Archiv für August 2010

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Wieder einmal die lästige Frage nach dem Vorsatz

August 31, 2010

Im Strafrecht wird scharf geschossen. Bisweilen ist es haarsträubend, in welchen Fällen Ermittlungsbehörden von Vorsatz ausgehen, obwohl wenig bis gar nichts darauf hindeutet.

Sie habe der Behörde nicht rechtzeitig angezeigt, daß eines ihrer Kinder die Ausbildung beendet habe und daher insoweit kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand. Die Mandantin war hierauf selbst aufmerksam geworden und hatte dies bei der Familienkasse auch selbst gemeldet. Folge war die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung, ein nur vorsätzlich zu begehendes Delikt.

Daneben käme auch eine Steuerverkürzung in Betracht, welches “leichtfertiges” Handeln voraussetzt, also ein Handeln, welches in besonders gröblicher Weise gegen Sorgfaltspflichten verstößt. Auch diese dürfte nach den hier vorliegenden Umständen ausscheiden. Doch es ist bezeichnend, daß die Behörde ohne jedwede darauf hindeutenden Anhaltspunkte zunächst von Vorsatz ausgeht.

In einem anderen Fall wird dem Mandanten vorgeworfen, daß er vorsätzlich Arbeiten an asbesthaltigen Material habe vornehmen lassen, welches eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zur Begründung verweist die Staatsanwaltschaft darauf, daß er “hätte erkennen können”, daß Asbest vorlag. “Hätte erkennen können” ist aber ein Ausdruck von Fahrlässigkeit, nicht von Vorsatz.

Von unvoreigenommenen Ermittlungen kann da wohl keine Rede mehr sein…

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Beiläufige Mandatsakquise

August 30, 2010

Montag morgens, kurz vor 08:00 Uhr. Für den Wochenanfang beinahe ungewohnt gut gelaunt laufe ich zur Kanzlei. Vor der Kanzlei fragt mich ein Passant, wo er eine bestimmte Hausnummer finden würde.

Ich teile ihm mit, in welche Richtung er gehen muß, und schicke mich an, die Kanzlei zu betreten. Der Passant blickt auf das Kanzleischild, überlegt kurz und fragt, ob ich denn wohl ein Rechtsanwalt sei. Er benötige zeitnah einen Pflichtverteidiger.

Gut, daß er nicht gefragt hatte, wo es zur nächsten Sparkasse geht. Da hätte ich mir jetzt Sorgen gemacht ;)

RA Müller

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Aktuelle Abmahnungen

August 27, 2010

Und erneut ein kleiner Überblick zu Abmahnungen, die in letzter Zeit auf meinem Schreibtisch gelandet sind. Die gestellten “Vergleichs-”Forderungen bewegten sich in einer Bandbreite von 290,- € bis hin zu über 1.000,- € je Verstoß. 

Die Kanzlei Waldorf mahnte ab für die Sony Music Entertainment GmbH. Betroffen waren die Werke “Die Drei ??? – Fluch des Piraten“, “Greatest Hits” von den “Foo Fighters“, “Truth or Dare” von “Oomph!” und “Them Crooked Vultures“.

Die Kanzlei Nümann + Lang mahnte ab für die Herren Wolter und Baker. Betroffen war das Werk “Zeigt mir Zehn (Explode 3)“.

Die Kanzlei Schutt + Waetke mahnt ab für dtp entertainment. Betroffen war das PC-Spiel “Drakensang – Am Fluß der Zeit“.

Die Kanzlei Denecke, von Haxhthausen & Partner mahnte ab für die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien GmbH. Betroffen war “Atzin” von “Frauenarzt & Manny Marc“.

Die Kanzlei Kornmeier mahnte schließlich ab für die GSDR GmbH. Betroffen war hier das Werk “I Surrender” von “The Disco Boys“.

Erneut ist festzustellen, daß gerade bei Compilations nach und nach jeweils einzelne Titel abgemahnt werden, so daß die erste Abmahnung zumeist nur die Spitze des Eisbergs ist.

RA Müller

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Das Damit-habe-ich-nichts-zu-tun-Syndrom

August 27, 2010

Einige Menschen neigen dazu, Strafverfahren sehr blauäugig gegenüberzustehen und eine “damit-habe-ich-doch-gar-nichts-zu-tun-Haltung” an den Tag zu legen.

Ein Mandant hatte sich ein Strafverfahren eingefangen. Die Täterschaft war eindeutig, nur über die Höhe der angemessenen Strafe konnte man trefflich streiten.

