Archiv für August 2011

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Ob das reicht?

August 31, 2011

In einem Klageverfahren bittet der Kollege um Fristverlängerung bis zum 01.09., also bis morgen. Grund: Die Besprechung mit seinem Mandanten könne erst “Ende der 35. Kalenderwoche” stattfinden, also wohl bis zum 02.09.2011.

Ich habe gewisse Zweifel, daß der Kollege mit der Fristverlängerung auskommen wird. Angesichts der langen außergerichtlichen Laufzeit des Verfahrens hätte der Kollege sich die Hektik in jedem Fall ersparen können. Hätte er eine weitere Woche erbeten, so wäre er bei mir nicht auf Granit gestoßen.

RA Müller

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Schriftsatz übersehen – alles zurück auf Start bitte!

August 30, 2011

Ich hatte ein Verfahren unmittelbar vor einer Beweisaufnahme übernommen. Der vorherige Anwalt meines Mandanten hatte bedauerlicherweise die Zeugen meines Mandanten dem Gericht nicht benannt, so daß nur die gegnerischen Zeugen vernommen wurden.

Im Rahmen der Zeugenvernehmung kamen indes neue Tatsachen zutage, auf die sich der Gegner dann stützte. Mein Mandant erhielt daher auf Antrag eine Frist zur Stellungnahme und ich konnte zu diesen neuen Tatsachen Gegenzeugen benennen. Da nun ohnehin die neuen Zeugen in einem gesonderten Termin vernommen werden mußten, konnte ich also die bislang “vergessenen” Zeugen nachbenennen.

Anstatt nun diese Beweisaufnahme durchzuführen, gab das Gericht der Klage zulasten meines Mandanten statt. Mit dem neuen Vortrag befaßte sich das Gericht dabei gar nicht. Die Akteneinsicht ergab, daß der Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen war. Er war allerdings dann nicht einmal mehr dem Gegner zugestellt worden, so daß der Richter ihn wohl schlichtweg übersehen hatte.

Die nächste Instanz hat es nun gerichtet, den Rechtsstreit zurück an die erste Instanz verwiesen und dabei gleich darauf aufmerksam gemacht, daß nun neben den Gegenzeugen auch die “vergessenen” Zeugen zu hören sein werden, damit da gar nicht erst Fehler passieren können. In der ersten Instanz wird man hierüber vermutlich nicht eben begeistert sein, nachdem man wohl ganz froh war, das Verfahren endlich los zu sein…  ;)

RA Müller

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Terminsflut

August 29, 2011

In einer Kanzlei mit vier Anwälten tätig zu sein, hat unter anderem den großen Vorteil, daß sich Terminskollisionen leicht abfedern lassen, indem dann eben bei geeigneten Verfahren ein Kollege einen der Termine wahrnimmt, die sich überschneiden. Heute jedoch geriet auch diese Vorgehensweise an ihre Grenzen.

Eine Kollegin ist im Urlaub, so daß sich die Termine dann auf die drei verbleibenden Anwälte verteilten. Dabei waren heute sage und schreibe 11 (!) Gerichtstermine, davon immerhin sieben an auswärtigen Gerichten, wahrzunehmen.

Nun denn: Meine Bußgeldtermine sind für heute “abgearbeitet”. In einem Verfahren ist ein Fortsetzungstermin anberaumt worden, wobei sich ein Freispruch abzeichnet. Im nächsten Verfahren hat das Gericht von dem Fahrverbot ohne Erhöhung der Geldbuße abgesehen und im dritten Verfahren hat das Gericht selbst eine Einstellung vorgeschlagen.

So lasse ich mir den Wochenanfang gefallen :)

RA Müller

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Auf das Ergebnis kommt es an

August 25, 2011

Die Sache stand auf Messers Schneide: Dem Mandanten wurde eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr vorgeworfen. Die Behörde warf dem Mandanten vor, die Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten zu haben, und verdoppelte daher die sonst bei Fahrlässigkeit anzusetzende Regelgeldbuße und das Fahrverbot.

Die Messung selbst war nicht in Zweifel zu ziehen, so daß die Verteidigung darauf fußte, daß der Mandant nicht vorsätzlich sondern nur fahrlässig gehandelt hatte, so daß die Geldbuße und insbesondere das Fahrverbot also wieder zu halbieren waren.

