Archiv für Februar 2011

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In manchen Verfahren ist der Wurm drin

Februar 28, 2011

Vorliegend wurde der Mandant als Führer eines Kraftfahrzeuges mit THC im Blut aufgegriffen.

Es fand zunächst – vornehmlich wohl wegen anderer Vorwürfe – ein Strafverfahren statt, das schließlich eingestellt wurde, so daß die Sache wegen der Ordnungswidrigkeit von der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldstelle abgegeben wurde.

Zwischenzeitlich war dem Mandanten von der Fahrerlaubnisstelle bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er hatte dann erfolgreich eine MPU absolviert und erneut die Fahrerlaubnis erhalten. Nachdem das alles bereits hinter ihm lag, erhielt er einen Bußgeldbescheid, in dem neben einer Geldbuße auch noch ein Fahrverbot verhängt wurde. Die Frage, ob ein Fahrverbot nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren überhaupt noch angezeigt war, stellte sich ersichtlich niemand.

Der Bußgeldbescheid enthielt eine unzutreffende Tatortbezeichnung. Die Sache gelangte an ein unzuständiges Amtsgericht, welches das Verfahren einstellte und die Akte an das “richtige” Gericht weiterleitete.

Nun wurde erneut verhandelt.

Zunächst ging das Gericht davon aus, daß bei zurückliegendem regelmäßigen Konsum selbstverständlich davon auszugehen ist, daß der Betroffene sich bewußt sein mußte, unter dem Einfluß von Cannabis zu stehen. Es mußte also in der gebotenen Deutlichkeit auf die entgegenstehenden Gesichtspunkte nebst Rechtsprechung verwiesen werden:

  • Cannabis-Konsum lag mehr als 24 Stunden zurück (siehe etwa hier ein Urteil des KG Berlin)
  • Der Betroffene hatte noch nie ein Verfahren wegen Btm-Konsums
  • Er gab zudem an, bewußt mehr als 24 Stunden zwischen Konsum und Fahrtantritt gewartet zu haben, da er davon ausging, nach dieser Zeit keinesfalls mehr unter Btm-Einfluß zu stehen
  • Es waren unmittelbar nach der Tat keine Ausfallerscheinungen erkennbar.
  • Der Arzt vermerkte bei der Blutentnahme, daß Btm-Beeinflussung nicht wahrzunehmen war.
  • Der Betroffene war auch nicht wegen der Btm-Fahrt von der Polizei angehalten worden, sondern wegen eines anderen Tatvorwurfes, der mit der Fahrt nur ganz am Rande zusammenhing.

Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit abrückt.

Zum Termin waren auch zwei Polizeibeamte geladen worden. Aber wenn erst einmal der Wurm drin ist: Beide Zeugen waren an der Bearbeitung des Vorfalles entgegen der Annahme des Gerichts nur ganz am Rande beteiligt und konnten überhaupt keine sachdienlichen Angaben tätigen. Der tatsächliche Sachbearbeiter konnte vom Gericht anhand der Akte noch nicht ermittelt werden, da die Unterschrift unleserlich war.

Also wurde das Verfahren erneut vertagt und es wird zu einem dritten Gerichtstermin kommen. Ausgang offen…

RA Müller

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Muslim muß keinen Alkohol einräumen – Ein Pyrrhussieg?

Februar 25, 2011

Gestern hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (hier findet sich die Pressemitteilung des BAG und hier ein Bericht des Betriebsrats-Blogs).

Sachverhalt: Der als “Ladenhilfe” in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigte muslimische Arbeitnehmer hatte sich geweigert im Getränkebereich zu arbeiten, da ihm sein Glaube jeglichen Umgang mit Alkohol verbiete. Dies erfasse auch das Stapeln und einsortieren von Alkoholika.

Zuvor hatte der Arbeitgeber ihn bereits in der Frischwarenabteilung einsetzen wollen. Es kam zu erheblichen Fehlzeiten, wobei sich herausgestellt haben soll, daß Ursache die kühlen Temperaturen in der Frischwarenabteilung waren.

Wegen der Weigerung, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, sprach der Arbeitgeber dann die ordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer klagte dagegen und berief sich auf seine Religionsfreiheit.

Hatte das LAG noch dem Arbeitgeber Recht gegeben, hob das BAG dieses Urteil nun auf. Grundsätzlich habe der Arbeitgeber der Religionsfreiheit und den mit der Ausübung der Religion einhergehenden Einschränkungen Rechnung zu tragen. Er habe daher zunächst zu prüfen, ob im Rahmen seiner betrieblichen Organisation die Möglichkeit bestehe, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen.

