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Wenn das Druckmittel seine Wirkung verloren hat…

September 7, 2010

Mein Mandant wird von einem Energieversorger verklagt. Er habe seine Gasrechnungen nicht bezahlt. Der Gasanschluß sollte gesperrt werden, doch er habe den zuständigen Mitarbeiter nicht ins Haus gelassen. Nun soll das angerufene Gericht ihn zur Duldung der Sperrung des Gasanschlusses verurteilen.

Mißlich für die Gegenseite: Der Mandant ist aus der Mietwohnung, die er ohnehin nur wenige Monate bewohnt hatte, bereits in der ersten Jahreshälfte ausgezogen.

Man mag jetzt trefflich darüber streiten, ob er mangels Anmeldung bei dem Energieversorger und Erhalt irgendwelcher Bestätigungen oder Rechnungen die Rückstände auszugleichen hat, zumal diese sich überwiegend auf die Zeit nach seinem Auszug beziehen.

Eines dürfte jedoch feststehen: Ein Anspruch auf (Duldung der) Anschlußsperrung ist nach dem Auszug nicht mehr gegeben. Dieses Druckmittel hat seine Wirkung verloren…

RA Müller

Ein Kommentar

  1. Die Arroganz in der Sachbearbeitung solcher Unternehmer erstaunt mich immer wieder. Da werden alte Daten jahrelang verwendet und nach unstreitiger Kündigung und Wegzug brav unter der alten Adresse verklagt. Schön für Ihren Mandanten jedenfalls.



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