Einem Beschuldigten wurde vorgeworfen, eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben zu haben, § 156 StGB (auch Fahrlässigkeit ist strafbar gem. § 161 StGB). Konkret bestand der Verdacht, daß er Vermögenswerte verheimlicht hatte, da er zwei Jahre vor der Abgabe der e.V. einen erheblichen Geldbetrag erhalten hatte.
Der Beschuldigte wird angehört. Parallel bemühen sich die Strafverfolger, über die Kontobewegungen den Verbleib des Geldes nachzuvollziehen.
Für den Beschuldigten unbegreiflich kommt es zur Anklageerhebung. Erst jetzt hält er es für sinnvoll, einen Anwalt zu beauftragen. Die Akteneinsicht ergibt dann folgendes Bild:
Die Kontobewegungen zeigten (nur) auf, daß der beschuldigte den Geldbetrag kurz nach Erhalt abgehoben hatte. Von da an wiesen die Konten keine entsprechenden Beträge mehr auf. Der Kontostand war in der e.V. zutreffend angegeben worden. Es findet sich weiter ein längerer Vermerk der Staatsanwaltschaft, wonach der Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt nicht nachgewiesen werden kann. Schließlich sei es durchaus möglich, daß der Beschuldigte den Geldbetrag in den zurückliegenden beiden Jahren verbraucht habe. Da das Gegenteil nicht nachgewiesen werden könne, sei ein für eine Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht insoweit nicht gegeben.
Es folgt in der Ermittlungsakte ein Schreiben des Beschuldigten, in welchem er den Tatvorwurf vehement bestreitet. Geradezu erbost verweist er darauf, daß er einen wesentlichen Teil dieses Geldes seiner Lebensgefährtin überlassen hatte und zum Zeitpunkt der Abgabe der e.V. arm wie eine Kirchenmaus gewesen sei.
…
Dumm nur: Im Rahmen der e.V. sind auch Schenkungen anzugeben, die der Schuldner in den vier Jahren vor der e.V. vorgenommen hatte.
So schnell kann der für eine Anklageerhebung hinreichende Tatverdacht wieder aufleben. Jetzt darf also munter darum gestritten werden, ob der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hatte, ob er die e.V. betreffend ausreichend belehrt worden war, ob es sich bei der Leistung an die Lebensgefährtin tatsächlich um eine Schenkung handelte etc.
Es zeigen sich zwei Dinge:
Wer keine genauen Vorstellungen von der vorgeworfenen Straftat hat, der läuft Gefahr, daß aus der gewollten Entlastung eine Belastung wird.
Es kann bedenklich sein, dem inneren Rechtfertigungsdruck nachzugeben und ohne Akteneinsicht eine Einlassung abzugeben.
RA Müller