Nach der Beweisaufnahme erklärte das Gericht, daß es weiterhin von Vorsatz ausgehe. Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles bestehe allerdings die Bereitschaft, die Geldbuße und das Fahrverbot zu halbieren.

Auch wenn jetzt die Begründung abweicht, hat der Mandant damit genau das Ergebnis erzielt, das er im Blick hatte. Da will man sich nicht beschweren (zumal hinter dem Mandanten keine Rechtsschutzversicherung steht, die jetzt wegen Vorsatzes Schwierigkeiten bereiten könnte).

RA Müller

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So ein Döspaddel

August 24, 2011

Im angeregten Plausch mit meinem Mandanten und einem Polizeibeamten verlasse ich das Gerichtsgebäude, als ein Mann auf den Polizeibeamten zugeht und sich bei ihm erkundigt, ob er sein Fahrzeug (er deutet auf ein ersichtlich ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug) so stehen lassen könne.

Der Polizeibeamte teilt ihm mit, daß er das Fahrzeug jetzt zwar nicht aufschreiben werde, der Mann das Fahrzeug aber besser zügig andernorts abstellen möge. Er werde jetzt ohnehin seinen Streifenwagen wegfahren, so daß der Mann dann gerne seinen Parkplatz haben könne.

Das scheint den unbekannten Mann etwas zu überfordern. Ob er denn auf direktem Wege zu dem Parkplatz fahren könne, erkundigt er sich und deutet die angedachte Richtung an. Freundlichen erklärt ihm der Polizeibeamte, daß dieses Unterfangen wegen verschiedenster Absperrungen bereits physikalisch nicht ganz einfach sein dürfte. Der Mann möge wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch doch bitte außen herum fahren, um zu dem Parkplatz zu fahren.

Auch das überfordert den unbekannten Mann wohl etwas. Vor den Augen, des Polizeibeamten wendet der Mann sein Fahrzeug und fährt dann rückwärts und entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in die Einbahnstraße, in der sich der Parkplatz befindet.

Der Polizeibeamte kopfschüttelnd:

“Es gibt diesig, es gibt döspaddelig und der kommt wohl von ganz weit her.”

RA Müller

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Unschuldig im Sinne der Anklage

August 23, 2011

Folgender Fall dürfte eine Seltenheit darstellen und sollte eigentlich gar nicht vorkommen:

Der Mandant hatte mich in einer Strafsache leider erst aufgesucht, als er bereits die Terminsladung des auswärtigen Gerichts in seinen Händen hielt. Ich fertigte nach eiliger Akteneinsicht noch eine Stellungnahme und vertrat darin die Auffassung, daß der in der Anklage bezeichnete Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllte, was die Staatsanwaltschaft allerdings nicht daran gehindert hatte, ihn in der Anklageschrift unter zwei Normen zu subsumieren, und das Gericht nicht daran gehindert hatte, diese Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zuzulassen.

Nach der Beweisaufnahme erfolgte dann die Überraschung: Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bestätigte in seinem Plädoyer zunächst, daß sich der Sachverhalt genau so wie angeklagt ereignet habe, der Angeklagte jedoch aus Rechtsgründen freizusprechen sei, da das Verhalten des Mandanten zwar zu beanstanden sei aber eben keinen Straftatbestand erfülle.

Das Gericht sah es ebenso und sprach meinen Mandanten frei.

Ob dabei einem der Beteiligten aufgefallen ist, daß es eigentlich nie zur Anklage hätte kommen dürfen?

In besonderem Maße bemerkenswert: Bereits die Polizei (!) hatte in ihren Abschlußvermerk geschrieben, erhebliche Zweifel daran zu haben, daß das Verhalten des Beschuldigten überhaupt in irgendeiner Weise strafbar war. Diese Zweifel scheinen bis zur Hauptverhandlung indes niemanden mehr interessiert zu haben. Für einen Blick in einen Kommentar, dem die Voraussetzungen der Straftatbestände ohne weiteres zu entnehmen sind, hat es jedenfalls nicht gereicht.

RA Müller

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Die ungewollte Eheschließung

August 22, 2011

Bei manchen Vorschriften, die ein Schattendasein zu führen scheinen, vermag man kaum, sich einen sinnvollen Anwendungsbereich vorzustellen. Hierunter dürfte § 1314 Abs.2 Nr.1 BGB zählen:

“Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.”

