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Fahrlässigkeit = Vorsatz!

September 8, 2010

Ich hatte von der Mandantin berichtet, der eine (vorsätzliche zu begehende) Steuerhinterziehung vorgeworfen worden war, nachdem sie der Familienkasse zu spät mitgeteilt hatte, daß eines ihrer Kinder eine Anstellung erhalten hatte. Es war zu einer geringen Überzahlung gekommen und sie hatte ihr Versäumnis selbst bemerkt und der Familienkasse mitgeteilt.

Für die Mandantin hatte ich darauf hingewiesen, daß Vorsatz schlichtweg abwegig sei. Ein “schlichtes Vergessen” stelle nicht einmal Leichtfertigkeit dar, so daß auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege.

Nun erhalte ich die herablassende bzw. belehrende Stellungnahme der Familienkasse, die das Steuervergehen verfolgt: “Auch bedingt vorsätzliches Verhalten” reiche zur Erfüllung des Tatbestandes aus. Im Übrigen könne das Steuerstrafverfahren nicht mit dem Zivilverfahren verglichen werden. Was “im Zivilrecht noch leicht fahrlässig” sei, könne “im Steuerstrafrecht bereits als bedingt vorsätzlich” angesehen werden.

Soso, schlichtes Vergessen soll also im Steuerstrafrecht vorsätzlich sein? Danke für diese Belehrung, die ich mir indes nicht zu eigen machen werde.

Das Schreiben der Familienkasse endet dann übrigens damit, daß man das Verfahren gleichwohl eingestellt habe, da man angesichts der geschilderten Umstände die Frist zur Rückzahlung des überzahlten Betrages ausgeweitet habe, so daß nunmehr auch die Ratenzahlung strafbefreiende Wirkung hatte.

Ich gehe davon aus, daß der Mandantin eine herablassende Einstellung lieber ist als eine gutmütige Anklageschrift ;)

RA Müller

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