Archiv für Juli 2011

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Wollen Sie nicht wenigstens….

Juli 29, 2011

Ausgang war ein Mietrechtsstreit. Widerklagend wurde die Beseitigung von Mängeln geltend gemacht; so weit, so gut, wenngleich die Formulierung der Anträge der Widerklagevertreterin bereits hart an der Grenze (überwiegend darüber hinaus) eines vollstreckungsfähigen Inhalts schrammten.

Anlässlich eines Ortstermins sollten dann die Anträge aufgenommen werden.

Der sehr deutliche Hinweis des Gerichts, dass hier die Vertreterin des Widerklägers vielleicht noch einmal über die Formulierung der Anträge nachdenken sollte, wurde nicht berücksichtigt.

Statt dessen:

Ggnv: “Ich ergänze”

Richter: “…?…”

Ggnv: “Ich habe gerade festgestellt, dass der Keller feucht ist. Der Kläger soll den Keller trockenmachen.”

Richter: “Ja, das können wir gleich ‘mit der Maßgabe’ aufnehmen. Aber wollen Sie sich nicht noch einmal Ihre weiteren Anträge genauer ansehen?”

Ggnv: “Ja, ich stelle die Anträge Nr. 1 bis 8 und ergänze. Der Kläger soll den Keller trockenmachen.”

Richter (augenverdreh’): “Gut, die Widerklägerin stellte die Anträge Nr. 1 bis 8 aus dem Schriftsatz vom XXX mit der Maßgabe …” -

Ggnv: “Der Kläger soll den Keller trockenmachen.”

Blick des Richters  zum Klägervertreter (der schon darauf hingewiesen hatte, dass die Hinweise des Gerichts hinsichtlich der gestellten Anträge zumindest angesichts der Parteimaxime bedenklich waren) … (Pause) “… Ich kann das nicht! … FRAU YYY (Ggnv)! WOLLEN SIE NICHT WENIGSTENS BEANTRAGEN, DEN KLÄGER ZU VERURTEILEN …?!”

RA Klenner

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Das soll Strafvereitelung sein?

Juli 28, 2011

Mein Mandant erlitt einen Verkehrsunfall. Aus dem gegnerischen Fahrzeug stieg auf der Fahrerseite ein junger Mann aus, auf der Beifahrerseite eine ältere Frau. Die Frau wies unseren Mandanten darauf hin, daß er keinesfalls die Polizei rufen dürfe, da ihr Enkel noch in der Probezeit sei.

Um später keine Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung zu erhalten, rief mein Mandant dennoch die Polizei, woraufhin die ältere Frau meinen Mandanten anwies auszusagen, daß sie gefahren sei.

Mein Mandant berichtete mit dann, daß er gegenüber der Polizei vor Ort gar keine Angaben dazu gemacht habe, wer auf der Gegenseite gefahren sei, und fragte mich, ob er in den Zeugenfragebogen eintragen solle, daß die ältere Frau gefahren sei. Ihm sei nicht ganz wohl dabei. Hiervon riet ich dann auch dringend ab, woraufhin mein Mandant wahrheitsgemäße Angaben getätigt hat.

Die Konsequenz war: Mein Mandant erhielt einen Anhörungsbogen als Beschuldigter wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung, schließlich habe er am Unfallort nicht darauf hingewiesen, daß der junge Mann gefahren sei.

Das Verfahren ist dann nach einer recht deutlichen Einlassung eingestellt worden…

Irritierend: Hätte der Mandant im Zeugenfragebogen die Unwahrheit gesagt, hätte es diese Scherereien vermutlich nicht gegeben (auch wenn er sich dann tatsächlich strafbar gemacht hätte). Der Gedanke “Strafrecht = ultima ratio” scheint heutzutage irgendwie in Vergessenheit geraten zu sein.

RA Müller

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Referendar mit Rückgrat

Juli 27, 2011

Eine Strafsache vor einem auswärtigen Amtsgericht: Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war ein Referendar, der nach der Beweisaufnahme zunächst noch die Auffassung vertrat, daß sich mein Mandant zwar nicht nach der einen, wohl aber nach der anderen Vorschrift strafbar gemacht habe.

Ich hielt einen Freispruch für geboten.

