Archiv für November 2010

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Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern…

November 30, 2010

Es ist zwar noch nicht Winter, aber der Blick nach draußen verschleiert diese Tatsache ganz gut. Allzu bald werden die ersten “Glatteis-Unfälle” auf den anwaltlichen Schreibtischen landen. Dabei sind die Gerichte noch damit befaßt, die Glatteis-Unfälle vom Vorjahr zu bearbeiten.

Zwei solcher Verfahren liegen gerade auf meinem Schreibtisch. In einem Fall war eine Behörde zuständig, dafür zu sorgen, daß gegen Glätte gestreut wurde. Tatsächlich war trotz mehrstündig niederschlagsfreier Witterung nicht (rechtzeitig) gestreut worden und mein Mandant war zu Fall gekommen.

Die Behörde weigert sich, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Winter sei extrem gewesen. Im Übrigen hätte mein Mandant darauf achten sollen, wo er hintrat, dann wäre er nicht gestürzt.

Diese Argumentation scheint die Behörde selbst nicht so recht zu überzeugen. In dem zweiten Verfahren macht dieselbe Behörde nämlich Ansprüche geltend, weil eine ihrer Angestellten aufgrund von Glatteis auf einem Fußweg zu Fall gekommen ist… Hätte die Angestellte auch besser aufpassen müssen? Oder soll dies nur Privatpersonen betreffen?

(Die Mandantin verteidigt sich in diesem Fall nebenbei bemerkt damit, daß sie erst kurz vor dem Unfall gestreut hatte und nun einmal nicht überall gleichzeitig streuen kann).

Vielleicht hält es die Behörde ja mit Adenauer: “Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.” Anders läßt sich diese Art, die Augen vor der eigenen Argumentation zu verschließen, wohl kaum erklären. 

RA Müller

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Das Lockangebot in Unfallsachen

November 29, 2010

Der Unfallgegner warf meinem Mandanten vor, den Unfall mitverschuldet zu haben. Daher zahlte er zunächst nur den hälftigen Schaden.

Es gab jedoch einen unabhängigen Zeugen, der den von meinem Mandanten geschilderten Unfallhergang vollumfänglich bestätigte. Nach Eingang der Zeugenaussage teilte der gegnerische Versicherer mit: Man sei nun bereit, insgesamt ¾ des Schadens zu übernehmen, das allerdings nur unter der Bedingung, daß keine weitergehenden Ansprüche geltend gemacht werden. Wir mögen hierzu bitte Stellung nehmen.

Ich riet meinem Mandanten, sich angesichts der günstigen Beweislage nicht auf dieses Angebot einzulassen und weiterhin 100% des Schadens einzufordern. Mein Mandant stimmte zu und ich fertigte dann auch gleich die Klageschrift. Noch bevor die Klageschrift bei Gericht einging, erhielt ich ein kommentarloses Schreiben des Versicherers, wonach dieser nunmehr den vollen Schaden ausgleichen wollte und den Betrag auch bereits angewiesen habe.

Das zeigt mehr als deutlich, daß der Versicherer ebenfalls davon ausging, vor Gericht keinen Erfolg haben zu werden. Um so unredlicher erscheint das Lockangebot… Ich bin fast etwas verstimmt, daß man meinte, mit der vor die Nase gehaltenen Karotte Erfolg haben zu werden.

RA Müller

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Beschuldigter ist so ein unschönes Wort…

November 26, 2010

… darum vermeiden wir es lieber ganz. So oder so ähnlich könnte man sich bei der Polizei gedacht haben, als man das Schreiben verfaßte, welches mein Mandant kürzlich erhalten hat.

„Sehr geehrter Herr X, in dem hier zu bearbeitenden Ermittlungsverfahren (Tatvorwurf Nötigung, Beleidigung, Ereignisort XY, Ereigniszeit YZ), ist eine Erörterung von Detailfragen mit Ihnen erforderlich. Bitte setzen Sie sich bis zum 25.11.2010 zwecks Terminsabsprache mit dem achbearbeiter in Verbindung.“

Die Hervorhebung ist dem Original entnommen. Der Mandant konnte sich auf das Schreiben keinen Reim machen, war ihm ein Ereignis, das unter „Nötigung“ oder „Beleidigung“ fallen konnte, doch gar nicht erinnerlich. Auch war dem Schreiben nicht zu entnehmen, ob er nun Zeuge oder gar Beschuldigter sein sollte.

Ob das eine der “Detailfragen” war, die mit ihm erörtert werden sollten?

Es stellte sich dann heraus, daß er als Beschuldigter vernommen werden sollte. Da wollte man wohl die Katze nicht zu früh aus dem Sack lassen.

