Archiv für Oktober 2010

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Blutprobenentnahme: “Ja, aber…”

Oktober 29, 2010

Ein amüsanter Vermerk aus einer Ermittlungsakte nach dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der Trunkenheitsfahrt:

 „Auf der Dienststelle gibt er [der Beschuldigte] noch an, freiwillig eine Blutentnahme durchführen zu lassen. Als es jedoch um die Unterschrift bzgl. der Einwilligung zur Blutentnahme geht, sagt er wörtlich: „Ich unterschreib’ das nur, wenn ihr mir versprecht, daß ich keinen weiteren Ärger bekomme. Ich will mit dem ganzen Scheiß hier nichts zu tun haben.“

Die Freiwilligkeit wird daher als verneint angesehen.“

 Netter Versuch des Beschuldigten ;)

RA Müller

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Mietminderung? Nicht mit der ARGE!

Oktober 28, 2010

Kollege Melchior berichtete hier gestern davon, daß der Vermieter selbst dann nicht darauf vertrauen kann, daß die ARGE die Mietkosten zahlt, wenn sie ihm dieses zuvor bestätigt hat.

Das Ergebnis mag unschön für den Vermieter sein, doch auf Mieterseite habe ich auch das gegenteilige Verhalten bereits erlebt.

Mein Mandant war Mieter und bezog Leistungen von der ARGE. Die Mietwohnung wies erhebliche Mängel auf, die der Vermieter zu beseitigen hatte (z.B. leckte es durch die Decke). Der Vermieter behob die Mängel nicht. Die Miete erhielt er gemäß einer mit dem Mieter getroffenen Absprache direkt von der ARGE.

Mein Mandant wollte dann die Miete mindern und teilte der ARGE mit, daß sie nur noch den reduzierten Betrag an den Vermieter zahlen solle. Doch die ARGE stellte sich quer, schien so etwas wie eine “Mietminderung” für unredlich zu halten und überwies brav weiter die volle Miete an den Vermieter…

Erst auf ein anwaltliches Schreiben hin entschied man sich dann mit sichtlichem Unbehagen, einen Teil der Miete bis zur Klärung der Berechtigung zur Mietminderung zurückzuhalten.

Und siehe da: Endlich wurde die Mängelbeseitigung in Angriff genommen.

RA Müller

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Bitte antworten Sie nicht!

Oktober 27, 2010

In einer Angelegenheit betreffend eine durchaus ansehnliche Forderung hatte ich die Forderung, welche gegenüber unserem Mandanten von einem Inkassobüro geltend gemacht worden war, zunächst umfassend zurückgewiesen und um Überlassung entsprechender Nachweise zum Bestehen der behaupteten Forderung gebeten.

Erwidernd erhalte ich nun ein Schreiben direkt von der gegnerischen Gesellschaft aus London. Man sei im Recht. Es sei ein wirksamer Vertrag geschlossen worden. En Widerrufsrecht bestehe nicht. … Dieses könne man allerdings leider nicht beweisen, so daß die Angelegenheit erledigt sei. Auf das Schreiben mögen wir bitte auf keinen Fall antworten. Eine Antwort sei nicht erwünscht!

Keine Sorge: Wir schweigen stille und den Mandanten freut es.

RA Müller

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Jura-Studium? Oder doch lieber Maschinenbau?

Oktober 26, 2010

Ein Familienrichter stellte neulich mit einem Augenzwinkern an zwei als Praktikanten im Sitzungssaal befindliche Jura-Studenten gerichtet fest, daß nach einem solchen Sitzungstag wohl der Gedanke aufkommen könne, sein Jura-Studium abzuhaken und auf Maschinenbau umzusatteln.

Vorausgegangen war ein familienrechtlicher Verhandlungsmarathon über vier eher umfangreiche Verfahren, in denen es auf die Berechnung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt ankam, wobei in einem Verfahren Rückrechnungen bis in die 90er-Jahre erforderlich waren. Zahlenkolonnen schossen durch den Sitzungssaal wie Kugeln in einem Action-Streifen.

Auf die beiden Jura-Studenten mag das tatsächlich eher abschreckend gewirkt haben. Mit “Jura” schien das Prozedere wenig zu tun zu haben. Wird man auf “so etwas” im Rahmen des Studiums vorbereitet? Entspricht das dem Bild, das man sich im Studium von der späteren Tätigkeit macht?

Ein Wort zur Beruhigung: Als Jura-Student erhält man zwar kein umfassendes Wissen etwa über das Unterhaltsrecht, wohl aber ein solides Handwerkszeug, mit dem man an solche Fälle herangehen kann. Die Juristerei ist (jedenfalls potentiell) eine unheimlich vielfältige, abwechslungsreiche Tätigkeit, die ich für meinen Teil unter keinen Umständen gegen ein Maschinenbau-Studium eintauschen würde.

