Archiv für Dezember 2011

h1

Zum Jahresende: Skurrile Suchbegriffe Teil 3

Dezember 30, 2011

Nach dem ersten und dem zweiten Teil darf ich nun bereits zum dritten Mal skurrile Suchbegriffe präsentieren, die – aus welchem unerfindlichen Grund auch immer – Suchende zu diesem Blog (fehl-)geleitet haben.

Am besten gefällt mir persönlich:

nachbar weg machen beteiligen??

Ich hoffe doch mal, daß es hier ein Weg war, der gemacht werden sollte, und kein Nachbar, der “weg gemacht” werden sollte ;)

will mit der ganzen scheisse hier nichts zu tun haben

Wonach sucht jemand, der das bei einer Suchmaschine eingibt?

angst vor schlangen

In meinem Tätigkeitsfeld kann ich allenfalls eine gewisse Erfahrung mit Autoschlangen und sich in diesem Zusammenhang ereignenden Unfällen anbieten.

Gez anmelden wie?                 

Jemand hat ernstlich Schwierigkeiten, sich da anzumelden? Ich falle vom Glauben ab, dachte ich doch immer, die Abmeldung eines Empfangsgerätes sei das Problem.

meine referendarin

Bitte den Kurs besuchen „Wir lernen Suchen mit Google.“ Der Teilnehmer wird seine Suche vielleicht ein ganz kleines bißchen näher eingrenzen müssen.

Damit wünsche ich allen Lesern einen fröhlichen Übergang in ein hoffentlich erfolgreiches Jahr 2012.

RA Müller

h1

Der selbstgezimmerte Beschluß

Dezember 29, 2011

Das Gericht beschließt nicht das, was Sie gerne hätten? Kein Problem: Fertigen Sie sich den Beschluß einfach selbst und leiten Sie ihn dem Gericht zu. Das Gericht muß dann nur noch unterschreiben und die Sache ist geritzt.

Wie meinen Sie? Das geht so einfach dann doch nicht?

Hmm, das hätte der in einem Rechtsstreit bereits vor vielen Monaten unterlegenen Person vielleicht jemand erzählen sollen, bevor sie dem Gericht kürzlich frei nach dem Motto “Alles-muß-man-selbst-machen” einen von ihr vorgefertigten „Beschluß“ zur Wiederaufnahme des Verfahrens übersandt hat.

Kommentar des Gerichts: “Das Gericht weiß nicht, was es mit dieser Eingabe anfangen soll.”

Es kommt wohl nicht alle Tage vor, daß eine Partei meint, dem Gericht auf diese Weise auf die Sprünge helfen zu können.

RA Müller

h1

Vorsicht: Dramatisierte Fassung

Dezember 28, 2011

Das Gedächtnis ist ein merkwürdiges Ding. So neigt es angeblich dazu, Vergangenes nachträglich mit einem goldenen Glanz zu versehen, den man seinerzeit – als man das Erinnerte erlebte – so gar nicht wahrgenommen hatte.

Aber auch das Gegenteil scheint der Fall zu sein, so daß bisweilen Ereignisse mit zunehmendem Zeitablauf immer dramatischer erinnert werden – dies zumindest, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld im Raum steht, natürlich ohne daß hier ein kausaler Zusammenhang auch nur angedeutet werden soll.

So berichtete etwa ein Geschädigter der Polizei nach einem Verkehrsunfall, daß er wegen eines Schock-Zustandes nach dem Vorfall gleich aufgestanden und seine Fahrradfahrt fortgesetzt habe.

In seiner späteren schriftlichen Zeugenaussage kling das dann ganz anders: Bitterlich beschwert er sich darüber, daß ihm trotz seiner Verletzungen niemand geholfen habe.

Die verschiedenen unabhängigen Zeugen schildern übrigens eine dritte Variante: Hilfsangebote habe der Geschädigte ausgeschlagen, sei einfach auf sein Fahrrad gestiegen und weggefahren.

Man mag nur vermuten, welche Aussage man von dem Geschädigten erhalten würde, sollte er ein drittes Mal aussagen müssen. Ob seine Erinnerung ihm dann vorgaukeln würde, daß man ihn aktiv daran gehindert hatte, Hilfe zu erhalten?

RA Müller

h1

Berlin – Der Nabel der Welt

Dezember 27, 2011

Nach der Adresse des ihm flüchtig bekannten Beschuldigten befragt, äußerte sich der in Berlin wohnende Zeuge wie folgt:

Zeuge:  “Der ist weggezogen. Er wohnt jetzt außerhalb Deutschlands.”

Polizei: “Außerhalb Deutschlands?”

Zeuge: “Ehm, außerhalb Berlins.”

Für manchen scheint das gleichbedeutend zu sein ;)

RA Müller

h1

Strafbarkeit von Abofallenbetreibern?