In diesem Zusammenhang war die Polizei auf eine weitere Straftat aufmerksam geworden, deretwegen nun gegen eine dritte Person ermittelt wurde. Mein Mandant wird in dem Verfahren als Zeuge geführt und sollte nun aussagen.

Mein Mandant rief mich dann an und erkundigte sich, ob er unbesorgt seine Aussage tätigen könne. Auf Nachfrage, ob er selbst in irgendeiner Weise an dieser Tat beteiligt gewesen sei, versicherte mir der Mandant: “Damit habe ich nichts zu tun. Ich bin da ganz unschuldig, ehrlich.”

Ich fragte dann doch noch etwas genauer nach und der Mandant berichtete freimütig, daß er von der geplanten Begehung der anderen Tat gewußt und die Täter an den Tatort gefahren habe. Diese hätten kein eigenes Fahrzeug gehabt. Bei der Tatbegehung sei er dann auch anwesend gewesen, habe sich aber nicht eingemischt.

Ich bezweifle, daß die Staatsanwaltschaft die “Damit-habe-ich-nichts-zu-tun”-Auffassung des Mandanten geteilt hätte und habe ihm erst einmal erläutern dürfen, was eine Beihilfe ist.

RA Müller

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Erleuchtung durch Scheinwerfer

August 26, 2010

Manche Mandanten erwarten, dem Anwalt einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid vorlegen zu können, damit dieser dann sogleich verkündet, ob die Verteidigung gegen den Vorwurf von Erfolg gekrönt sein wird.

Gebetsmühlenartig ist darauf hinzuweisen, daß in der Mehrzahl der Fälle ohne Akteneinsicht eine vernünftige Bewertung der Erfolgsaussichten wenig seriös ist.

Ein kurzes Beispiel: Der Mandantin wurde vorgeworfen, mit ganz erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Ein mehrmonatiges Fahrverbot wurde angedroht. Dem Bußgeldbescheid ist ein undeutliches Bild zu entnehmen, auf dem die Mandantin gerade so zu erkennen ist. Die Mandantin bestreitet, so schnell gefahren zu sein.

Licht in die Sache brachte dann die Bußgeldakte. Auf dem in der Bußgeldakte befindlichen größeren Bild war ein Scheinwerfer links neben dem Fahrzeug der Mandantin zu erkennen. Es bestand zumindest die Möglichkeit, daß hier nicht das Fahrzeug der Mandantin, sondern ein anderes Fahrzeug gemessen worden war.

Die hierauf hingewiesene Bußgeldstelle hat das Verfahren jetzt sang- und klanglos eingestellt.

Die Mandanten, die vor Akteneinsicht eine Bewertung der Erfolgsaussichten erwarten, mögen sich vor Augen halten, daß sie doch auch bei ihrem Automechaniker mißtrauisch werden würden, wenn dieser einen Motorschaden durch Handauflegen auf die Motorhaube diagnostiziert.

RA Müller

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Täter schwerer Straftaten verdienen keine Menschenrechte?

August 25, 2010

Bei manchen Berichten über Straftäter, die aufgrund der aktuellen Gesetzeslage aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, fragt man sich, ob die Berichterstatter wissen, was sie da überhaupt fordern. So hört man immer wieder, daß die Täter ihre Grundrechte durch ihre Taten verwirkt hätten. Die Täter müßten unabhängig von der Rechtslage weiter in Sicherungsverwahrung bleiben. Die Forderungen reichen dabei bis hin zur Einführung der Todesstrafe (so wie es in der Schweiz jetzt wohl auch wieder einmal eine Initiative zur Wiedereinführung der Todesstrafe gibt; so jedenfalls ein n-tv.de Bericht hier.)

Etwas erschrocken war ich dann aber schon, als ich den Blog-Eintrag einer Kollegin sah, die darauf verweist, daß ihr die “Affinität des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Mördern” bereits im Falle Gäfgen aufgefallen sei. Im Weiteren spricht der Beitrag von einer Verhöhnung der Opfer und will Tätern bei Straftaten zu Lasten von Kindern gleich sämtliche Menschenrechte absprechen. Die Autorin wirft letztlich auch dem BGH vor, daß es beschämend sei, wenn er sich nicht traue, dem EGMR zu widersprechen.

Vielleicht ist mir der Sarkasmus entgangen, der in dem Artikel verborgen sein mag. Aber ich reagiere etwas empfindlich auf Forderungen, Straftätern Menschenrechte abzusprechen.