Und noch etwas: Wenn man genau hinsieht, lassen sich in zahlreichen Fällen auch rechtliche “Probleme” finden, an denen man als Anwalt ansetzen kann, seinem Mandanten zum Erfolg zu verhelfen. Gerade in der Strafverteidigung ist es immer wieder überraschend, wie viele auf den ersten Blick einfache Sachverhalte juristisch bei genauem Hinsehen gar nicht mehr so eindeutig sind.

RA Müller

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OLG Oldenburg zur strafschärfenden Wirkung der “rechtsfeindlichen Gesinnung”

Oktober 25, 2010

In einer Strafsache, in der ich Revision für meinen Mandanten eingelegt hatte, flatterte mir soeben die Entscheidung des OLG Oldenburg auf den Tisch, wonach das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Rechtsfolgen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen wird. So lasse ich mir den Wochenbeginn gefallen.

Was war passiert? Der Angeklagte hatte die Taten teilweise bestritten, teilweise auf Tatumstände verwiesen, von denen er davon ausging, daß diese Umstände die Taten in einem günstigen Licht erscheinen ließen. Das Landgericht hatte dann im Urteil wie folgt ausgeführt:

„Zu berücksichtigen war zudem, dass sich der Angeklagte von dem Verfahren annähernd unbeeindruckt gezeigt und versucht hat, seine Taten zu rechtfertigen und als persönliche Strafaktionen hinzustellen. Auch hat er hinsichtlich der Betrugsstraftaten eine Mitschuld den Bankmitarbeitern gegeben, da diese seinen Angaben vertraut hätten, ohne diese zu überprüfen. Dabei ist sich die Kammer bewußt, daß sich ein mit dieser Einlassung verbundenes Abstreiten der Tat nicht strafschärfend auswirken kann. Zu berücksichtigen ist aber die sich daraus ergebende rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten, der für sich entschlossen zu haben scheint, das Recht nach seinen Bedürfnissen selbst in die Hand nehmen zu können.“

Das Landgericht unterstellte meinem Mandanten also eine “rechtsfeindliche Gesinnung”. Nach der Rechtsprechung darf diese auch strafschärfend bewertet werden. Es ist aber sorgfältig darauf zu achten, daß zulässiges Verteidigungsverhalten hierdurch nicht eingeschränkt wird.

Sehr schön wird dieses an einem anderen Teil desselben Urteiles deutlich. Dort wurde meinem Mandanten zugute gehalten, daß andere Geschädigte durch ihr Verhalten die Tatausführung wesentlich erleichtert hätten (so daß die Taten dann eine geringere kriminelle Energie erforderten).

Das Urteil hielt meinem Mandanten also auf der einen Seite die erleichterte Tatausführung zugute. Auf der anderen Seite hält es ihm die rechtsfeindliche Gesinnung vor, soweit er sich selbst auf solche Umstände beruft.

Diesen Widerspruch hat auch das OLG als Revisionsinstanz nicht hingenommen. Es weist zunächst zutreffend darauf hin, daß die Strafzumessung grundsätzliche Sache des Tatrichters ist, so daß das Revisionsgericht nur eingreifen könne, wenn hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Dann fährt es fort:

“Vorliegend ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der seine Taten zu rechtfertigen versucht und keine Reue gezeigt habe, in unzulässiger Weise zu dessen Nachteil berücksichtigt hat.

Zwar weist die Strafkammer zutreffend darauf hin, daß eine Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens dann möglich ist, wenn sich aus ihm eine rechtsfeindliche Gesinnung ergäbe. Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe sich unbeeindruckt gezeigt, als unbelehrbar erwiesen und Erklärungen und Rechtfertigungen für seine Taten gesucht, vermögen indessen eine rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten nicht zu begründen.”

(OLG Oldenburg, Beschluß vom 21.10.2010 – 1 Ss 140/10)

Die rechtsfeindliche Gesinnung ist also im Rahmen der Strafzumessung mit Fingerspitzen anzufassen, um nicht zulässiges Verteidigungsverhalten zu sanktionieren (hier jüngst vom Kollegen Burhoff als Anfängerfehler bezeichnet).

RA Müller

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Schallträger

Oktober 22, 2010

Mir liegt gerade ein Vergleich vor, den Unterbevollmächtigte für einen Mandanten vor einem österreichischen Gericht erstritten haben. Das Protokoll schließt mit den Worten:

“Die Streitteile sind mit der Übertragung des Vergleichs auf Schallträger einverstanden.”