So reagierte nicht nur ich sondern später auch das Gericht deutlich verwundert, als ein Mandant mit einem solchen Ansinnen an mich herantrat und bekundete, daß er krankheitsbedingt bei Schließung der Ehe nicht Herr seiner Sinne gewesen sei. An die Eheschließung könne er sich auch gar nicht recht erinnern. Er habe seine Ehefrau auch kaum gekannt und könne sich nicht vorstellen, aus welchem Grund er sie geheiratet haben sollte.

Ich rief sodann eine Trauzeugin an, die mir dieses bestätigte. Mit meinem Mandanten habe man am Tag der kurzfristig anberaumten Eheschließung kein Gespräch führen können, da seine Antworten keinerlei Sinn ergeben hätten.

In dem nunmehr anberaumten Termin beim Familiengericht wurde dieses von der Ehefrau des Mandanten bestätigt. Arztberichte untermauerten den Vortrag.

So wurde die Ehe dann tatsächlich aufgehoben, da bei Eingehung der Ehe eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit vorgelegen hatte. Siehe da, die Vorschrift hat also tatsächlich eine Daseinsberechtigung.

Man fragt sich allerdings, warum dem Standesbeamten der Zustand meines Mandanten nicht aufgefallen ist. Ob er dachte, daß er dem werdenden Ehemann einen Gefallen tut, und daher ein Auge zugedrückt hat?

RA Müller

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Bestattungsrecht

August 18, 2011

Das niedersächsische Bestattungsgesetz regelt in § 8, dass für die Bestattung der verstorbenen Person (öffentlich-rechtlich) u.a. (zweitrangig) die Kinder der verstorbenen Person zu sorgen haben.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Personen bürgerlich rechtlich zur Bestattung verpflichtet sind, es kommt auch nicht darauf an, ob es ihnen zuzumuten (oder nicht zuzumuten) ist, für die Bestattung zu sorgen.

Hierzu ist bereits eine Reihe von Gerichtsentscheidungen ergangen, die im Kern regelmäßig eines gemeinsam haben: Sie verweisen alle auf § 74 SGB XII, m.a.W., die gegen entsprechende Kostenbescheide betreffend die Kosten einer Ersatzvornahme gerichteten Klagen werden abgewiesen, da den Kläger ein Antrag nach § 74 SGB XII oblegen hätte.

Unser Mandant ist eines von acht Kindern. Die inzwischen verstorbene Mutter hatte sämtliche ihrer Kinder im Kleinkindalter zur Adoption freigegeben, bzw. wurden nicht adoptierte Kinder in eine Pflegefamilie gegeben. Ein persönlicher Kontakt – obwohl dieser möglich gewesen wäre – wurde von der Mutter nicht mehr gepflegt, die Kinder kannten ihre Mutter gar nicht.

Jetzt muss die Urne unter die Erde. Und auf einmal erinnert sich der Staat daran, dass da ja noch die Kinder als Kostenschuldner in Betracht kommen.

Faktisch führt das zu einigen Verrenkungen hier die verschiendenen Behörden einzubinden und eine tragbare Lösung zu finden – die letztlich (nach meinem Dafürhalten) nur dazu führen kann, dass der Staat die Beerdigungskosten übernimmt, wie er es auch für einen mittellosen Sozialhilfeempfänger ohne Angehörige getan hätte.

Ich für meinen Teil halte diese Verrenkungen für höchst ärgerlich und überflüssig.

Warum kann nicht bereits das Bestattungsgesetz eine Zumutbarkeitsklausel enthalten?

Warum ist hier die Verwaltung gezwungen (!), selbst Angehörige in Anspruch zu nehmen, für die die Inanspruchnahme entweder aus finanziellen oder persönlichen Gründen offensichtlich unzumutbar ist?

Warum werden diese Angehörigen letztlich auf den Weg des Bittstellers verwiesen – mit hohem zeitlichen und ggf. finanziellen Aufwand, der nicht einmal – streng am Gesetz – dazu führt, dass eine Inanspruchnahme – selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen – zeitlich hinausgeschoben werden muss, sondern nur kann; das betrifft auch die Frage eines Risikos, mit den Kosten der Ersatzvornahme belastet zu werden, wenn die für § 74 SGB XII zuständige Stelle den Anträgen nicht stattgibt; insbesondere betrifft es die Frage der anfallenden Verwaltungskosten, die nicht anfielen, wenn bereits die Bestattungsbehörde über die Zumutbarkeit entscheiden dürfte. Denn dass die bei der Bestattungsbehörde angefallenen Verwaltungskosten ebenfalls nach § 74 SGB XII erstattet werden, erscheint mehr als zweifelhaft.