 RA Müller

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Die Suche nach einem Terminsvertreter

November 25, 2010

Neulich wies die Kollegin Braun darauf hin, daß Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren recht angenehm sind, da man den Mandanten schnell glücklich machen könne, selten Probleme mit der Bezahlung habe und zumeist auch ganz gut verdiene.

Zumindest bei Terminsvertretungen scheinen das nicht alle Verkehrsrechtler so zu sehen. Meinem Mandanten wurde in Süddeutschland eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Wir werden im Rahmen einer Zeugenvernehmung voraussichtlich beweisen können, daß er nicht gefahren ist, so daß ein Freispruch im Raum steht. Andernfalls müßte noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werden.

Da der Mandant verständlicherweise Bedenken hat, sich so ganz allein zu Gericht zu begeben, andererseits meine Reisekosten in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Termins stehen, rief ich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht an, der seine Kanzlei in der Nähe des dortigen Amtsgerichts hat.

Auf die Frage, ob er den Termin gegen Gebührenteilung wahrnehmen wolle, erwiderte der Kollege: “Wann ist der Termin? An einem Freitag? Da verhandelt Richter XY, glaube ich. Der ist recht kritisch. Aber es geht ja nur um Sachfragen. Kann der Mandant den Termin denn nicht alleine wahrnehmen? Das wird er schon alleine schaffen.”

Ich stimme zu, daß vermutlich alles besser ist, als einen Anwalt zu beauftragen, der so gar keine Lust zu haben scheint, sich der Sache anzunehmen.

RA Müller

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Szenen aus dem Gerichtssaal VI – Der instruierte Zeuge

November 24, 2010

Ein von einem Versicherer beauftragter Schadenregulierunger hatte den Mund wohl etwas zu voll genommen. Er soll mit Vollmacht des Versicherers Zusagen getätigt haben, von denen der Versicherer hinterher nichts wissen wollte. Also bestritt der Versicherer, daß diese Aussagen überhaupt gefallen waren.

Nun gab es dafür, daß die Aussagen so und nicht anders gefallen waren, verschiedene Zeugen. Der Versicherer berief sich dagegen auf das Zeugnis des Schadensregulierers.

Es kam zu einer gerichtlichen Beweisaufnahme: Zu dem Beweistermin erschien der Schadenregulierer nicht, so daß „nur“ die übrigen drei Zeugen vernommen werden konnten. Die Nachricht des Sachdenregulieres, daß er leider verhindert sei, erfolgte auch so kurzfristig, daß eine Terminsaufhebung nicht mehr in Betracht kam.

Alle drei Zeugen bestätigen dann unabhängig voneinander, daß die Äußerung wie vorgetragen erfolgt war.

In dem dann anberaumten Folgetermin wird endlich der Schadenregulierer vernommen. Er bestreitet, sich wie behauptet geäußert zu haben … und verweist darauf, daß Details aus den vorherigen Zeugenaussagen nicht zutreffen würden.

Es folgt die Nachfrage, woher ihm denn im Detail bekannt sei, was die vorherigen Zeugen gesagt hatten. Daraufhin räumt er ein, daß er das Protokoll des vorangegangenen Termins durch den Versicherer erhalten habe, um sich auf den Termin vorbereiten zu können.

Aha. Der Versicherer hält die gesetzliche Regelung, daß Zeugen unabhängig voneinander befragt werden, damit der später befragte Zeuge seine Aussage nicht an der Aussage der zuvor vernommenen Zeugen ausrichten kann, wohl vorliegend für wenig zweckmäßig.

Das Gericht wird das hoffentlich entsprechend zu würdigen wissen…

RA Müller

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Die uneinsichtige Bußgeldstelle

November 23, 2010

Meinem Mandanten wird der Vorwurf unterbreitet, zu schnell gefahren zu sein.

Das Fahrzeug war ein Mietfahrzeug, welches weit vom Wohnsitz meines Mandanten entfernt eingesetzt worden war. Gemietet hatte es auch nicht er, sondern seine getrennt lebende Ehefrau.

Da auf dem Meßbild aber ein Mann zu sehen ist, hatte die Bußgeldstelle den glorreichen Einfall, meinen Mandanten als Betroffenen anzuhören. Die Tatsache, daß der Mann auf dem Meßbild meinem Mandanten allenfalls bei flüchtigem Hinsehen ähnlich sieht, hat dort wohl niemanden gestört.

Noch bevor mein Mandant auf den Anhörungsbogen reagieren kann, wird dann auch gleich ein Bußgeldbescheid erlassen – Fahrverbot inklusive.

