Es gibt Anklageschriften, bei denen man sich fragt, ob der Verfasser diese tatsächlich ernst meint.
Der Beschuldigte war auf der Suche nach einer Beziehung zu einer Person des anderen Geschlechts, hatte dabei allerdings einen fragwürdigen Ansatz gewählt. So sprach er auf offener Straße Frauen an und fragte sie, ob sie “unverheiratet” bzw. “allein” sind. Bejahte die Frau dies, folgten eindeutige Angebote, die Zeit der Einsamkeit doch zu beenden und sich auf ihn einzulassen.
Wenig überraschend hatte der Beschuldigte, der zudem nicht eben als Adonis zu bezeichnen war, mit diesem Vorgehen wenig Erfolg.
In einem solchen Fall hatte der Beschuldigte nun eine Frau gefragt, „ob sie es nicht einmal mit ihm versuchen wollte“ (O-Ton Strafbefehl). Bereits dieses Ansinnen wurde dem Beschuldigten als strafbare Beleidigung ausgelegt.
Das wiederum ist durchaus überraschend, hatte sich doch das OLG Oldenburg im letzten Jahr bereits mehrfach mit ähnlichen Sachverhalten befassen dürfen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Äußerungen nur dann eine Beleidigung darstellen, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dem Angesprochenen eine negative Qualität zusprechen. Bei sexualbezogenen Äußerungen müsse eine Einschätzung der Minderwertigkeit im Sinne eines Mangels an Ehre zum Ausdruck kommen.
Das OLG Oldenburg hatte dieses im Beschluß vom 06.01.2011 (1 Ss 204/10) geradezu lehrbuchartig durchgeprüft. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte der angesprochenen Person bei zwei Gelegenheiten Geld für sexuelle Dienstleistungen angeboten und hierdurch zum Ausdruck gebracht, sie wie eine Prostituierte zu behandeln (siehe den Beschluß hier, den LawBlog-Beitrag dazu hier und die umfassende Darstellung im Beck-Blog hier). Darin hatte das Gericht eine strafbare Herabsetzung der angesprochenen Person gesehen.
Das OLG hat sich dabei mit einer früheren Entscheidung (15.03.2010 – 1 Ss 23/10), die in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stieß (siehe etwa hier) auseinandergesetzt, in welcher der Angeklagte eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküßt und an Hals und Ohr geleckt hatte. Dieses stellt nach Auffassung des OLG keine Beleidigung dar. Der Straftatbestand der Beleidigung stelle nämlich nicht jede Übergriffigkeit oder Belästigung unter Strafe, auch wenn diese im Einzelfall grob und abstoßend sein mag.
Wirft man also in dem aktuellen Sachverhalt dem Beschuldigten vor, durch seine “Anmache” sein Gegenüber beleidigt zu haben, so müßte der Beschuldigte sich selbst derart negative Qualitäten zugeschrieben haben, daß auch aus seiner Sicht für sein Gegenüber der Gedanke, sich mit ihm einzulassen, geradezu ehrverletzend bzw. herabwürdigend war. Man wirft ihm quasi vor, daß es für jeden offensichtlich war, daß sich die Angesprochene mit “so einem” nicht einlassen würde.
Dem Beschuldigten eine solche Selbstwahrnehmung zu unterstellen ist nicht nur ausgesprochen fragwürdig, sondern dürfte auch in deutlichem Widerspruch zu dem Bild stehen, daß der Beschuldigte von sich selbst hat.
Da mag man sich fast fragen, ob es ehrverletzend ist, dem Beschuldigten sein Verhalten als Beleidigung vorzuhalten…
RA Müller