Es sollte selbstverständlich sein, daß unser Staat mit dem schwarfen Schwert des Strafrechts behutsam umgehen muß. Der Staat hat das Strafmonopol und hat strenge Regeln aufgestellt, an die er sich dann auch selbst messen lassen muß. Die Gerichte sind an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Da ist es schon fraglich, warum es sich die Gerichte vorhalten lassen müssen, wenn der Gesetzgeber patzt und ungeeignete oder unvollständige Regelungen trifft.

Dabei ist es selbstverständlich, daß der Staat seine Bevölkerung zu schützen und drohenden Gefahren zu begegnen hat. Dieses kann aber nicht zur Folge haben, daß der Staat bestimmten Personen die Grundrechte beziehungsweise Menschenrechte abspricht. Eine Erosion des Rechtsstaates wäre die Folge.

Es lassen sich durchaus Gesetze aufstellen, die dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung gerecht werden und dennoch rechtskonform sind. Die Einschränkung der Anwendbarkeit von Menschenrechten kann und darf nicht die Lösung sein.

RA Müller

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Kfz-Versicherer rät zum Anwaltsbesuch

August 24, 2010

Nachdem Versicherer gerade im Kfz-Bereich relativ häufig gescholten werden wegen hoher Bearbeitungszeiten, dem Bemühen, Anwälte und unabhängige Sachverständige aus der Regulierung zu drängen, und Schadenspositionen zum Teil willkürlich und entgegen der Rechtsprechung nicht zu ersetzen, soll nicht unerwähnt bleiben, daß es auch anders laufen kann.

Es hatte sich ein tragischer Unfall mit mehreren Toten ereignet. Der Familie eines der Unfallopfer standen  erhebliche Ansprüche zu (u.a. Unterhaltsausfall). Die Familie wandte sich jedoch nicht etwa gleich an einen Anwalt, sondern verhandelte direkt mit dem Versicherer. Gerade bei solchen Schadenspositionen, die der Laie kaum zu überblicken vermag und die noch über viele Jahre anfallen werden, hätten sicherlich gute Aussichten bestanden, die Geschädigten “über den Tisch zu ziehen”.

Der Sachbearbeiter des Versicherers wies meine späteren Mandanten allerdings frühzeitig darauf hin, daß sie alleine nicht in der Lage wären, den ihnen zustehenden Schadensersatz umfassend zu beziffern, und riet ausdrücklich dazu, sich an einen Anwalt zu wenden, woraufhin die Mandanten bei mir landeten.

Nach der Ernüchterung, daß sich der ihnen zustehende Schmerzensgeldanspruch in engen Grenzen hält, folgte das Erstaunen, in welcher Höhe sich wegen der weiteren Schadenspositionen monatliche Zahlungen des Versicherers erzielen ließen.

Die Mandanten sind so angetan von der Verhaltensweise des Versicherers, daß sie nun selbst dorthin wechseln wollen. So kann es auch gehen :)

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Nur Schuldige brauchen einen Verteidiger?

August 23, 2010

Bei dem Mandanten war wegen eines Wirtschaftsdeliktes durchsucht worden, welches er angeblich begangen hatte. Er berichtete, daß einer der Polizeibeamten ihn zudem Tatvorwurf habe befragen wollen, woraufhin er geantwortet habe, daß er sich über einen Rechtsanwalt äußern werde.

Dieses habe der Polizeibeamte quittiert mit der Bemerkung, daß er doch keinen Verteidiger brauche, wenn er die Tat nicht begangen habe. Der Mandant war glücklicherweise nicht so naiv, sich hierdurch zu einer Aussage verleiten zu lassen.

Es steht zu vermuten, daß so mancher Beschuldigte auf solch einen Vorhalt einen argen Rechtfertigungsdruck verspürt hätte, daß er sich doch hätte vernehmen lassen. Ob eine solche Aussage des Polizeibeamten zur Unwirksamkeit der Belehrung führt? Man stelle sich eine Belehrung folgenden Inhaltes vor:

“Sie haben das Recht, sich jederzeit eines Anwaltes zu bedienen. Das werten wir dann aber als Anzeichen dafür, daß Sie die Tat tatsächlich begangen haben.”

Kann es einen Unterschied machen, wenn erst eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt und der entsprechende Satz dann etwas später fällt?

