Archiv für April 2011

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Ungewöhnlicher Fristverlängerungsantrag

April 29, 2011

Ich hatte für die Mandanten Klage eingereicht. Binnen der vom Gericht gesetzten Frist hatte der Gegner also seine verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und auf die Klage zu erwidern. Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erfolgte fristgerecht. Heute erreicht mich über das Gericht bezogen auf die Klageerwiderung der Fristverlängerungsantrag des Gegners.

Wortreich legt er dar, daß er sich im Dezember 2010 an das Hand verletzt habe, im Januar dann an der Hand operiert worden sei, die Hand weiterhin nicht einsatzfähig sei und er daher bei der “Büroarbeit-Computertipparbeit” immer noch behindert sei, so daß er eine Fristverlängerung um drei Wochen benötige.

Das Schreiben ist ersichtlich am PC erstellt und von dem Beklagten unterschrieben worden. Dem Tippen von Fristverlängerungsanträgen steht die Verletzung also nicht im Wege, hm?  

Ach ja, es geht um eine Räumungsklage, bei der sich der Gegner bereits außergerichtlich alle Mühe gegeben hat, die Sache in die Länge zu ziehen…

RA Müller

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Rechtsauskünfte – Das aufgezeichnete Notruftelefonat

April 28, 2011

Kürzlich wurde von einigen Kollegen darüber gebloggt, inwieweit der Rechtssuchende auf richterlichen Rat vertrauen darf und welche Folgen eine fehlerhafte Beratung haben kann. So wird bei versäumter Frist mal Wiedereinsetzung gewährt (siehe hier und hier) oder auch mal abgelehnt (siehe hier), wenn man etwa im Arbeitsrecht einen Zivilrichter fragt.

Fragwürdiger Rechtsrat kann dabei auch von anderer offizieller Stelle kommen:

Ein Mandant von mir befuhr eine Autobahn. Im Bereich einer Ausfahrt unternahm er einen Spurwechsel, konnte diesen aber wegen stockenden Verkehrs nicht vollenden und lenkte zurück auf die ursprüngliche Fahrspur, die er noch nicht vollends verlassen hatte. Ein anderer Verkehrsteilnehmer, der wohl damit gerechnet hatte, daß die Fahrspur alsbald frei sein würde, mußte ausweichen und kollidierte mit einem weiteren Fahrzeug.

Die Kollision hatte mein Mandant zwar gehört, diese aber nicht auf sein Fahrverhalten bezogen, so daß er seine Fahrt dann über die Ausfahrt fortsetzte. Einige Zeit später kamen den Mitinsassen indes Zweifel, ob man nicht doch hätte anhalten müssen. Ob der Vorfall doch etwas mit dem beabsichtigten Spurwechsel zu tun hatte? Man entschloß sich, umgehend über den Notruf die Polizei anzurufen und zu fragen, wie man sich nun verhalten müsse.

Die Reaktion des Angerufenen war ganz unaufgeregt: Es reiche, wenn mein Mandant die Fahrt an seinen Heimatort fortsetze und dort der Polizei Nachricht gebe. Das müsse auch nicht mehr heute geschehen.

Hierzu kam es dann nicht mehr, da der Unfallgegner die Polizei gerufen hatte, die meinen Mandanten dann aus dem Verkehr zog, bevor er überhaupt zuhause ankam.

Es folgte, was folgen mußte: Ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde eingeleitet. Es drohte die Entziehung der Fahrerlaubnis. Vorteil des Mandanten: Notrufe werden aufgezeichnet, so daß die Gesprächsaufzeichnung beigezogen werden konnte.  Nach deren Sichtung wurde das Verfahren eingestellt.

Man mag sich indes fragen, ob das ohne die Gesprächsaufzeichnung auch so schnell erfolgt wäre.

RA Müller

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Harmoniesüchtige Pflichtverteidiger

April 27, 2011

Das Thema ist nicht neu und auch in diesem Blog bereits vor knapp einem Jahr angesprochen worden: Muß ein AngeklagterBeschuldigter einem vom Gericht ausgewählten und beigeordneten Pflichtverteidiger mit Skepsis begegnen?