Nach einem vom Gericht erteilten rechtlichen Hinweis zeichnete sich ab, daß auch das Gericht mit einem Freispruch zumindest liebäugelte.

Der Stationsreferendar der Staatsanwaltschaft bot dann eine Einstellung gegen Geldauflage an, welches ich für meinen Mandanten ablehnte. Einer Einstellung ohne Auflage hätte mein Mandant noch zugestimmt, da meinem Mandanten doch sehr daran gelegen war, das unangenehme Verfahren zu einem Ende zu bringen, zumal man ihm den Entzug der Fahrerlaubnis angekündigt hatte (und die Anwaltskosten nicht von ihm zu tragen sein würden).

Da Referendare bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig nicht ohne Rücksprache entscheiden dürfen, ob Sie einer Einstellung (mit Auflage oder auch ohne) zustimmen, rief besagter Referendar dann bei der Staatsanwaltschaft an und mußte dann verkünden, daß die Staatsanwaltschaft bereits mit einer Einstellung mit Geldauflage nicht einverstanden sei und mit einer Einstellung ohne Auflage erst recht nicht.

Im Plädoyer des Referendars erfolgte dann die Überraschung: Nach nochmaligem Überdenken der Rechtslage und Blick in den Kommentar gehe er davon aus, daß sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht habe und freizusprechen sei. Wenige Minuten später verkündete das Gericht den Freispruch.

Respekt vor dem Referendar, der einen Freispruch beantragt, obgleich sein Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft das ersichtlich anders sieht.

[Davon, daß ich wenig davon halte, wenn Ausbilder bei der StA "ihren" Referendaren die Zustimmung zur Einstellung eines Verfahrens verweigern, obwohl sie selbst von dem Verlauf der Beweisaufnahme keinen unmittelbaren Eindruck haben, will ich an dieser Stelle gar nicht (wieder) anfangen...]

RA Müller

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Wie man aus einer Mücke einen Elefanten macht

Juli 26, 2011

Ein eigentlich recht einfacher Verkehrsunfall: Der Gegner war meinem Mandanten bei einem Spurwechsel vor das Kfz gefahren. Drei (!) Zeugen bestätigten dies und tätigten dem Versicherer gegenüber entsprechende Angaben. Gegenzeugen: Keine.

Der Unfallgegner stand mit seiner Behauptung, mein Mandant habe ihm die Vorfahrt genommen, alleine auf weiter Flur. Alleine? Nein, nicht ganz alleine. Sein Haftpflichtversicherer lehnte außergerichtlich trotz der Zeugenaussagen  jedwede (!) Zahlung ab und verwies auf die angebliche Vorfahrtsverletzung meines Mandanten.

In dem folgenden Gerichtsverfahren wurde zu der Frage des Unfallherganges dann sogar noch ein Gutachten eingeholt, das die Aussagen der Zeugen weitestgehend stützte.

So hat der Versicherer es also geschafft, aus einer Mücke (Sachschaden am Fahrzeug) einen Elefanten (Sachschaden + Zinsen, Gerichtskosten incl. Zeugenentschädigung, doppelte Anwaltsgebühren, Sachverständigenkosten)  zu machen. Meinen Glückwunsch…

RA Müller

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Mit seinem Latein am Ende

Juli 25, 2011

Für meinen Mandanten erhob ich Zahlungsklage vor dem Landgericht. Der Anwalt der Gegenseite wies den Anspruch mit einigen, meiner Ansicht nach wenig stichhaltigen Argumenten zurück. Letztlich verwies er noch darauf, daß die Klageforderung auch verjährt sei.

Das rief bei mir doch etwas Verwunderung hervor, da ich nun wahrlich nicht erkennen konnte, wie man vorliegend auf den Gedanken verfallen konnte, die Forderung sei verjährt.

Dieses dachte sich wohl auch die zuständige Richterin am Landgericht, welche den gegnerischen Kollegen gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, daß Verjährung doch eher abwegig sei. Der Kollege, dessen Mandant neben ihm saß, erwiderte hierauf unverdrossen:

Das weiß ich, aber das schreibe ich immer, wenn ich nicht mehr weiter weiß.