Unabhängig davon, ob man die Auffassung des BAG teilt, wird man sich die Frage stellen müssen, ob das Urteil tatsächliche positive Folgen etwa für arbeitssuchende Muslime hat.

Ob Arbeitgeber, die sich nicht eingehend mit den Geboten und Verboten einer Glaubensrichtung befaßt haben, vermehrt das Risiko scheuen werden, massiv in ihrem Direktionsrecht eingeschränkt zu werden? Ein entsprechendes Einstellungskriterium wäre zwar in aller Regel unzulässig, aber die Möglichkeiten, dem Arbeitgeber eine solche Selektion nachzuweisen, dürften verschwindend gering sein.

Ein Pyrrhussieg?

RA Müller

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Rechtsschutzversicherer: “Mein Geld, das bekommst Du nicht. Jedenfalls nicht ohne heftige Gegenwehr.”

Februar 24, 2011

Es gibt die Rechtsschutzversicherer, mit denen die Kommunikation reibungslos abläuft, und es gibt die “anderen“ Rechtsschutzversicherer.

Vorliegend war die außergerichtliche Deckungszusage längst erteilt worden. Die Gegenseite verweigerte außergerichtlich die Zahlung und das Klageverfahren stand an. Also habe ich die außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abgerechnet und um Anweisung des Gerichtskostenvorschusses gebeten (zusammen immerhin knapp 2.000,- €).

Man sollte meinen, daß das schnell über die Bühne geht, schließlich war die Einstandspflicht bereits geprüft worden. Aber weit gefehlt.

Unter dem 06.12.2010 erfolgte die Anforderung der Kosten unter Beifügung des Klageentwurfs.

Nach erster Erinnerung erfolgte unter dem 04.01.2010 die erste Rückfrage mit der Bitte, sämtliche außergerichtlich geführte Korrespondenz und „die Kostenabrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers“ zu übersenden. Welche Kostenabrechnung das sein soll, wenn doch der gegnerische Haftpflichtversicherer jede Zahlung verweigert hat, ist wohl auch dem Rechtsschutzversicherer schleierhaft, jedenfalls konnte man meine Rückfrage nicht beantworten.

Sei es drum. Um die Angelegenheit nicht zu verzögern, habe ich dann am 10.01. sämtliche außergerichtliche Korrespondenz an den Versicherer übersandt.

Am 25.01.2010 habe ich per Fax erneut an die Anweisung der Kosten erinnert.

Am 09.02. erhielt ich die Deckungszusage für das Klageverfahren … ohne daß allerdings die Kosten angewiesen worden waren.

Ein Telefonat mit dem Versicherer später folgt dessen Fax-Nachricht: „Die Gerichtskosten haben wir angewiesen. Wir bitten noch um Einreichung Ihrer Kostenvorschußnote für das Klageverfahren.“

Kostenvorschußnote für das Klageverfahren? Der Versicherer soll gefälligst erst einmal die bereits angefallenen und abgerechneten Gebühren bezahlen. Um einen angemessenen Vorschuß kann man danach auch gerne reden.

Da möchte man entnervt in die Tischkante beißen.

(Zwischenzeitlich ist dann tatsächlich alles an Kosten beglichen worden. Man mag an ein Wunder glauben. Vielleicht sollte ich jetzt den Vorschuß für das Klageverfahren anfordern, dann habe ich ihn vielleicht bis Weihnachten.)

RA Müller

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Die schwierigste Frage für Zeugen

Februar 23, 2011

Viele Zeugen neigen dazu, vor einem Gerichtstermin ausgesprochen nervös zu sein. Man stehe ja nicht jeden Tag vor Gericht und so. Tatsächlich wird jedem Zeugen eine Frage gestellt, die viellose Zeugen in heillose Verwirrung stürzt und ihnen Furchen tiefer Konzentration auf die Stirn zaubert:

“Wie alt sind Sie?”

Der Richter heute wußte um die Verwirrung, die diese Frage auslöst, und stellte sie besonders deutlich:

“Wie alt sind Sie in ganzen Jahren?”

Von fünf Zeugen konnte heute immerhin ein einziger diese Frage auf Anhieb richtig beantworten.

Schon die Frage “Was machen Sie beruflich?” sorgte für schöne Antworten wie “Zuhause”.

RA Müller

 

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Veraltet

Februar 21, 2011

Ein Verfahren, bei dem es unter anderem um Unterlagen des (inzwischen verstorbenen) Schornsteinfegers geht. Wir müssen diese beschaffen und möglichst zeitnah vorlegen.

Das Problem: Die Unterlagen sind auf Diskette gespeichert. Und: Die verschlüsselten Dateien können nur über ein DOS-Programm eingelesen werden. Diskettenlaufwerk und DOS-Programm – hat der neue Schornsteinfeger beides nicht.