Die Antwort sollte eigentlich ganz klar “Nein” lauten, da der auf diese Weise beigeordnete Anwalt seinem Mandanten ebenso verpflichtet ist wie ein von dem Mandanten selbst ausgewählter Verteidiger (wobei der Beschuldigte sich grds. auch den Pflichtverteidiger aussuchen kann, wenn er denn nur rechtzeitig die Anfrage des Gerichts beantwortet).

Manche Kollegen geben sich jedoch ersichtlich alle Mühe, die Pflichtverteidigern bisweilen vorgehaltenen Vorurteile zu bestätigen. Auf einer kürzlich erfolgten Fortbildungsveranstaltung berichtete der Referent von interessanten Verteidigungsstrategien, die – ohne daß der Anwalt hierzu „auf Krawall gebürstet“ sein muß - der Anklage das prozessuale Überleben schwer machen können.

In der Pause unterhielten sich dann die Teilnehmer über die Anregungen des Referenten, woraufhin eine Teilnehmerin sinngemäß bemerkte:

„Interessant ist das ja, aber in meinem Gerichtsbezirk würde ich das nie machen. Da riskiere ich doch nur, daß ich keine Pflichtverteidigungen mehr bekomme, wenn ich es dem Richter so schwer mache.“

Das verständnisvolle Nicken einiger Umstehender ließ nichts Gutes erahnen. Wer als Angeklagter in die Hände eines solchen Geständnishelfers gerät, der leidet hoffentlich ebenfalls an Harmoniesucht, um der folgenden Hauptverhandlung etwas abgewinnen zu können.

Dabei bin ich fest davon überzeugt, daß (zumindest) die Mehrzahl der Richter eine engagierte Verteidigung zu schätzen und mit sachlich vorgetragenen Argumenten umzugehen wissen. Wer aus lauter Harmoniesucht jeden Konflikt mit dem Gericht vermeidet, sollte daher sich und seinen Mandanten einen Gefallen tun und einen großen Bogen um die Strafverteidigung machen.

RA Müller

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Warum man mit seinem Verteidiger reden sollte

April 26, 2011

Manche Mandanten scheinen in Strafsachen die Auffassung zu vertreten, daß man seinem Anwalt lieber nicht alles erzählen sollte. Diese Mandanten sollten dann allerdings nicht überrascht sein, wenn ihr Anwalt auf der Grundlage der unzureichenden oder gar falschen Informationen im Verfahren gegen eine Wand läuft.

Der Angeklagte war wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Er wies zahlreiche Vorstrafen auf. Die Tat war kurz nach Haftentlassung begangen worden. Er hatte keine Arbeitsstelle und bislang alle Hilfsangebote der Jugendgerichtshilfe in den Wind geschlagen. Kurz: Die Aussichten, in der Berufung noch Bewährung zu erhalten, standen hundsmiserabel.

Dennoch sollte Berufung gegen das Urteil eingelegt werden. Die Zeit bis zur Berufungsverhandlung wollte der Mandant nutzen, seiner Lebenssituation einen Frühjahrsputz zu verpassen.

Erst unmittelbar vor der Berufungsverhandlung war der Mandant dann wieder zu erreichen. Er teilte mit, daß er zwar nicht alle seine Ziele erreicht, aber immerhin dieses und jenes unternommen habe, welches dem Gericht auch nachgewiesen werden könne. Die ausdrückliche Frage, ob sich seit der letzten Verhandlung noch irgendein strafrechtlich relevantes Verhalten ereignet habe, das man ihm im Termin entgegenhalten könne, verneinte er.

Im Termin dann die Überraschung: Gut zwei Monate zuvor war der Mandant im Strafbefehlsverfahren wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden. Der Strafbefehl war ihm ordnungsgemäß zugestellt worden und er hatte auch bereits erste Zahlungen darauf geleistet.

Es ist mir nach wie vor schleierhaft, aus welchem Grund es dem Mandanten sinnvoll erscheinen konnte, dies in der Besprechung unter den Tisch fallen zu lassen. Es wird wenig überraschen, daß unter diesen Vorzeichen keine Bewährung mehr zu erlangen war.

RA Müller

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Nein, das kann nicht jeder

April 21, 2011

Verkehrsrecht kann doch jeder, oder?” fragte kürzlich Kollege Melchior und hat die wohl eher rhetorische Frage dann auch gleich selbst beantwortet und einen Fall geschildert, bei dem der Mandant von einem (anderen) Rechtsanwalt denkbar schlecht beraten worden war.

