Ausgang war ein Mietrechtsstreit. Widerklagend wurde die Beseitigung von Mängeln geltend gemacht; so weit, so gut, wenngleich die Formulierung der Anträge der Widerklagevertreterin bereits hart an der Grenze (überwiegend darüber hinaus) eines vollstreckungsfähigen Inhalts schrammten.
Anlässlich eines Ortstermins sollten dann die Anträge aufgenommen werden.
Der sehr deutliche Hinweis des Gerichts, dass hier die Vertreterin des Widerklägers vielleicht noch einmal über die Formulierung der Anträge nachdenken sollte, wurde nicht berücksichtigt.
Statt dessen:
Ggnv: “Ich ergänze”
Richter: “…?…”
Ggnv: “Ich habe gerade festgestellt, dass der Keller feucht ist. Der Kläger soll den Keller trockenmachen.”
Richter: “Ja, das können wir gleich ‘mit der Maßgabe’ aufnehmen. Aber wollen Sie sich nicht noch einmal Ihre weiteren Anträge genauer ansehen?”
Ggnv: “Ja, ich stelle die Anträge Nr. 1 bis 8 und ergänze. Der Kläger soll den Keller trockenmachen.”
Richter (augenverdreh’): “Gut, die Widerklägerin stellte die Anträge Nr. 1 bis 8 aus dem Schriftsatz vom XXX mit der Maßgabe …” -
Ggnv: “Der Kläger soll den Keller trockenmachen.”
Blick des Richters zum Klägervertreter (der schon darauf hingewiesen hatte, dass die Hinweise des Gerichts hinsichtlich der gestellten Anträge zumindest angesichts der Parteimaxime bedenklich waren) … (Pause) “… Ich kann das nicht! … FRAU YYY (Ggnv)! WOLLEN SIE NICHT WENIGSTENS BEANTRAGEN, DEN KLÄGER ZU VERURTEILEN …?!”
RA Klenner