Dezember 22, 2011

Der Aushilfsblogger berichtet aktuell im LawBlog von einem Prozeß gegen sogenannte “Abofallenbetreiber”, denen wohl vorgeworfen wird, im Internet Suchende auf den von Ihnen betriebenen Seiten vorgegaukelt zu haben, dort kostenlos Informationen erhalten zu haben, um lediglich versteckt auf die tatsächlich verlangte Gegenleistung hinzuweisen. Die Verteidigung von “solchen” Leuten löst bei einigen ersichtlich einen wahren Sturm der Entrüstung aus.

Das Verfahren des Kollegen ist mir – über die Ausführungen des Kollegen hinaus – naturgemäß nicht bekannt, so daß ich mich hier lediglich allgemein zu den sogenannten Abofallen äußern möchte. Die Frage, ob sich die Betreiber strafbar machen, wird sich nur mit einem typisch juristischen “Das kommt darauf an” beantworten lassen.

1.  Kein Hinweis auf Kostenpflicht

Wird ein kostenfreier Zugang zu einer Internetseite angegeben bzw. findet sich kein Hinweis auf eine Kostenpflicht, um dann später zu behaupten, auf die Kosten sei hingewiesen worden, so liegt klar eine Straftat vor. Der Nachweis dürfte sich indes schwierig gestalten, zumal Betroffene die “Rechnung” üblicherweise erst deutlich nach dem angeblichen Vertragsschluß erhalten. Kaum ein Betroffener wird sich ernstlich erinnern können, ob die Internetseite seinerzeit anders ausgesehen hat.

2.  Versteckter Hinweis auf Kostenpflicht

Auch wenn der Hinweis auf die Kostenpflicht lediglich versteckt ist, ist ein Betrug meines Erachtens nicht ausgeschlossen. Wer einen solchen Hinweis bewußt so anbringt, daß er regelmäßig nicht wahrgenommen wird, um auch auf zahlreiche Einwände von Betroffenen, den Hinweis nicht wahrgenommen zu haben, keine Änderung der Internetseite vorzunehmen, der wird sich vorhalten lassen müssen, daß er gerade auf die Unaufmerksamkeit der Betroffenen setzt.

Der Betreiber einer solchen Seite wird sich nicht allein darauf berufen können, daß der Betroffene bei ganz, ganz genauem Hinsehen hätte erkennen können, daß die Anmeldung mit Kosten verbunden ist. Das Gesetz schützt eben auch Personen, die nicht so genau hinsehen, wenn ihr Gegenüber es auf eine Täuschung angelegt hatte.

Allerdings wird man hier meines Erachtens ausgesprochen zurückhaltend sein müssen, einen Hinweis auf die Kostenpflicht als “versteckt” zu bezeichnen, um dann auf eine vorsätzliche Täuschungshandlung zu schließen. Vor einigen Jahren waren – zumindest nach meiner Wahrnehmung – noch deutlich mehr Internetseiten vorhanden, die relativ dreist gestaltet waren und die obigen Anforderungen erfüllt haben. Diese Seiten warben etwa ausdrücklich mit “kostenlosen” Leistungen, um dann (nur) in den AGB doch mit einer Kostenpflicht aufzuwarten. Diese Seiten suggerierten durch ihre Gestaltung eindeutig eine Kostenfreiheit.

Wird dagegen direkt neben dem Anmeldebutton auf die Kostenpflicht hingewiesen, wird man nicht ernstlich von einem “verstecken” Hinweis ausgehen können, auch wenn die Seitenbetreiber weiterhin darauf gehofft haben mögen, daß Betroffene den Hinweis übersehen.

3.  Inhaltsleere Seite

Aber auch wenn der Hinweis auf die Kostenpflicht in schönster Deutlichkeit vorhanden ist, kann ein strafbares Verhalten vorliegen, wenn die Internetseite einen Inhalt suggeriert, der tatsächlich gar nicht vorhanden ist, welches der Betroffene indes erst nach der Anmeldung realisieren kann.

Auch dieses wird sich indes selten belegen lassen. Denn wenn die Gestaltung der Seite, die man vor der Anmeldung zu Gesicht bekommt, keine klaren Rückschlüsse auf den weiteren Seiteninhalt zuläßt, liegt letztlich nur eine – unbegründete – Hoffnung des Betroffenen vor, nützliche Informationen vorfinden zu werden.

Allein die Tatsache, daß sich nachträglich herausstellt, daß die Kosten im Verhältnis zu dem Nutzen der Seite unrealistisch hoch sind, wird eine Strafbarkeit nicht begründen können. Nicht nur dem Internet sind eine Vielzahl von Angeboten zu entnehmen, die letztlich – auch im Verhältnis zu Konkurrenzangeboten – massiv überteuert sind, ohne daß man dort auf den Gedanken kommen würde, es liege strafbares Verhalten vor.