Von derlei Fällen kann man ein Lied singen, wenn man häufiger Verkehrsunfälle bearbeitet.

Da wäre etwa der Anwalt, der meiner späteren Mandantin nach einem Unfall mit erheblichem Dauerschaden erzählt hatte, daß Haushaltsführungsschaden nicht geltend gemacht werden könne. Ob das tatsächlich seine irrtümliche Rechtsauffassung war oder er vertuschen wollte, über Jahre hinweg den Schadensersatz zulasten der Mandantin nicht geltend gemacht zu haben, sei dahingestellt. Jetzt diskutiere ich jedenfalls mit dem Versicherer munter, in welcher Höhe (und nicht ob) der Schaden zu ersetzen ist.

Aber nicht nur manche Anwälte sollten – jedenfalls im Interesse ihrer Madnanten, oft aber auch im eigenen Interesse – von solchen Fallgestaltungen wohl besser die Finger lassen. Einem meiner Mandanten hatte die Werkstatt seines Vertrauens bei einem ersichtlich unverschuldeten Unfall geraten, den erforderlichen Sachverständigen durch den gegnerischen Versicherer auswählen zu lassen. Sonst müsse er den Gutachter selbst bezahlen.

Solch ein Unfug sollte dem Verantwortlichen eigentlich die Schamesröte ins Gesicht steigen lassen.

Was war die Folge? Spitz auf Knopf wurde der Schaden von dem Versicherungs-Gutachter zu einem Totalschaden gerechnet, wobei natürlich die teuren Kosten einer Markenwerkstatt angesetzt wurden, damit auch ja ein Totalschaden erreicht wird.

Selbstverständlich wurde der Restwert auch nicht dem regionalen Markt entnommen.

Glücklicherweise läßt sich das mit dem Totalschaden noch zugunsten des Mandanten wenden, auch wenn das nicht das Verdienst der Werkstatt des Vertrauens ist…

RA Müller

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Der unpünktliche Strafverteidiger

April 20, 2011

In einer Strafsache, in der ich als Nebenklägervertreter auftrat, verzögerte sich die Hauptverhandlung um ca. 20 Minuten, da der Verteidiger des Angeklagten sich verspätete. Eine Verspätung kann man sich gerade bei längerer Anreise durchaus einmal einfangen, doch bei diesem Verteidiger soll eine Verspätung nicht sonderlich ungewöhnlich sein.

So wies der Staatsanwalt den Verteidiger später ironisch darauf hin, daß man die Strafsachen, in denen er verteidige, am besten eine halbe Stunde eher ansetzen solle als man tatsächlich anfangen wolle, damit man dann auch pünktlich beginnen könne.

Der Verteidiger erwiderte ungerührt, daß man dieses an seinem Heimatgericht bereits versucht habe. Als er dies bemerkt habe, sei er dann trotzdem zu spät gekommen…

Da ist man doch etwas sprachlos. Ich bezweifle, daß es für die Mandanten sonderlich beruhigend ist, wenn der Aufruf ihrer Sache immer näher rückt und der gewählte Verteidiger weit und breit nicht zu sehen ist.

RA Müller

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Geldanlage bei der Allianz

April 19, 2011

Die Allianz war als Haftpflichtversicherer trotz heftiger Gegenwehr (incl. Berufung und Anhörungsrüge) verurteilt worden, an meinen Mandanten über den außergerichtlich gezahlten Betrag hinaus noch eine weitere Zahlung zu erbringen.

Nachdem trotz zweifacher Zahlungsaufforderung weder eine Zahlung noch überhaupt irgendeine Reaktion erfolgt war, folgte die Zwangsvollstreckung. Nunmehr liegt der Betrag nebst Zinsen hier vor.

Bei Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und einem zahlungsfähigen Schuldner ist das bei genauer Betrachtung eigentlich gar kein so schlechter Weg, sein Geld gewinnbringend anzulegen. Der Gerichtsvollzieher hatte nach eigenem Bekunden indes noch einige weitere Zwangsvollstreclungsaufträge vorliegen…

Eigentlich sollte man meinen, daß nach rechtskräftigem Urteil bei Haftpflichtversicherern eine Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sein sollte, aber so ganz neu ist dieses wohl nicht (siehe etwa diesen Artikel aus dem Unfall-Blog aus dem Jahr 2009 oder diesen Artikel aus 2008)

RA Müller

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Moralpredigt bei Gericht

April 18, 2011

Hatte ich kürzlich erst hier und hier davon berichtet, auf welche Weise sich ein Strafverfahren etwas aufbauschen läßt, so kann ich nun ein weiteres Beispiel aus einer kürzlichen Hauptverhandlung liefern:

Der Verletzte berichtete, von dem Angeklagten eine Kopfnuß erhalten zu haben. Dieses hatte der Angeklagte auch eingeräumt.

