h1

Die unbekannte Anklageschrift

September 6, 2010

Mein Mandant war von einer anderen Person, nennen wir sie Willi Wütend, angegriffen worden, hatte sich gewehrt und war den Willi Wütend seinerseits körperlich angegangen. Bei der Polizei wurde mein Mandant zu dem Vorfall als Zeuge vernommen und bestätigte dies, wobei er angab, daß er den Vorfall bedauere. Willi Wütend erinnerte sich nicht mehr an den Vorfall, gab aber an, alkoholisiert gewesen zu sein und dann regelmäßig recht aggressiv zu sein.

Die Aussage meines Mandanten führte zu einem Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen (gefährlicher) Körperverletzung, worauf immerhin eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten steht. Die Staatsanwaltschaft bot ihm die Einstellung an gegen Zahlung einer Geldauflage.

Doch mein Mandant sah sich nicht im Unrecht. Ja, der Vorfall tat ihm als solches durchaus leid. Aber damit hatte er nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß er sich strafbar gemacht hatte. Willi Wütend habe doch angefangen und er nur in Notwehr gehandelt. Einen Zeugen hierfür habe er auch.

Also nahm die StA die Ermittlungen wieder auf und für einige Zeit herrschte Schweigen im Walde. Dann eine Nachricht des Amtsgerichts: Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklageschrift zurückgenommen.

Anklageschrift? Von einer Anklageschrift war hier nichts bekannt.

Was war passiert? Der noch vernommene Zeuge hatte bestätigt, daß mein Mandant angegriffen worden war, sich gewehrt hatte und bei Beendigung der Angriffe auch die Abwehr eingestellt hatte. Die Notwehr war also bestätigt worden.

Vermutlich weil nun der Mandant aber bei der Polizei sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hatte, erhob die StA dennoch Anklage. Das angerufene Gericht hatte dann die Ermittlungsakte aber offensichtlich sorgfältig gelesen und die StA noch vor Zustellung der Anklageschrift darauf hingewiesen, daß die Notwehr nicht zu widerlegen sein dürfte. Daraufhin zog die StA die Anklage zurück.

Es ist beruhigend zu sehen, daß ein Gericht in einem Zwischenverfahren so sorgfältig prüft, ob tatsächlich der für die Anklageerhebung erforderliche Tatverdacht vorliegt.

Der Fall zeigt aber auch wieder einmal, daß man in polizeilichen Vernehmungen die eigenen Worte auf die Goldwaage legen muß, damit sie nicht zu einem Bumerang werden.

RA Müller

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Log Out / Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Log Out / Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Log Out / Ändern )

Verbinde mit %s

Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.

Join 45 other followers