanke “Er wird es schon gewesen sein” im Vordergrund zu stehen, wobei dieser Gedanke dann durch den Angeklagten widerlegt werden muß, um einer Verurteilung zu entgehen.

Auch hier gilt natürlich: Ausnahmen bestätigen die Regel (oder begründen eine neue).

RA Müller

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Nicht verjährt, aber vergessen

Juli 20, 2010

Gläubigerin der Mandanten ist ein großes Versandhaus. Vor einigen Monaten erhielten die Mandanten überraschend Besuch von einem Gerichtsvollzieher. Es stehe angeblich ein Betrag von ~ 8.500,- € aus, den meine Mandanten dem Versandhaus noch schuldeten. Dabei verwies der darauf, daß die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt worden sei und entsprechende Vollstreckungsbescheide vorliegen würde. Diese seien auch schon mehrere Jahre alt.

Die Mandanten gaben an, die Vollstreckungsbescheide (und die vorausgegangenen Mahnbescheide) nie erhalten zu haben, wobei die spätere Akteneinsicht ergab, daß die Bescheide an die zutreffende Adresse übersandt worden waren. Auch hätten sie zwar einmal ein größeres Objekt bei dem Versandhaus bestellt, dieses aber seinerzeit auch pünktlich bezahlt. Nachweise hierüber lagen aufgrund des Zeitablaufs seit der bezahlung nicht mehr vor.

Ich hatte also zunächst Einspruch eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und mich auf den nicht erfolgten Zugang der Mahn- und Vollstreckungsbescheide berufen.

Das Gericht gewährte die Wiedereinsetzung und forderte die Gläubigerin auf, den Anspruch zu begründen. Binnen der gesetzten Frist reagierte die Gläubigerin nicht, so daß das Gericht erinnerte und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumte. Daraufhin erhalte ich heute ein Schreiben der Rechtsanwälte des Versandhauses: Die Gläubigerin könne die Forderung nicht mehr zuordnen und belegen. Die Klage werde zurückgenommen.

Man beginnt zu ahnen, aus welchen Gründen das eine oder andere Versandhaus Schwierigkeiten hat, sich finanziell zu behaupten…

Für die Mandanten kan die Nachricht indes ebenso überraschend wie erfreulich :)

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