 So ist das also…

RA Müller

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Tempus fugit…

Juli 22, 2011

… die Zeit verfliegt.

Auf 10:30 Uhr hatte das Amtsgericht die Strafsache angesetzt. Um 11:30 Uhr sollte bereits die nächste Sache verhandelt werden.

Das erwies sich indes als deutlich (zu) optimistisches Vorhaben.

Das – vom meinem verhalten knurrenden Magen angekündigte – Ende der ersten Verhandlung war dann gegen 14:00 Uhr. Aus Rücksicht auf die Beteiligten der Folgesache erfolgte zwischendurch durch das Gericht die Aufhebung des Folgetermins. Dazu passend die Schlußworte des Plädoyers der Staatsanwaltschaft: “So ist das dann eben.”

RA Müller

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Lob ist stets willkommen

Juli 21, 2011

Meine Mandantin hatte Schwierigkeiten mit einem auswärtigen JobCenter. Also schickte ich dort ein Fax hin, um die Angelegenheit möglichst zeitnah zu klären.

Zu meiner Verwunderung erhielt ich noch an demselben Tag einen Anruf des Sachbearbeiters. Man habe sich umgehend um die Sache gekümmert und die ausstehenden Leistungen angewiesen. Ob ich das auch noch schriftlich bräuchte?

Ich war positiv überrascht angesichts dieser schnellen Reaktion und brachte das auch zum Ausdruck. Darauf der Anrufer sinngemäß:

Wir hatten ja bisher nichts miteinander zu tun. Aber ein Arbeitskollege von mir war Referendar bei Ihnen und und hat in den höchsten Tönen von der Kanzlei gesprochen. Da wollte ich die Gelegenheit nutzen, Sie einmal anzurufen und Ihnen schöne Grüße zu bestellen.

Gruß zurück  :)

RA Müller

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Wenn anwaltlicher Rat bitter nötig ist

Juli 20, 2011

Der Kläger forderte von dem Beklagten die Zahlung eines knapp unter 1.000,-  € liegenden Betrages.

Der – juristisch wohl eher unkundige – Beklagte hielt es ersichtlich für eine gute Idee, sich in dem Klageverfahren selbst zu vertreten. In der Klageerwiderung führte er dann aus, daß er mit dem Kläger selbst keinen Vertrag geschlossen habe, so daß sich  weitere Ausführungen zu der Forderung des Klägers erübrigen würden.

Dumm nur, daß der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich darauf verweist (und mit einer Anlage zur Klageschrift nachweist), daß ihm die Forderung abgetreten worden ist.

Vielleicht hätte der Beklagte jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt…

RA Müller

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Strafverteidiger haben kein “Recht zur Lüge”

Juli 19, 2011

Hitzig wird derzeit (etwa hier, hier und hier) diskutiert, wie weit ein Strafverteidiger bei der Beratung seines Mandanten gehen darf. Hintergrund ist die Verurteilung eines Strafverteidigers, welcher seinem Mandanten geraten haben soll, den Mitbeschuldigten zu Unrecht zu belasten. Bezeugt haben soll dieses nicht nur der einstige Mandant selbst, sondern auch ein weiterer Anwalt, der bei der Besprechung zugegen gewesen sein soll.

Ich kenne die Verfahrensakte nicht und will mir daher keine Spekulationen erlauben, ob das Urteil zutreffend ist oder nicht. Erschreckend ist jedoch die Vielzahl von Kommentaren, die eine völlig verquere Sicht auf die Rechte des Verteidigers zum Ausdruck bringen (z.B. der Angeklagte dürfe lügen, also sei es auch nicht so schlimm, wenn der Verteidiger ihm dabei helfe; ein Verteidiger sei allein seinem Mandanten verpflichtet und habe ihn daher zur Lüge zu raten, wenn dieses sinnvoll sei; in einem Kommentar wird gar gefragt, ob Strafvereitelung nicht ohnehin die Aufgabe eines jeden Verteidigers sei).