Übertragung auf Schallträger.

Irgendwie eine klangvollere Formulierung als “laut diktiert, wieder vorgespielt und genehmigt”.

RA Müller

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Der Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme – Viel Lärm um nichts?

Oktober 21, 2010

Der Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme – nun soll er also kippen und löst hierdurch erneut heftiges Geraschel im juristischen Blätterwald beziehungsweise in den juristischen Blogs aus (sieh etwa hier, hier, hier und hier).

Liest man sich die Kommentare durch, so ist der Grundtenor wohl jener, daß die Begründung für den Wegfall des Richtervorbehalts (Stärkung des Rechtsstaates) für nicht stichhaltig gehalten wird, wobei der Wegfall des Richtervorbehaltes überwiegend als Demontage des Rechtsstaates begriffen wird.

 

Mir ist nun noch kein Fall auf dem Schreibtisch gelandet, in dem die Polizei einen Richter bei dem Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt anrufen ließ, woraufhin der Richter die Blutprobenentnahme ablehnte. Der Richter muß sich hierbei schließlich auf die Angaben bzw. Wahrnehmungen der vor Ort befindlichen Polizeibeamten verlassen und wird deren Einschätzung in aller Regel zustimmen.

Wenn aber der Richtervorbehalt wegen mangelnder Möglichkeit, den Sachverhalt hinreichend zu prüfen, seinen eigentlichen Sinn nicht erfüllen kann, ist er in solchen Sachverhalten (im Gegensatz zu den Fällen, in denen hinreichend Zeit besteht, einen schriftlichen Antrag zu stellen und dem Richter einen Aktenvorgang zu übersenden) überflüssig.

Der Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme hat in der jüngeren Vergangenheit lediglich in den Fällen Bedeutung erlangt, in denen er nicht beachtet worden ist, da man sich etwa gar nicht die Mühe gemacht hatte zu versuchen, einen Richter zu erreichen. Hätte man einen Richter verständigt, so hätte dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Blutprobenentnahme angeordnet.

Die Verteidigung verliert daher mit dem Wegfall des Richtervorbehalts eine Möglichkeit, die Ergebnisse der Blutprobenentnahme zu Fall zu bringen. Eine Demontage des Rechtsstaates vermag ich darin allerdings nicht zu erkennen.

RA Müller

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Ein Schelm, wer Böses dabei denkt

Oktober 20, 2010

Der Gegner (Mieter einer Wohnung des Mandanten, dem ein Vorkaufsrecht zusteht) gab an, meinem Mandanten bei dem beabsichtigten Verkauf des Hauses behilflich sein und einem Kaufinteressenten die Räumlichkeiten zeigen zu wollen. Da hierzu auch Räume gehörten, die er nicht angemietet hatte, sollte mein Mandant ihm den Schlüssel für diese weiteren Räume aushändigen.

Ich habe meinem Mandanten geraten, den Schlüssel nicht auszuhändigen, zumal er jederzeit bereit ist, bei einer solchen Besichtigung anwesend zu sein und die Räume hierfür aufzuschließen.

Daraufhin ruft mich der über meinen Rat wenig erfreute Gegner an und bedrängt mich förmlich, meinem Mandanten dringend zu raten, die Schlüssel unverzüglich an ihn herauszugeben. Mein Mandant begehe mit meiner Unterstützung eine “Verkaufsvereitelung”, mache sich schadensersatzpflichtig etc.

Dabei weigerte der Gegner sich strikt, die Anwesenheit meines Mandanten bei der angeblichen Besichtigung zu dulden. Er war auch nicht bereit, den Namen des angeblichen Käufers zu nennen.

Als ich – oh Wunder – an meinem Rat festhielt, steigerte sich die Stimmung des Anrufers von “wenig erfreut” zu “entrüstet” und er verwies mich darauf, daß er die Anwaltskammer über mein Verhalten informieren werde. Ich würde schließlich unzutreffenden rechtlichen Rat erteilen.

Auf den Hinweis, daß ich ihn gar nicht beraten würde, hielt er mir entgegen, daß ich meinen Mandanten falsch beraten würde. Das würde er der Kammer mitteilen. Er gab mir dann noch eine in Minuten bemessene Frist, meine Meinung zu ändern. … Ich habe es dann vorgezogen, in die Mittagspause zu gehen ;)

Es ist doch schön, wenn sich der Gegner solche Sorgen darum macht, ob sein Gegenüber falsch beraten wird.