Es wurde sodann ein ärztlicher Bericht verlesen, dem sich entnehmen ließ, daß der Verletzte im Gesicht weder ein Hämatom noch eine Schwellung davongetragen hatte. Überhaupt hatte sich im Gesicht des Verletzten aus ärztlicher Sicht keine erkennbare Verletzung befunden.

Im Plädoyer sah sich der Staatsanwalt dann gleichwohl gehalten, dem Angeklagten nachdrücklich die möglichen Folgen solcher Handlungen vor Augen zu führen. Sein Verhalten sei in hohem Maße gefährlich gewesen. Ohne weiteres hätte ein Knochen splittern und sich in das Gehirn des Verletzten bohren können, welcher dadurch qualvoll hätte sterben können.

Wird das jetzt standardmäßig bei jeder Prügelei vorgehalten oder lediglich, wenn der Angeklagte “nicht nach Nase” ist? Da muß man sich ja wundern, daß der Staatsanwalt nicht von einer (abstrakt) das Leben gefährdenden Behandlung ausgegangen ist…

RA Müller

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Sich selbst in die Tasche greifen

April 15, 2011

Das Fahrzeug meines Mandanten hatte einen Schaden erlitten, der von einem anderen Fahrzeug ausgegangen war. Der Versicherer des Schädigerfahrzeuges (A) weigert sich jedoch, meinem Mandanten den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Nun war das Fahrzeug meines Mandanten beladen. Die Ladung hatte er für Gesellschaft (B) transportiert, die wiederum den Transportauftrag für Gesellschaft (C) vergeben hatte.

Es kam dann wie es kommen mußte: (C) hatte die Ladung versichert und zwar bei … *Trommelwirbel* … genau, bei (A). (A) mußte also für den Schaden an der Ladung zunächst aufkommen und möchte nun meinen Mandanten in Anspruch nehmen, diesen (durchaus erheblichen) Betrag auszugleichen. Mein Mandant könne sich dann ja seinerseits an den Schädiger (= A) halten.

Da merkt man wieder wie klein die Welt doch ist.

RA Müller

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Anschlußinhaber auch nach Umzug verantwortlich?

April 14, 2011

Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen wird regelmäßig nur mitgeteilt, wann und unter welcher IP-Adresse die angebliche Verletzungshandlung begangen worden sein soll. Dabei wird darauf verwiesen, daß die Daten zuverlässig ermittelt worden seien. Der Provider hätte die IP-Adresse dann dem Abgemahnten zugeordnet. Versehen ausgeschlossen. Angeblich.

Kürzlich wurde bereits andernorts berichtet, daß das OLG Köln in einem Fall erhebliche Zweifel daran hatte, daß die Daten zutreffend ermittelt worden waren.

Aber auch an anderer Stelle kann der sprichwörtliche Hund begraben liegen: So wunderte sich mein Mandant sehr über die Abmahnung, schloß er doch aus, daß er selbst oder ein Haushaltsangehöriger die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hatten. Bereits die Musikrichtung des Werkes paßte so gar nicht.

Auf mehrfache Anforderung erhielt ich schließlich von den Abmahnern die Auskunft des Providers zur Verfügung gestellt, aus welcher hervorging, daß der Anschluß zwar meinem Mandanten zugeordnet worden war, nicht aber dessen Wohnanschrift. Es stellte sich heraus, daß mein Mandant bereits seit fünf Jahren nicht mehr dort wohnte und die Nachmieter den Vertrag nur teilweise auf sich umgestellt hatten. So waren zwar die Kontaktdaten, Bankdaten etc. geändert worden, wohl versehentlich war aber weiterhin der Name des Mandanten beim Anschlußinhaber gespeichert .

Auch insoweit zeigt sich: Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind nicht frei von Fehlern.

RA Müller

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