Archiv für September 2010

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Trick 17 mit Selbstüberlistung

September 30, 2010

Mein Mandant ist von dem Verkäufer eines Kfz aufs Kreuz gelegt worden. Das Kfz weist einen versteckten, aber durchaus erheblichen Mangel auf. Über diesen Mangel hatte sich der Verkäufer vor dem Verkauf noch mit einem “Bekannten” unterhalten und ihm erläutert, daß er meinem Mandanten den Mangel lieber nicht mitteilen werde. Es bestehe dann die Gefahr, daß mein Mandant das Fahrzeug gar nicht erst kaufen würde. Als Sonntagsfahrer werde meinem Mandanten der Mangel ja vielleicht auch gar nicht erst auffallen.

Mißlich für den Verkäufer war, daß mein Mandanten diesen “Bekannten” auch kannte und nun im Klageverfahren als Zeugen benannt hat.

Wie ungünstig diese Situation für den Verkäufer ist, ist dem wohl auch bewußt. Anstatt nun aber eiligst den Anspruch anzuerkennen, ist er stattdessen zu dem Zeugen gerannt und hat diesen eindringlich aufgefordert, vor Gericht nicht gegen ihn auszusagen.

Der Zeuge hat dies brühwarm meinem Mandanten berichtet.

Manchmal sinkt man nur noch tiefer im Treibsand ein, wenn man heftig zappelt.

RA Müller

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Je größer die Anzahl der Polizeibeamten, die eine Ordnungswidrigkeit sehen, desto höher die Geldbuße?

September 29, 2010

Not macht erfinderisch: Wenn die Kassen klamm sind, finden sich Mittel und Wege, aus einer Ordnungswidrigkeit (zumindest auf dem Papier) zwei zu machen.

Die Mandantin fuhr mit ihrem Fahrrad. Dabei hielt sie ihr Mobiltelefon in ihrer Hand. Ein Polizeifahrzeug passierte sie, ohne daß man sie anhielt.

Ganze drei Minuten später passierte sie ein weiteres Polizeifahrzeug. Dieses Mal hielten die Polizeibeamten sie an, wiesen sie darauf hin, daß auch am Steuer eines Fahrrades das Benutzen (und Halten) eines Mobiltelefones verboten ist (Nr. 246.2 BKatV) und nahmen ihre Personalien auf. Sie wiesen meine Mandantin dann auch darauf hin, daß sie vorhin bereits von den Kollegen der Polizeibeamten mit dem Mobiltelefon in der Hand gesehen worden sei.

Die Bußgeldstelle möchte gegen die Mandantin nun gleich zwei Bußgelder verhängen, schließlich habe sie das Telefon nach den drei Minuten immer noch in der Hand gehalten.

So lassen sich eher niedrige Bußgelder auch in die Höhe treiben … das aber wohl auch nur auf dem Papier.

RA Müller

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Die Fürsorgepflicht des Gerichts kann den Anwalt nicht ersetzen

September 28, 2010

Ich vertrat neulich in Untervollmacht einen Kläger vor dem Amtsgericht. Bei Durchsicht der Akte hatte ich feststellen müssen, daß die Erfolgsaussichten mehr als fragwürdig waren. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte hatte schriftlich gegenüber dem Gericht eine Einrede vorgebracht, die den Klageanspruch weitestgehend zu Fall brachte. Die Einrde hatte er juristisch zwar nicht klar bezeichnet, sie aber inhaltlich vollständig vorgetragen.

Das Gericht hatte dann Termin anberaumt und den Beklagten hierzu persönlich geladen. Dieser sah auch weiterhin davon ab, sich anwaltlich vertreten oder zumindest beraten zu lassen.

Im Termin teilte das Gericht dem Beklagten mit, daß seine Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe, und legte ihm nahe, den Anspruch anzuerkennen. Der ersichtlich rechtsunkundige Beklagte tat dann auch genau das.

Das Gericht hat die erhobene Einrede wohl schlichtweg übersehen, da es mit keinem Wort darauf eingegangen ist. Da half dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten auch die Fürsorgepflicht des Gerichts nicht weiter…

RA Müller

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Aus der Kategorie: “Was ich nicht kenne, mache ich nicht geltend”

September 27, 2010

Ich habe ein Mandat übernommen in einer Unfallregulierung, die bereits seit vielen vielen Jahren läuft. Die Mandantin hat durch den Unfall einen erheblichen Dauerschaden erlitten, der sie im Alltag ganz erheblich behindert und jährlich weitere Kosten verursacht.

Der bisherige Anwalt hatte auch Schmerzensgeld und einige andere Positionen wie etwa Fahrtkosten geltend gemacht.

