Kann man eigentlich als Anwalt Schmerzensgeld dafür verlangen, daß man sich mit Unfug herumschlagen muß?
Es geht wieder einmal um die Schließung einer Pforte. Vielleicht sollte ich mittlerweile sagen, daß es sich um DIE Pforte handelt, nachdem sie mich nun bereits in einem Schlichtungsverfahren, einem erstinstanzlichen Verfahren, einem zweitinstanzlichen Verfahren, einem weiteren erstinstanzlichen Verfahren und nun erneut in einem zweitinstanzlichen Verfahren beschäftigt. Man könnte faßt sagen: Die Pforte und ich, wir sind auf “Du”.
Allmählich nimmt das Verfahren humoristische Züge an. Zur Erinnerung: Die Klägerin verklagt meinen Mandanten darauf, ihre Pforte, die die notgedrungen auch von meinem Mandanten genutzte Zuwegung zur Straße hin begrenzt, abends um 22:00 Uhr zu schließen. Zu der Anspruchsgrundlage hüllt sich die Klägerin in Schweigen.
Interessant ist, auf welche Weise die Klägerin nunmehr in der Berufung ihr Interesse an der Schließung der Pforte begründete:
Angeblich komme es regelmäßig vor, daß Fahrzeuge, die auf der Straße wenden wollen, hierzu die Einfahrt der Klägerin nutzen. Wenn sie und ihr Ehemann dann das Grundstück verließen, müßten sie oftmals warten bis diese anderen Fahrzeuge gewendet hätten. Sie müßten aber „oft schnell zu Arztterminen“, so daß dieses Abwarten unzumutbar sei. Die Pforte müsse also von meinem Mandanten geschlossen werden, damit die Ausfahrt nach 22:00 Uhr stets frei sei und nicht von anderen Fahrzeugen genutzt werden könne.
Das liest man allenfalls mit einem etwas gequälten Lächeln.
Unabhängig davon, daß das mit den regelmäßig wendenden Fahrzeugen eine gewisse Skepsis bei mir auslöst, muß man sich doch fragen, ob das unerträgliche Warten auf die (nachts) wendenden Fahrzeuge länger dauern soll als das Öffnen der Pforte, die die Klägerin schließlich geschlossen halten möchte und die ihr ebenso die Ausfahrt zu den hochdringlichen Arztterminen versperren würde.
Hilfe, Unfug!
RA Müller