RA Müller

 

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Die Vogel-Strauß-Technik

August 20, 2010

Kollege Melchior berichtet in seinem Blog von einer Bußgeldstelle, die mit der Frage, welche Softwareversion bei einer Messung zum Einsatz kam, nichts anfangen konnte. Dort hatte man wohl kein Problembewußtsein dafür, daß der Einsatz einer veralteten Software durchaus die Verwertbarkeit der Messung in Frage stellen kann (zur Messung mit ESO 3.0 und Softwareversion 1.001 siehe zum Beispiel hier den vom Kollegen Burhoff veröffentlichten Beschluß des AG Zerbst vom 10.05.2010).

Dabei kann sich Kollege Melchior doch noch glücklich schätzen. Immerhin hat sich die Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle mit seiner Nachfrage nach der Softwareversion beschäftigt, in der Behörde herumgefragt und ihn dann sogar angerufen, um die Sache zu klären. Ich bin da bislang eher auf die Vogel-Strauß-Technik gestoßen: Wenn die Bußgeldstelle eine Frage nicht beantworten kann, wird der Kopf in den Sand gesteckt und die Frage ignoriert. Wenn die Frage dann doch von Bedeutung sein sollte, dann kann das ja auch ein Gericht klären.

So habe ich mich kürzlich in zwei Bußgeldverfahren (auch) nach der Softwareversion erkundigt. In einem Fall erließ die Behörde einfach einen Bußgeldbescheid, ohne die Frage einer Antwort zu würdigen. In dem anderen Fall erhielt ich eine zweiseitige Erläuterung des Meßverfahrens, natürlich ohne die Angabe der verwendeten Softwareversion.

Ebenso habe ich schon mehrfach in Bußgeldverfahren auf Zeugen hingewiesen, die bestätigen könnten, daß sich der Vorgang anders als vorgeworfen zugetragen haben. Zwei Bußgeldbehörden (eine davon in Flensburg) hielten es nicht für nötig, die Zeugen selbst anzuschreiben, schließlich war die eigene Meinung zu dem Geschehen wohl schon gefaßt worden. Eine Aufhebung der Bescheide erfolgte dann in beiden Fällen bei Gericht. Man fragt sich, ob den Bußgeldstellen die “aufwendige” Ermittlung in einem solchen Massenverfahren zu viel Arbeit machte…

RA Müller

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Das seit Jahren unversicherte Kfz und die Schludrigkeit des Versicherers

August 19, 2010

Mein Mandant hatte einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Wegen der meinem Mandanten zustehenden Ansprüche wandte ich mich an den Kfz-Haftpflicht-Versicherer des Unfallgegners, dessen Daten ich über den Zentralruf der Autoversicherer erhalten hatte. Der Versicherer teilte mir mit einem Ausdruck des Bedauerns mit, daß der Versicherungsvertrag dort bereits seit über zwei Jahren nicht mehr bestehe. Irritierend.

Da nicht versicherte Fahrzeuge nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind, rief ich also bei der Zulassungsstelle an. Dort versicherte man mir, daß der Versicherer dort immer noch als “aktuell” registriert war. Zu keinem Zeitpunkt sei der Zulassungsstelle eine Mitteilung des Versicherers zugegangen, daß der Versicherungsvertrag nicht mehr bestehe.

Glück für den Mandanten: Ein Kfz-Versicherer haftet auch nach Beendigung des Vertrages noch einen Monat lang ab Anzeige der Beendigung bei der zuständigen Stelle (§ 117 Abs.2 VVG). Dabei hat der Versicherer die Beendigung der Zulassungsstelle anzuzeigen (§ 25 Abs.1 FZV). Mangels Anzeige bei der Zulassungsstelle haftet der Versicherer vorliegend (gegenüber meinem Mandanten) auch Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages noch.

Eigentlich sollte so etwas nicht vorkommen. Selbst wenn die Nachricht des Versicherers bei der Post abhanden gekommen sein sollte, so hätte dem Versicherer zumindest auffallen müssen, daß die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung der Zulassungsstelle, an welchem Tag die Anzeige dort eingegangen ist, ausblieb. Da hatte wohl jemand geschlafen.

Man fragt sich allerdings auch, warum der Halter des Fahrzeuges seit Jahren mit einem Fahrzeug fuhr, für das kein Versicherungsvertrag mehr bestand. Es dürfte auffallen über Jahre hinweg keine Versicherungsbeiträge für das Fahrzeug zu bezahlen…

RA Müller

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