Ganz unter den Tisch gefallen war bisher der Haushaltsführungsschaden. Dieser erfaßt die Tätigkeiten, die die Mandantin “im Haushalt” nicht mehr alleine verrichten kann, so daß sie auf Hilfe angewiesen ist. Auch wenn hierfür keine Ersatzkraft bezahlt wird, weil etwa die Eltern oder Freunde viele Arbeiten übernehmen, kann ein Schaden geltend gemacht werden. Wer keine Ersatzkraft anstellt, kann den Schaden nach den Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geltend machen.

“Haushaltsführungsschaden” ist dabei ein mißverständlicher Begriff. Es sind auch Tätigkeiten erfaßt wie Gartenarbeiten, Rasenmähen, übliche Reparaturarbeiten am Haus etc., die der oder die Verletzte vor dem Unfall üblicherweise übernommen hatte.

Doch nicht nur Versicherer (wie dieser Beitrag des Kollegen Hoenig über das Regulierungsverhalten der Gothaer zeigt) sondern auch einige Rechtsanwälte scheinen mit dem Haushaltsführungsschaden nicht viel anfangen zu können und machen ihn gar nicht erst geltend frei nach dem Motto: “Was ich nicht (sonderlich gut) kenne, mache ich auch nicht geltend.”

Den Mandanten fällt das üblicherweise nicht auf. Im Gegensatz zu dem Sachschaden oder dem Schmerzensgeld ist der Haushaltsführungsschaden nicht sonderlich bekannt, so daß viele Mandanten ihn nicht von sich aus einfordern werden. Es sollte also Aufgabe des Rechtsanwaltes sein, den Mandanten hierauf hinzuweisen.

Vorliegend berichtete die Mandantin, daß ihr bisheriger Anwalt sie hierüber nie informiert habe. Erst durch Dritte sei sie Jahre nach dem Unfall darauf angesprochen worden, daß es so etwas überhaupt gibt. Daraufhin habe sie ihrem Anwalt im Beisein einer Freundin eine Liste mit den Stunden überreicht, die Freunde und Familienmitglieder ihr im Haushalt helfen würden, da sie diese Tätigkeiten selbst nicht mehr verrichten könne.

Diese Liste ist jedenfalls nicht an den Versicherer herangetragen worden und mittlerweile auch schon einige Jahre alt. Es sollen in der Besprechung mit dem Anwalt Sätze gefallen sein wie “Diese Stunden können wir nicht geltend machen“.

Vielleicht hätte der Anwalt jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt. Sein Haftpflichtversicherer sollte froh sein, wenn da noch keine Verjährung von Ansprüchen eingetreten ist…

RA Müller

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“Deal” ist so ein schmutziges Wort…

September 24, 2010

Es ist immer wieder erfreulich, wenn man mit den Sachbearbeitern von Bußgeldstellen ein vernünftiges Gespräch führen kann, um eine Angelegenheit vergleichsweise einvernehmlich zu regeln.

In einem solchen Telefonat betreffend einen Berufskraftfahrer schlug nun der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle vor, daß man das Bußgeld angemessen reduzieren könne. Punkte im Verkehrszentralregister würden dann auch nicht eingetragen werden.

Er beteuerte aber sogleich, daß es sich keinesfalls um einen „Deal“ handele. Auf so etwas lasse er sich nicht ein. Er schlage lediglich die „Erledigung auf dem kurzen Dienstweg“ vor, die ihm auch sachgerecht erscheine.

Das sehe ich ebenso und den Mandanten freut der kurze Dienstweg.

Es ist aber festzustellen, daß dem Wort „Deal“ ersichtlich ein negativer Beigeschmack anhaftet, der manche Verfahrensbeteiligte vor dessen Benutzung zurückschrecken läßt, als ob man sich damit gleichsam auf die Seite des Unrechts stellt.

Gleiches begegnete mir einmal bei einem gestandenen Staatsanwalt, der das Wort “Deal” so akzentuiert und vorsichtig aussprach, als fasse er es mit spitzen Fingern an.

Dabei sieht das Gesetz doch mittlerweile einen deutlich neutraleren Begriff vor: “Verständigung”, § 257 c StPO. Doch wie auch immer man diesen Vorgang bezeichnet, er will im Einzelfall wohl überlegt sein.

RA Müller

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Szenen aus dem Gerichtssaal III

September 23, 2010

Beweisaufnahme in einer Unfallsache: Mein Mandant schilderte, daß der Gegner aufgefahren war, und wollte seinen Schaden ersetzt erhalten. Der Gegner bestätigte zwar das Auffahren, gab aber an, daß mein Mandant so überraschend gebremst habe, daß er hiermit nun nicht habe rechnen müssen. Ein verkehrsbedingter Anlaß sei nicht ersichtlich gewesen.