Es darf daher klargestellt werden:

  • Ein Angeklagter hat zwar ein “Lügerecht”, dieses erlaubt ihm indes nicht, Dritte zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen, da dieses regelmäßig die Grenze des zulässigen Verteidigungsverhaltens überschreitet (zu den Ausnahmen vgl. etwa den Beschluß des OLG Hamm 2 Ws 319/05 bei Burhoff online).  
  • Der Verteidiger muß seinen Mandanten umfassend beraten. Er sollte also auch darüber aufklären, daß der Angeklagte – in den aufgezeigten Grenzen – die Unwahrheit sagen darf.
  • Der Verteidiger darf den Mandanten indes NICHT bei der Lüge beraten, ihm also gewissermaßen eine Lüge maßschneidern.

Bereits Hans Dahs hat hierzu im lesenswerten “Handbuch des Strafverteidigers” deutliche Worte verloren und darauf verwiesen, daß die Wahrheitspflicht des Anwaltes eine der tragenden Säulen seiner Tätigkeit ist.

“Wenn auf das Wort eines Rechtsanwaltes kein Verlaß mehr ist, leidet die Rechtspflege schweren Schaden. (…) Seine Zuordnung zur Rechtspflege schließt hier jede Unwahrhaftigkeit absolut aus. Wenn er diesen Grundsatz nicht eisern respektiert, gerät er in den Bereich der Strafvereitelung”

Jedem Verteidiger wird bewußt sein, daß die Grenzen zwischen der Pflicht zur Wahrheit und den Berufspflichten gegenüber dem Mandanten bisweilen schwierig zu bestimmen sind. Ist es etwa bereits “Beratung bei der Lüge”, wenn der Verteidiger dem Mandanten von einer Lüge abrät, da diese keiner Befragung standhalten würde, und der Mandant sich aus der Kritik des Anwaltes eine neue, bessere Lüge bastelt?

Wer jedoch an dem Grundsatz der Wahrheitspflicht des Verteidigers rüttelt, der schadet damit nachhaltig dem Berufsbild und wird sich nicht wundern dürfen, wenn andere Verfahrensbeteiligte ihm nicht mehr auf Augenhöhe begegnen. Auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege kann sich der Verteidiger eben nicht lediglich berufen, wenn es ihm genehm ist.

Update: Siehe auch den Beitrag hier

RA Müller

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Kampf um das “Kleinvieh”

Juli 18, 2011

Wer meint, daß bei der Regulierung von Verkehrsunfällen die größten Schadenpositionen auch den größten Widerstand des einstandspflichtigen Haftpflichtversicherers hervorrufen, der täuscht sich. Regelmäßig sind es gerade die kleineren Positionen, bei denen Versicherer sich außergewöhnlich stur zeigen.

Da werden gutachterlich festgestellte Ersatzteilzuschläge gekappt, Lohnkosten gekürzt, bei beschädigter Kleidung ungerechtfertigt hohe Abzüge “neu für alt” vorgenommen, bei der Nutzungsausfalldauer werden Wochen- anstatt Werktage angesetzt oder die Zeit vor dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens bleibt unberücksichtigt, Kosten für Klinikaufenthalte und sogar Lohnausfall werden durch angebliche “ersparte Aufwendungen” drastisch gekürzt etc.

Welchen Hintergrund solche Abzüge tatsächlich haben, das zeigt sich regelmäßig, wenn dann Klage eingereicht wird. Dann erkennt der Versicherer nämlich häufig – natürlich “aus rein wirtschaftlichen Gründen” – den Anspruch an. Allein im laufenden Monat habe ich eine solche Nachricht von zwei Versicherern erhalten.

In dem jüngsten Fall hatte der Mandant bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall seine Brille verloren. Außergerichtlich war der Versicherer vor der Zahlung zurückgeschreckt wie der Teufel vor dem Weihwasser. Nach Klageerhebung erfolgte unverzüglich die vollständige Zahlung.

Ersichtlich gehen viele Versicherer davon aus, daß Geschädigte gerade bei “kleineren Restschäden” auf ihre Ansprüche verzichten. Dieses System funktioniert vermutlich derart gut, daß es sich trotz derjenigen Fälle, in denen Klage eingereicht wird und dem Versicherer dadurch weitere Kosten entstehen, noch lohnt. Allein die GEschädigten haben es in der Hand, hier ihre Ansprüche konsequent geltend zu machen, um diese Haltung der Versicherer nicht durch Untätigkeit zu belohnen.

RA Müller

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