Für meinen Mandanten teile ich mit, wer das Fahrzeug tatsächlich gefahren hat. Den Namen und die Adresse hatte mein Mandant von seiner getrennt lebenden Ehefrau erhalten. Zwischenzeitlich war insoweit allerdings Verjährung eingetreten, da der “richtige” Fahrer nie angehört worden war.

Doch zu einer Rücknahme des Bußgeldbescheides ist die Behörde ersichtlich nicht bereit. Nun steht Termin bei dem zuständigen Bußgeldrichter an…

Man scheint es geradezu darauf anzulegen, die Staatskasse unnötig zu belasten. Es ist ja schließlich nicht das Geld des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle. Über den Ausgang werde ich beizeiten berichten :)

RA Müller

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Strafrecht? Das kann ja jeder…

November 22, 2010

Irgendwie hält sich in Anwaltskreisen hartnäckig der Glaube, daß man Strafrecht mal eben so nebenbei mit bearbeiten kann, schließlich sei Strafrecht ja eigentlich ganz eingängig und das Haftungsrisiko zudem gering.

Nicht selten fallen Mandanten dann allerdings auf die Nase, wenn ein solcher Verteidiger, der Strafrecht eher als Nebengebiet empfindet, die Revision aus formalen Gründen in den Sand setzt. Daneben gibt es viele Fehler, die bereits in erster Instanz unterlaufen können: Wenn der Verteidiger in erster Instanz nicht die Weichen für eine spätere Revision legt, dann können später die Angriffspunkte gegen das Urteil fehlen. Wird ein Beweisantrag gar nicht erst gestellt, kann das Gericht ihn auch nicht fehlerhaft bescheiden.

Das Strafrecht lebt wie kaum ein anderes Rechtsgebiet von prozessualen Vorschriften, die nicht selten zu Fallstricken werden. Zudem spielt die Musik im Gegensatz etwa zum Zivilrecht in der Hauptverhandlung, so daß Entscheidungen regelmäßig unverzüglich getroffen werden müssen. Hinzu kommt die Formstrenge, an der viele Anwälte scheitern (sei es etwa bei der Begründung einer Revision oder auch bereits dem Formulieren eines Beweisantrages).

Diese Formstrenge kann dabei auch den Anzeigeerstatter treffen:

Die Mandantin war angezeigt worden wegen der verschiedensten Delikte. Nach umfassenden Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren schließlich ein und begründete dies gegenüber dem Anzeigeerstatter auch in einem umfangreichen Einstellungsbescheid.

Über seinen Anwalt legte der Anzeigeerstatter Beschwerde gegen die Einstellung ein. Über mehrere Seiten hinweg begründete er, aus welchen Gründen eine Einstellung nicht hätte erfolgen dürfen.

Das Ende vom Lied: Das OLG Oldenburg hat die Beschwerde als unzulässig verworfen:

Das Antrag ist unzulässig, weil er nicht den Erfordernissen des § 172 Abs.3 S.1 StPO entspricht. Nach dieser Vorschrift muß der Antrag die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die erforderlichen Beweismittel angeben. Die Antragsschrift muß deshalb zum einen eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthalten, die es dem Gericht ermöglicht, die Verfahrenseinstellung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakte (…) rechtlich zu überprüfen. Aus dem Antrag selbst muß insbesondere ohne weiteres erkennbar sein, was dem Beschuldigten als strafbares Tun vorgeworfen wird. Zum anderen ist in der Antragsschrift der Gang des Ermittlungsverfahrens darzustellen.

Um es kurz zu machen: Die anwaltlich eingelegte Beschwerde ließ all dieses vermissen. Für anwaltliche Fehler ist also nicht nur im Zivilrecht viel Raum.

RA Müller

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Deutsche Justiz als Langstreckenläufer? EGMR rügt überlange Verfahrensdauer

November 19, 2010

Mit Urteil vom 02.09.2010 (46344/06) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte deutliche Worte zur Länge deutscher Gerichtsverfahren gefunden, wobei Ausgangspunkt ein Verfahren war, das sich über mehr als 13 Jahre hingezogen hatte:

- Es fehle an einem innerstattlichen Rechtsbehelf, um überlangen Verfahren abzuhelfen sowie gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung zu erlangen.

- Bei der Überlänge von Verfahren handele es sich um ein immer wieder auftretendes Problem, das mehr als die Hälfte der festgestellten deutschen Konventionsrechtsverletzungen betreffe.

- Es seien bereits eindeutige Entscheidungen ergangen, in denen die deutsche Regierung dringend aufgefordert worden sei, Abhilfe zu schaffen, ohne daß dieses bislang erfolgt sei.