Eine Gefahr wäre mit einer derartigen Prüfungskompetenz m.E. nicht verbunden. Zwar muss eine Urne binnen eines Monats beerdigt werden – das geschieht aber so oder so, eine Entscheidung über die diesbezügliche Kostentragungspflicht ergeht auch beim derzeitigen Modell erst zeitlich später.

Der einzige Unterschied ist, dass es einen und nicht mehrere Ansprechpartner gäbe und nicht Bescheide in die Welt gesetzt werden die – beim Vorliegen der Voraussetzungen – dann quasi staatsintern von einem Topf auf den anderen umgeschichtet werden. Und das auf das Kostenrisiko des Angehörigen – denn dieser muss die jeweiligen Anträge, ggf. sogar Eilanträge bei Gericht, stellen, trägt etwaige Gebühren, hat möglicherweise Rechtsanwaltskosten und kann – gerade bei persönlicher Unzumutbarkeit – nicht mit Sicherheit abschätzen, ob der ganze finanzielle Aufwand “lohnt”.

Anders bei einer Prüfungskompetenz der Bestattungsbehörde auch in Zumutbarkeitsfragen – die offensichtlichen Fälle könnten ohne Risiko für die Betroffenen “ausgesiebt” werden. Und billiger dürfte es auch sein. Denn es wäre nur eine Behörde mit der Angelegenheit befasst.

Diese verquaste Regelung gilt nach erster Durchsicht übrigens in allen Landesgesetzen; sie hängt möglicherweise mit der Gesetzgebungskompetenz zusammen und der Tatsache, dass der Bund mit § 74 SGB XII einen Behelf geschaffen hat. Trotzdem ist es eine meines Erachtens überflüssige, bürokratische Sackgasse, die dringend der Reform bedarf.

RA Klenner

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Die Mühlen der Justiz

August 18, 2011

Ein Fall vor dem Landgericht Frankfurt. Im Kern geht es um eine bloße Rechtsfrage, die das Gericht zu unseren Ungunsten entschied.

Da es dem Mandanten eilig ist und wir natürlich uneinsichtig sind, haben wir binnen Wochenfrist Berufung eingelegt und sofort begründet (für Nichtjuristen: Regelmäßig kann die Berufung binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils eingelegt und binnen zwei Monaten ab Zustellung begründet werden).

Das OLG Frankfurt übersendet den Schriftsatz der Berufungsbeklagten und setzt Frist zur Stellungnahme…

bis zum 30.11.2011.

Und wir dürfen das wieder einmal dem Mandanten erklären.

RA Klenner

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Wie sage ich es meinem Mandanten?

August 18, 2011

Mandanten haben es mit ihren Anwälten, die sich bisweilen einer ganz eigenen Sprache befleißigen, nicht immer ganz einfach. Gerade Juristen machen bisweilen den Eindruck, dazu zu neigen, Sachverhalte möglichst kompliziert und verschnörkelt zu beschreiben. Auch ist der Mehrzahl der Mandanten der Ablauf gerichtlicher Verfahren, der für Juristen eine Selbstverständlichkeit darstellt, nicht geläufig.

Vor einiger Zeit hatte ich auf eine eingereichte Klage hin eine umfangreiche Klageerwiderung erhalten und zu dieser wiederum umfassend Stellung genommen. Beide Schriftsätze schickte ich dem Mandanten zur Kenntnisnahme und mit der Bitte, meine nächste Nachricht abzuwarten.

Der angesichts des Umfanges und der Komplexität der Schriftsätze sichtlich überforderte Mandant rief daraufhin an und fragte, ob er den Rechtsstreit denn nun gewonnen oder verloren hatte, da in dem einen Schreiben gestanden habe, daß er Recht habe, in dem anderen Schriftsatz das genaue Gegenteil.

Ich habe ihn dann auf das zu erwartende Urteil vertrösten müssen. Solche Begebenheiten führen einem dann vor Augen, daß man bisweilen an der Kommunikation mit den Mandanten noch etwas feilen und nicht darauf vertrauen sollte, daß der Mandant den anwaltlichen Schriftsätzen schon alle erforderlichen Informationen entnehmen wird.

 RA Müller

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