Er wird seinen alten Chef fragen, der arbeitet angeblich noch mit dem Gesuchten.

Also ich kann mich an mein erstes 3,5 Zoll Laufwerk noch gut erinnern. Und meine erste 100 MB Festplatte – was für ein Speicherplatz im Vergleich, geradezu gigantisch. Und soo alt fühle ich mich jetzt noch nicht…

RA Klenner

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Rambo-Zambo im Gerichtssaal

Februar 21, 2011

Der Angeklagte schilderte, daß er mit einem Fußtritt die Scheibe der Fahrertür eines Pkws zerstört hatte. Dies rief ungläubige Blicke des Staatsanwaltes, Fragen nach “Kung-Fu”-Tritten und folgende sinngemäß wiedergegebene Bemerkung des Staatsanwaltes hervor:

“So etwas habe ich einmal aus Versehen in einem Rambo-Zambo-Film gesehen.”

Aus Versehen, so so …

RA Müller

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Die Qual der Wahl: Beschuldigter oder Zeuge?

Februar 18, 2011

Auszug aus dem Abschlußbericht in einer  Ermittlungsakte betreffend eine körperliche Auseinandersetzung zwischen X und Y:

„Herr X möchte weder im Status des Beschuldigten, noch im Status eines Zeugen zur Sache aussagen.“

 Wie darf ich mir den Ablauf dieser Vernehmung vorstellen?

Vernehmungsbeamter: „Herr X, Sie sollen hier als Beschuldigter vernommen werden…“

Herr X: „Ich möchte micht dazu nicht äußern.“

Vernehmungsbeamter: „Hmm, wir könnten Sie auch lediglich als Zeugen vernehmen. Würden Sie dann etwas sagen?“

RA Müller

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Wie Geschädigten Sachverständige untergeschoben werden

Februar 17, 2011

Wer sich mit der Unfallregulierung befaßt, dem ist bekannt, daß Versicherer allgemein wenig Freude an unabhängigen Sachverständigen haben. Nicht selten wird auf den Anspruchsteller dahingehend eingewirkt, daß er einen von dem Versicherer ausgewählten Schadengeringhalter Sachverständigen das Schadengutachten erstellen läßt.

Das hört sich dann etwa so an:

Wir schicken Ihnen dann gleich einen Sachverständigen, damit der Schaden auch möglichst schnell reguliert werden kann.

Oder:

Sollen wir direkt einen Sachverständigen schicken? Dann haben Sie mit den Kosten des Sachverständigen nichts zu tun.

Erzählt der Mandant, daß ein solcher Gutachter das Fahrzeug besichtigt hat, so gerät das Gesicht des Anwaltes in solch freudige Verzückung als hätte er in eine Zitrone gebissen.

Ein Mandant berichtete nun von einer besonders dreisten Vorgehensweise eines Versicherers, den “eigenen” Sachverständigen ins Spiel zu bringen.

Der Mandant hatte den Schaden dem Versicherer gemeldet und mitgeteilt, daß das Fahrzeug bereits zur Werkstatt XY verbracht worden sei. Über die Beauftragung eines Sachverständigen wurde in dem Gespräch kein Wort verloren.

Der Mandant beauftragte selbst einen Sachverständigen und erhielt durch die Werkstatt den überraschenden Hinweis, daß bereits ein anderer Sachverständiger das Fahrzeug besehen habe. Tatsächlich hatte der Versicherer eigenmächtig und ohne den Mandanten auch nur zu informieren selbst einen Gutachter entsandt.

Im Ergebnis lagen dann zwei “Gutachten” vor. Der unabhängige Sachverständige wies einen Schaden von rund 2.500,- € aus, der Gutachter des Versicherers kam auf rund 800,- €.

Der Versicherer räumte ein, den eigenen Gutachter ohne Einverständnis des Mandanten  entsandt zu haben und bezahlte daher auch die Kosten des unabhängigen Sachverständigen. Er weigert sich aber standhaft, mehr als die 800,- € zu zahlen, so daß der Mandant den Restbetrag nun einklagen “darf”.

Ich werde beizeiten berichten, zu welchem Ergebnis der gerichtliche Sachverständige kam, der jetzt sicherlich ebenfalls beauftragt werden werden muß.

Festhalten läßt sich bereits jetzt: Hat der Unfallgegner den Unfall verschuldet, sollte man NIEMALS die Gegenseite den Sachverständigen bestimmen lassen.

