
“Ich erinnere mich nicht mehr, aber wenn ich es damals so aufgeschrieben habe, dann ist es auch so gesagt worden.”
November 8, 2010Mein Mandant war angeklagt worden wegen Angaben, die er einer Polizeibeamtin gegenüber getätigt hatte. Diese hatte seinerzeit ein Protokoll über die Vernehmung angefertigt, dem die angeblichen Angaben des Mandanten zu entnehmen waren.
In der Hauptverhandlung in erster und zweiter Instanz hatte sich mein Mandant darauf berufen, diese Angaben so nicht getätigt zu haben. Er erklärte dann, daß ihn die Polizeibeamtin wohl falsch verstanden habe. Eigentlich habe er dieses und jenes mitgeteilt.
In beiden Instanzen wurde die Polizeibeamtin als Zeugin gehört. Zunächst bekundete sie ausdrücklich, daß mein Mandant sich damals genau so wie angeklagte geäußert habe. Erst auf kritische Nachfragen meinerseits, an welcher Stelle der Vernehmung und in welchem Zusammenhang er das gesagt habe, korrigierte sie sich und fiel auf den Aussageklassiker zurück: “Das ist schon so lange her. Ich erinnere mich nicht mehr an die genauen Angaben, aber wenn ich das damals so aufgeschrieben habe, dann ist es auch so gesagt worden.” Letztlich wollte die Zeugin einen Irrtum allerdings nicht vollständig ausschließen.
Die erste Instanz hatte meinen Mandanten wegen der Tat verurteilt. Die zweite Instanz beließ es bei der Verurteilung und formulierte im Urteil wie folgt:
“Die Kammer sieht keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß es tatsächlich ein Mißverständnis gab.”
Im Folgenden verweist die Kammer dann noch auf das Protokoll der seinerzeitigen Vernehmung meines Mandanten, welchem sich solche Anhaltspunkt nicht entnehmen ließen.
Da stutzt der geneigte Verteidiger. Die Zeugin erinnert sich nicht mehr an den Wortlaut und kann ein Mißverständnis nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Wie kann der Angeklagte dann verurteilt werden, nur weil sich das Vorliegen eines Mißverständnisses nicht beweisen läßt? Mußte mein Mandant nun das Mißverständnis und damit seine Unschuld beweisen? Und wieso kann das Protokoll das Fehlen eines Mißverständnisses beweisen?
Hierzu das OLG antragsgemäß in der Revision:
“Die Zeugin X hat letztlich nicht sicher bekunden können, daß sich der Angeklagte – was dieser in Abrede nimmt – anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung als [dieses und jenes] bezeichnete. Aus dem Inhalt der vom Landgericht ferner herangezogenen Vernehmungsniederschrift läßt sich nichts anderes folgern, weil sie von dieser Zeugin gefertigt wurde und deshalb das von ihr für möglich gehaltene Mißverständnis zum Ausdruck gebracht haben kann. Angesichts dessen konnte die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat nicht als bewiesen angesehen werden. Da nach Lage des Falles weitere Feststellungen zu Lasten des Angeklagten ausgeschlossen erscheinen, war der Angeklagte insoweit vom Senat gemäß § 354 Abs.1 StPO mit der Kostenfolge aus § 467 Abs.1 StPO freizusprechen.”
Es kann sich also auch lohnen, die – eigentlich mit der Revision in den seltensten Fällen angreifbare Beweiswürdigung – näher in Augenschein zu nehmen.
RA Müller
Ein großes Lob hierfür.
War mir neu, dass das OLG auch Revisionen macht.
§ 121 I Nr. 1 GVG
Um genau zu sein: In Strafsachen Revisionen dann, wenn in erster Instanz das Amtsgericht zuständig war.
[...] Immer wieder, wenn ich das so aufgeschrieben habe…, vgl. hier. [...]
[...] der Höchstgeschwindigkeit, hier 5. Zum Erinnerungsvermögen von Polizeibeamten vgl. hier. 6. Der Kfz-Schein im Auto, vgl. hier. 7. Zum Ermittlungsansatz IP-Adresse, vgl. hier. 8. Zur [...]