Zum ersten Termin wurden zwei Zeugen geladen: Ein Bekannter meines Mandanten und ein Bekannter des Unfallgegners. Der Bekannte meines Mandanten sagte aus, daß sehr wohl ein verkehrsbedingter Anlaß bestanden habe. Hierzu schilderte er auch einige Details. Der gegnerische Zeuge erschien nicht zum Termin.

Ärgerlich. Erstens war jetzt ein zweiter Termin erforderlich, zweitens bestand nun die Möglichkeit, daß der „gegnerische“ Zeuge sich auf die Aussage des ersten Zeugen einstellen würde.  

Die Sorge war unbegründet. Im zweiten Termin schilderte der Zeuge einen vollständig anderen Unfallablauf (Vorfahrtsverletzung rechts-vor-links anstatt Auffahrunfall) und war sich auch absolut sicher, daß sich der Unfall so ereignet hatte. Irritierte Nachfragen aller Prozeßbeteiligten führten zu keiner Verunsicherung bei dem Zeugen. Genau so sei es passiert.

Es hat sich wieder einmal gezeigt:

Der Zeuge ist das häufigste und unsicherste Beweismittel.

Abgesprochen war diese Aussage mit Sicherheit nicht.

RA Müller

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Totalschaden und Wiederbeschaffungswert – wie ist das eigentlich mit der Steuer?

September 22, 2010

Der Kollege Flauaus berichtet hier von der Problematik, daß Versicherer dazu neigen, den Wiederbeschaffungswert bei einem Totalschaden “netto” zu ersetzen, also von dem in einem Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer von 19% abziehen.

Zu Recht weist der Kollege darauf hin, daß gerade beim Kauf älterer Fahrzeuge im Kaufpreis gar nicht 19% Mehrwertsteuer enthalten sind. Die Fahrzeuge werden nämlich in der Regel differenzbesteuert angeboten. Auch kommt es vor, daß im Wiederbeschaffungswert gar keine Mehrwertsteuer beinhaltet ist, da die entsprechenden Fahrzeuge ganz überwiegend privat verkauft werden.

Regelmäßig sollte allerdings bereits das Sachverständigengutachten den Versicherern den Weg abschneiden, überhöhte Steuern in Abzug zu bringen. Mir ist schon lange kein Gutachten mehr über den Schreibtisch gewandert, in dem der Sachverständige nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß “Fahrzeuge dieses Alters auf dem Markt überwiegend differenzbesteuert” oder “überwiegend privat” angeboten werden.

Ein Sachverständiger hat sich in einem mir just vorliegenden Gutachten um ein besonders hohes Maß an Genauigkeit bemüht: “Ausweislich der SchwackeListe für Regel- und Differenzbesteuerung wird das hier in Rede stehende Fahrzeug mit knapp überwiegendem Anteil (51%) differenzbesteuert angeboten. Mithin enthält der Wiederbeschaffungswert einen 2,4%-igen Mehrwertsteueranteil.

Merke: Ein guter Sachverständiger ist Gold wert. Um so wichtiger ist es, sich nicht einfach “irgendeinen” Sachverständigen aufschwatzen zu lassen, der dann unter Umständen auch noch direkt von dem gegnerischen Versicherer beauftragt wird. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Anwalt nach einem unabhängigen Sachverständigen.

RA Müller

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Das Gericht hat Zeit

September 21, 2010

Die Gegenseite hatte auf Schadensersatz geklagt. Es sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Bei den Terminsabsprachen kam es zu Problemen. Mal sagte der Sachverständige ab, mal hatte der Beklagte den Ortstermin “vergessen”, die zu begutachtende Sache war dann immer nicht da.

Anstatt dass das Gericht nun über eine mögliche Beweisvereitelung nachdenkt, ergeht ein Hinweisbeschluss (!) des  Einzelrichters folgenden Wortlautes:

“Mögen sich die Parteien über einen Begutachtungstermin einigen, das Gericht hat Zeit.”

Der Kläger stellte Befangenheitsantrag, der abgelehnt wurde. Es folgte die Beschwerde gegen den den Antrag zurückweisenden Beschluss.

Die Sache zog sich.

Erst als der Richter – ein Assessor – schließlich an das Landgericht wechselte, entschied just dieses Landgericht im Sinne des Klägers: Die Sache sei erledigt (der Richter war ja nicht mehr da), aber ursprünglich begründet gewesen.

Die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte … der Beklagte!

Also hat sich ein Richter in der Formulierung verstiegen, der Kläger ist dagegen vorgegangen und der Einzige, der nichts gemacht hat und sich – jedenfalls hinsichtlich des Befangenheitsantrages – auch sonst nicht zu schulden hat kommen lassen, darf die Angelegenheit bezahlen?! Und ich darf das dem Mandanten erklären?

