Im Strafrecht wird scharf geschossen. Bisweilen ist es haarsträubend, in welchen Fällen Ermittlungsbehörden von Vorsatz ausgehen, obwohl wenig bis gar nichts darauf hindeutet.
Sie habe der Behörde nicht rechtzeitig angezeigt, daß eines ihrer Kinder die Ausbildung beendet habe und daher insoweit kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand. Die Mandantin war hierauf selbst aufmerksam geworden und hatte dies bei der Familienkasse auch selbst gemeldet. Folge war die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung, ein nur vorsätzlich zu begehendes Delikt.
Daneben käme auch eine Steuerverkürzung in Betracht, welches “leichtfertiges” Handeln voraussetzt, also ein Handeln, welches in besonders gröblicher Weise gegen Sorgfaltspflichten verstößt. Auch diese dürfte nach den hier vorliegenden Umständen ausscheiden. Doch es ist bezeichnend, daß die Behörde ohne jedwede darauf hindeutenden Anhaltspunkte zunächst von Vorsatz ausgeht.
In einem anderen Fall wird dem Mandanten vorgeworfen, daß er vorsätzlich Arbeiten an asbesthaltigen Material habe vornehmen lassen, welches eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zur Begründung verweist die Staatsanwaltschaft darauf, daß er “hätte erkennen können”, daß Asbest vorlag. “Hätte erkennen können” ist aber ein Ausdruck von Fahrlässigkeit, nicht von Vorsatz.
Von unvoreigenommenen Ermittlungen kann da wohl keine Rede mehr sein…