- Ursache sei eine mit der Konvention unvereinbare Praxis, die in dem wiederholten Versäumnis bestehe, dazu beizutragen, daß Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden, und Maßnahmen zu ergreifen, die es Beschwerdeführern ermöglich, auf innerstaatlicher Ebene Wiedergutmachung für überlange Zivilverfahren zu fordern.

Der Gerichtshof hat – meines Erachtens zu recht – deutliche Worte gefunden.

Der Einzelne ist zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf das staatliche Rechtssystem angewiesen. Der Staat hat daher auch für ein effektives Rechtssystem zu sorgen. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle gelingt das auch, aber es gibt – zu viele – Ausreißer.

Wenn Verfahren sich über viele Jahre hinziehen, ohne daß ein nachvollziehbarer Grund für diese Verfahrensdauer ersichtlich ist, verlieren die Betroffenen das Vertrauen in den Rechtsstaat.

Abhilfe soll allerdings geschaffen werden: Es liegt ein vom Kabinett beschlossener Gesetzesentwurf vor, der bei überlangen Verfahren Rechtschutz gewährleisten soll. 

Allerdings gab es bereits 2005 solche Gesetzgebungsbestrebungen, die im Sande verliefen. Angesichts der – meines Erachtens vorwiegend fiskalisch begründeten – Einwände, die etwa der niedersächsische Justizminister gegen den aktuellen Gesetzesentwurf erhebt, dürften noch Zweifel daran angebracht sein, daß Deutschland den Forderungen des EGMR zeitnah nachkommen wird.

RA Müller

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Minenfeld: Nachbarschaft

November 18, 2010

Vor längerer Zeit hatte ich hier von Nachbarn berichtet, die von meinem Mandanten eine Geldrente wegen eines Notwegerechtes nach § 917 BGB haben wollten. Ich hatte den Anspruch zurückgewiesen. Meine Mandanten benötigen kein “Notwegerecht”, da sie über ein Wegerecht verfügen, das vor ca. 50 Jahren durch Eintragungen in beiden Grundbüchern als Grunddienstbarkeit abgesichert worden ist. Ein “Notwegerecht” ist dabei gar nicht eintragungsfähig.

Der gegnerische Kollege schrieb dann im Juni noch einmal zurück, ob ich meine Rechtsauffassung nicht noch einmal überdenken möchte. Nein, das mochte ich nicht. 

Nach einigen Monaten kam die Akte hier dann in den Kanzleikeller, da ich nicht davon ausging, daß sich noch etwas tun würde.

Nach nunmehr fünf Monaten der Muße erhebt die Gegenseite jetzt Klage auf die Wegerente. Bezeichnend: Mit den außergerichtlichen Einwänden setzt die Gegenseite sich in der Klageschrift gar nicht erst auseinander. Es wird auch nicht erwähnt, daß ein Wegerecht bereits im Grundbuch eingetragen ist. Dazu paßt dann auch, daß die anwaltliche Vertretung meiner Mandanten in der Klageschrift keine Erwähnung findet.

Allein nutzen wird es der Gegenseite nichts. Die Klageerwiderung ist auf dem Weg an das Gericht. Termin steht Anfang Dezember an. Möge das Gericht deutliche Worte finden.

RA Müller

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ARGE: Wir haben nicht gezahlt. Sie leben immer noch. Dann paßt das doch!

November 17, 2010

So verquer muß man erst einmal argumentieren:

Der spätere Mandant hat bei der ARGE Leistungen beantragt. Diese sind ihm auch bewilligt worden, allerdings nur in recht geringem Umfange. Da der Mandant selbständig ist, möchte die ARGE zunächst verständlicherweise Nachweise, in welchem Umfang er im Rahmen seiner Selbständigkeit Einkünfte erzielt.

Der Mandant legt also über seinen Steuerberater die betriebswirtschaftlichen Auswertungen vor, aus denen sich ergibt, daß der Mandant monatlich höhere Kosten zu tragen hatte als er Einkünfte erzielt hat. Alle Ausgaben sind belegt.

Die Prüfung durch die ARGE zieht sich dennoch über Monate hin.

Schließlich teilt die ARGE dem zunehmend verzweifelten Mandanten auf erneute Nachfrage hin mit, daß man ihm nicht glaube, daß er keine weiteren Einkünfte erzielt habe. Schließlich habe die ARGE in den letzten Monaten kaum Leistungen an ihn erbracht und er habe sich ersichtlich doch irgendwie über Wasser halten können.

Eine ganz tolle Strategie: Zunächst deutlich zu wenig zahlen, um dann darauf zu verweisen, daß der Mandant nicht mehr braucht, da er schließlich noch nicht verhungert ist.

Durchkommen wir die ARGE damit allerdings nicht ;)

RA Müller

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