RA Müller

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Der Strafverteidiger und die Presse

Februar 16, 2011

Kollege Feltus berichtet hier von einer Pressenachricht, die eine Äußerung eines Strafverteidigers darstellt, die mehr als nur “unglücklich” ist. Wer als Verteidiger der Presse gegenüber darstellt, daß er seinen Mandanten entgegen dessen Angaben für schuldig hält und ihm dann auch noch recht unverblümt vorwirft, daß er zu dumm sei, auf ihn zu hören, der sollte seine Berufsauffassung einer kritischen Prüfung unterziehen.

Dabei stellt sich ganz grundsätzlich die Frage, was der Strafverteidiger überhaupt mit der Presse zu schaffen hat.

Bereits Hans Dahs hat im “Handbuch des Strafverteidigers” insoweit besondere Zurückhaltung gefordert. Der Verteidiger müsse im Umgang mit der Presse viel Fingerspitzengefühl und Verantwortung zeigen und bedenken, daß die Interessen der Presse (z.B. Sensationsbedürfnis) regelmäßig nicht den Interessen des Mandanten entsprechen.

Dabei können Presseerklärungen in Einzelfällen durchaus sinnvoll sein. In jedem Fall sollten sie allerdings mit dem Mandanten abgesprochen worden sein.

Nicht selten werden in der Presse dagegen Äußerungen von Verteidigern zitiert, bei denen man den Eindruck gewinnt, daß eine solche Absprache im Vorfeld nicht getroffen worden ist und der Verteidiger sich im Lichte der Presse sonnen möchte. Es sollte ihn dann nicht wundern, wenn es ihm wie Ikarus ergeht.

RA Müller

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Darf der Arbeitgeber den Bewerber über soziale Netzwerke “ausspionieren”?

Februar 15, 2011

Mehrfach ist bereits vor dem allzu sorglosen Umgang mit den “neuen Medien” gewarnt worden. Scheinbar harmlose Party-Bilder, die Jugendliche noch ebenso unbesorgt und unbedacht im Internet veröffentlichen, können später bei Stellenbewerbungen für unangenehme Überraschungen sorgen.

Gerade der Boom der sozialen Netzwerke mit den zahlreichen Bildergalerien, Verweisen, Interessengruppen und Foren dürfte dafür sorgen, daß zunehmend weniger Personen im Internet ein unbeschriebenes Blatt sein werden. Hinzu kommt der oftmals kritisierte mangelnde Datenschutz vieler sozialer Netzwerke.

Aber darf der Arbeitgeber überhaupt auf diese Weise Erkundigungen über Bewerber einziehen? Man mag hier zunächst “Ja” rufen, schließlich sind es öffentlich zugängliche Informationen, die der Bewerber in aller Regel selbst veröffentlicht haben wird.

Doch der Gesetzgeber wurde auf den Plan gerufen und so liegt mittlerweile der “Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes” vor. Klingt gut, aber nicht überall, wo “gut” draufsteht, ist auch “gut” drin.

Nach § 32 Abs.1 BDSG-RE darf der Arbeitgeber zunächst nur gewisse Grunddaten wie Name, Anschrift und Telefonnummer erheben. Weiter darf er personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis erforderlich ist, um die Eignung des Bewerbers festzustellen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift soll die bisherige Ausbildung und den beruflichen Werdegang erfassen.

Nach § 32 Abs.6 BDSG-RE müssen die Daten “unmittelbar bei dem Beschäftigten” erhoben werden. Möchte der Arbeitgeber sich dagegen aus anderen Quellen unterrichten, so muß er den Bewerber zuvor darauf hinweisen.

Auch nach einem solchen Hinweis ist eine solche Informationsgewinnung jedoch unzulässig, sofern das schutzwürdige Interesse des Bewerbers überwiegt. Der Entwurf enthält sodann folgende Passage:

Bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen, überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten; dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die zur Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder bestimmt sind.

Aha. Daten aus sozialen Netzwerken sollen Arbeitgeber also regelmäßig nicht erheben und damit beschaffen dürfen. Klasse Idee, aber:

Teilweise wird bereits vertreten, daß von dem Wortlaut das “Einsehen” der Daten in sozialen Netzwerken gar nicht erfaßt wird, die Norm den Bewerber also insoweit ohnehin nicht schützt.

Auch wenn man diese Auffassung nicht teilt und auch das “Einsehen” zum Zwecke der Bewertung eines Bewerbers als “Beschaffen” beziehungsweise “Erheben” von Daten bezeichnet, läuft die Schutzfunktion der Gesetzesänderung letztlich leer.

Kaum ein Arbeitgeber wird dem Bewerber mitteilen, daß er ihn wegen eines peinliches Bildes in einem sozialen Netzwerk nicht einstellt…

RA Müller

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