Die Ansicht des Gerichts erscheint zumindest fragwürdig. Rechtsprechung existiert auch soweit ersichtlich nur für den umgekehrten Fall einer im Ergebnis erfolglosen Ablehnung. In diesem Fall hat der Antragsteller auch die Kosten des Antrags”gegners” – das soll sein der Gegner im Hauptprozess – zu tragen. Wer die Musik bestellt, hat dafür auch zu zahlen.

Für den vorstehenden Fall aber wird u.a. die (dogmatisch nicht ganz saubere) Auffassung vertreten, die Kosten des Ablehnungsverfahrens seien solche der Hauptsache – also nach dem Grad des Unterliegens zu verteilen. Also haben wir zum letzten Mittel gegriffen, der sogenannten  Gegenvorstellung. Mal sehen, ob sie formlos, fristlos und fruchtlos verlaufen wird.

Die Begutachtung hat im Übrigen (zwei Jahre nach Beginn des Verfahrens) nach wie vor nicht stattgefunden.

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حق

September 20, 2010

Der Verlobte meiner arabischen Mandantin hat die Verlobung gelöst und fordert nun – gerichtlich – diverse Sachen zurück. Meine Mandantin behauptet aber, diese seien ihr geschenkt worden. Die Beweisaufnahme hat dies mittlerweile bestätigt.

Das Gericht hatte zuvor allerdings erwogen, es gar nicht erst zur Beweisaufnahme kommen zu lassen – und zwar wegen § 1301 BGB. Zusammengefasst  sind danach gegenseitige Geschenke der Verlobten einander herauszugeben, wenn es nicht zur Heirat kommt.

Man mag von dieser Vorschrift halten, was man will – hier ist sie (wohl) nicht anwendbar:

Bei den Sachen handelt es sich laut meiner Mandantin um ihr “hak” – das entspricht in der arabischen Schreibweise der Überschrift zu diesem Beitrag und bedeutet nichts anderes als “Recht”.

Gemeint ist eine Art Morgengabe, also quasi ein Geschenk des Bräutigams an die Braut, was zum einen  der Absicherung der Braut bei Vorversterben des Bräutigams oder Scheidung dient; zum anderen aber als Unterpfand in Hinblick auf die beabsichtigte Heirat dient (dies scheint allerdings ein rein arabischer Aspekt zu sein, der der früheren deutschen Morgengabe fremd ist) und daher vom Ehemann gerade nicht zurückgefodert werden kann, wenn es nicht zur Heirat kommt.

Im deutschen Recht würde dies dann einen vereinbarten Ausschluss von § 1301 BGB bedeuten – nach palandtscher Kommentierung ohne weiteres möglich und damit auch kein Verstoß gegen das ordre public.

Für den vorsitzenden Richter nach wie vor ein “schwieriger Fall”, für mich ein spannender Kurzausflug in die Rechtsvergleichung.

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Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben…

September 20, 2010

… wenn es dem Nachbarn nicht gefällt.

Wenn es ein Buch gäbe a la “Wie-mache-ich-mich-bei-meinen-Nachbarn-unbeliebt”, so würde es vermutlich ein Bestseller werden, da viele Leute gerade nach Möglichkeiten zu suchen scheinen, ihrem Alltag durch leidenschaftliche Auseinandersetzungen mit ihren Nachbarn Abwechslung zu verleihen.

Meine Mandanten bewohnen ein lauschiges, begrüntes Grundstück. Hinten auf dem Rasen steht ein Spielgerüst für Kinder: Eine Leiter führt in ein kleines Holzhaus, aus dem eine Rutsche wieder hinausführt.

Der nachbarliche Frieden endete, als das Nachbargrundstück verkauft wurde. Die neuen Nachbarn forderten dann per Anwaltsschreiben  unter anderem die zügige Entfernung des Spielgerüstes. Es stelle eine bauliche Einrichtung mit einem kleinen Fenster zu Ihrem Grundstück hin dar, wobei das Gerüst so dicht an der Grenze nicht hätte errichtet werden dürfen. Durch das Fenster könne man schließlich direkt auf ihr Grundstück schauen.

Meine Erwiderung fiel recht knapp aus. Eine Entfernung wird nicht erfolgen. Weitere außergerichtliche Korrespondenz werde ich bezogen auf das Spielgerät auch nicht führen.

Mag die Gegenseite doch auf Entfernung klagen und dann bei Gericht erläutert bekommen, warum sie mit ihrem Wunsch keinen Erfolg haben kann…

RA Müller

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