Geholfen hat dem Anrufer sein Verhalten nicht. Den Schlüssel hat er nicht bekommen. Ich bin indes noch unentschlossen, ob mich das Telefonat jetzt ärgert oder eher amüsiert. Etwas neugierig bin ich ja schon, zu welchem Zweck der Gegner unbedingt die Schlüssel haben wollte…

RA Müller

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Sinn und Unsinn von Inkassounternehmen

Oktober 19, 2010

Red Tape” warf gestern die Frage auf, warum Inkassounternehmen einen so schlechten Ruf haben. Den selbst gegebenen Antworten dürfte noch hinzuzufügen sein, daß Inkassounternehmen häufig in gänzlich unwirtschaftlicher Weise eingesetzt werden.

Regelmäßig kommt es vor, daß der Schuldner gegenüber dem Gläubiger ausführlich begründet, welche Einwände er gegen die behauptete Forderung erhebt. Der Gläubiger gibt den Forderungseinzug an ein Inkassobüro ab, welches dann ein schlichtes Mahnschreiben übersendet und auf die Einwände des Schuldners mit keinem Wort eingeht.

Meldet man sich dann anwaltlich und wiederholt die Einwände des Mandanten, kommt es nicht selten zu einer von folgenden Reaktionen:

- Das Inkassounternehmen unterbreitet – erneut ohne auf die Einwände konkret einzugehen – einen Vergleichsvorschlag

oder

- Es teilt mit, die Forderung nicht weiter zu bearbeiten. Man möge sich bitte direkt an den Gläubiger wenden.

oder

- Für den Gläubiger meldet sich als nächstes gleich ein Rechtsanwalt (oder ein zweites Inkassobüro).

Nicht nur aus Sicht des Schuldners ist es dreist, in solchen Fällen Inkassogebühren in Rechnung zu stellen. Oftmals sind die Inkassogebühren auch noch höher als jene Gebühren, die ein Rechtsanwalt abgerechnet hätte, so daß in Klagen, die auch Inkassogebühren beinhalten, regelmäßig darauf verwiesen wird, daß das Gericht doch zumindest den Betrag zusprechen möge, der bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes hätte verlangt werden dürfen.

Die Inkassobranche muß sich dann nicht wundern, wenn ihr Ruf nicht der beste ist.

Dabei mag dies nicht stets an den Inkassounternehmen selbst liegen, die zum Teil gar keine vollständigen Informationen von dem Gläbiger erhalten und nicht darüber informiert sind, daß der Schuldner bereits Einwände erhoben hat.

Auch führt die Tatsache, daß eine Vielzahl solcher unnötigen Inkasso-Schreiben versandt werden, leider zu dem Ergebnis, daß viele Schuldner auch jene Inkassoschreiben nicht ernst nehmen, die tatsächlich seriös sind. Gerade mit kleineren Inkassounternehmen, die sich tatsächlich noch mit den einzelnen Forderungen befassen und von fragwürdigen Aufträgen bzw. Auftraggebern Abstand nehmen, läßt sich nämlich durchaus vernünftigt und lösungsorientiert verhandeln.

RA Müller

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Welche Krankenakte hätten Sie denn gerne?

Oktober 18, 2010

Einer meiner Kollegen beschäftigt sich mit Vorliebe mit dem Arzthaftungsrecht. In einer solchen Angelegenheit wandte er sich an ein Krankenhaus, bei dem eine Operation einen etwas unschönen Verlauf genommen hatte.

Er forderte bei dem Krankenhaus die Behandlungsunterlagen an, woraufhin das Krankenhaus die Übersendung der umfangreichen Unterlagen von der Zusage abhängig machte, daß hierfür die Zahlung eines immerhin fast dreistelligen Betrages zugesichert wurde. Um die Angelegenheit nicht weiter zu verzögern (und wissend, daß der Betrag später als Schadensersatz mit würde geltend gemacht werden können), sicherte er die Zahlung zu.

Er erhielt dann zwei CDs, auf welchen die Behandlungsunterlagen – immerhin 300 Seiten stark – nebst Röntgenbildern gespeichert waren.

Bedenkt man die zu vernachlässigenden Kosten eines CD-Rohlings und den quasi nicht existenten Aufwand des Kopierens der Daten, da die Behandlungsunterlagen ohnehin in digitaler Form existieren dürften, so mußte man sich schon fragen, ob durch die geforderte Übersendungspauschale die steigenden Beiträge zur Haftpflichtversicherung (zumindest kurzfristig) refinanziert werden sollten, aber sei es drum.

Erstaunt war der Kollege dann allerdings in besonderem Maße, als er feststellen mußte, daß die Behandlungsunterlagen nicht seinen Mandanten, sondern eine andere Patientin besagter Klinik betrafen. Diese wäre sicherlich begeistert darüber, mit welcher Sorgfalt die Klinik auf ihre Unterlagen achtet…

RA Müller

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