In einer Strafsache, in der ich Revision für meinen Mandanten eingelegt hatte, flatterte mir soeben die Entscheidung des OLG Oldenburg auf den Tisch, wonach das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Rechtsfolgen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen wird. So lasse ich mir den Wochenbeginn gefallen.
Was war passiert? Der Angeklagte hatte die Taten teilweise bestritten, teilweise auf Tatumstände verwiesen, von denen er davon ausging, daß diese Umstände die Taten in einem günstigen Licht erscheinen ließen. Das Landgericht hatte dann im Urteil wie folgt ausgeführt:
„Zu berücksichtigen war zudem, dass sich der Angeklagte von dem Verfahren annähernd unbeeindruckt gezeigt und versucht hat, seine Taten zu rechtfertigen und als persönliche Strafaktionen hinzustellen. Auch hat er hinsichtlich der Betrugsstraftaten eine Mitschuld den Bankmitarbeitern gegeben, da diese seinen Angaben vertraut hätten, ohne diese zu überprüfen. Dabei ist sich die Kammer bewußt, daß sich ein mit dieser Einlassung verbundenes Abstreiten der Tat nicht strafschärfend auswirken kann. Zu berücksichtigen ist aber die sich daraus ergebende rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten, der für sich entschlossen zu haben scheint, das Recht nach seinen Bedürfnissen selbst in die Hand nehmen zu können.“
Das Landgericht unterstellte meinem Mandanten also eine “rechtsfeindliche Gesinnung”. Nach der Rechtsprechung darf diese auch strafschärfend bewertet werden. Es ist aber sorgfältig darauf zu achten, daß zulässiges Verteidigungsverhalten hierdurch nicht eingeschränkt wird.
Sehr schön wird dieses an einem anderen Teil desselben Urteiles deutlich. Dort wurde meinem Mandanten zugute gehalten, daß andere Geschädigte durch ihr Verhalten die Tatausführung wesentlich erleichtert hätten (so daß die Taten dann eine geringere kriminelle Energie erforderten).
Das Urteil hielt meinem Mandanten also auf der einen Seite die erleichterte Tatausführung zugute. Auf der anderen Seite hält es ihm die rechtsfeindliche Gesinnung vor, soweit er sich selbst auf solche Umstände beruft.
Diesen Widerspruch hat auch das OLG als Revisionsinstanz nicht hingenommen. Es weist zunächst zutreffend darauf hin, daß die Strafzumessung grundsätzliche Sache des Tatrichters ist, so daß das Revisionsgericht nur eingreifen könne, wenn hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Dann fährt es fort:
“Vorliegend ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der seine Taten zu rechtfertigen versucht und keine Reue gezeigt habe, in unzulässiger Weise zu dessen Nachteil berücksichtigt hat.
Zwar weist die Strafkammer zutreffend darauf hin, daß eine Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens dann möglich ist, wenn sich aus ihm eine rechtsfeindliche Gesinnung ergäbe. Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe sich unbeeindruckt gezeigt, als unbelehrbar erwiesen und Erklärungen und Rechtfertigungen für seine Taten gesucht, vermögen indessen eine rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten nicht zu begründen.”
(OLG Oldenburg, Beschluß vom 21.10.2010 – 1 Ss 140/10)
Die rechtsfeindliche Gesinnung ist also im Rahmen der Strafzumessung mit Fingerspitzen anzufassen, um nicht zulässiges Verteidigungsverhalten zu sanktionieren (hier jüngst vom Kollegen Burhoff als Anfängerfehler bezeichnet).
RA Müller