Ich fürchte also, daß sich das Schwert des Strafrechts in derartigen Verfahren regelmäßig als relativ stumpf erweisen wird, auch wenn Einigkeit darüber bestehen dürfte, daß die als “Abofallen” bezeichneten Internetseiten ein ausgesprochenes Ärgernis darstellen.

4.  Zivilrecht vs Strafrecht

In der Vergangenheit hat so mancher Betreiber solcher Abofallen unter Hinweis auf eingestellte Strafverfahren behauptet, daß damit auch geklärt sei, daß die behaupteten Forderungen zu bezahlen sind. Dies ist (natürlich) Unfug.

Die Debatte um die Strafbarkeit der Seitenbetreiber hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Forderungen im Einzelfall überhaupt bestehen.

Geht der Betroffene davon aus, sich gar nicht angemeldet zu haben, so muß der Seitenbetreiber im Streitfall die Anmeldung beweisen, woran es in vielen Fällen bereits scheitern dürfte. Häufig tauchen zahlreiche weitere Fragen auf: War der Anmeldende etwa minderjährig? War die Widerrufsbelehrung wirksam mitgeteilt worden? Kann der Vertrag angefochten werden? etc. etc.

Ganz gleich, in welcher Weise entsprechende Strafverfahren also ausgehen: Betroffene sollten sich hierdurch nicht den Blick darauf verstellen lassen, daß damit zur Frage der Zahlungspflicht wenig gesagt ist.

RA Müller

h1

Mit dem Kopf durch die Wand…

Dezember 21, 2011

… kann Kopfschmerzen zur Folge haben!

In einem Mietverfahren hatte ich den Eindruck, daß der Gegner (Vermieter) log, daß sich die Balken bogen. Er wollte reichlich Geld von meinem Mandanten habe; mein Mandant wollte Geld nicht zu knapp Geld von ihm. Nach mehreren Sachverständigengutachten und längerer Beweisaufnahme fällte das Gericht dann das Urteil: Der Gegner habe keine Ansprüche gegen meinen Mandanten. Die Ansprüche meines Mandanten würden dagegen zwar nicht vollständig, wohl aber zu zu 80% bestehen.

Mein Mandant hätte das Urteil akzeptiert, wollte er doch den Prozeß endlich beenden. Mit der Kürzung seiner Ansprüche um 20% konnte er leben.

Doch der Gegner legte Berufung ein. Also schob ich die für meinen Mandanten die “Anschlußberufung” hinterher.

[Für Nicht-Juristen: Die Anschlußberufung steht und fällt mit der Berufung. Wird also die Berufung des Klägers zurückgenommen, ist damit auch die Anschlußberufung des Beklagten hinfällig.]

Das Berufungsgericht erteilte dann einen eindringlichen Hinweis: Die Berufung habe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei zudem mit dem Risiko verbunden, daß der Kläger auf die Anschlußberufung hin auch noch die restlichen 20% an den Beklagten zahlen müsse, die das Gericht erster Instanz gekappt habe.

Frei nach dem Motto “Immer mit dem Kopf durch die Wand” zog der Kläger die Berufung durch.

Jetzt darf er tatsächlich noch die weiteren 20% (zzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens) zahlen. Von wirtschaftlichem Denken war das Vorgehen wohl eher nicht geprägt…

RA Müller

h1

Anzeigeerstatter lügen nicht

Dezember 20, 2011

Mein Mandant wurde angeklagt, eine schwere Straftat begangen zu haben. Er selbst berichtete von einem einvernehmlichen Geschehen. Einzige Zeugin der behaupteten Tat war die Anzeigeerstatterin selbst.

Objektive Indizien (Videoaufzeichnungen der Beteiligten nach dem Vorfall, das Verhalten meines Mandanten gegenüber Dritten etc.) deuteten  darauf hin, daß sich tatsächlich gar keine Straftat ereignet hatte. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten waren nicht vorhanden, so daß man nun die Vermutung hegen könnte, daß das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Statt dessen wurde Anklage erhoben.

Den hierfür erforderlichen Verdachtsgrad, also die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung,  begründete die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift damit, daß kein Grund ersichtlich sei, aus welchem die Anzeigeerstatterin die Unwahrheit gesagt haben sollte.

Mit diesem argumentativen Problem sind Angeklagte tatsächlich nicht selten konfrontiert. Ihnen wird regelmäßig unterstellt, daß ihre Einlassung eine bl0ße “Schutzbehauptung” darstellt. Das klingt irgendwie juristisch fundiert, bezeichnet aber nichts anderes als eine Lüge. Der Angeklagte darf lügen, also wird er es wohl auch tun, so wohl der Gedanke.

Wenn man sich schon fragt, aus welchem Grund ein Anzeigeerstatter lügen sollte, so müßte man sich indes spiegelbildlich fragen, aus welchem Grund der Beschuldigte die jeweilige Tat überhaupt begangen haben sollte.

Zudem kann man auch Anzeigeerstattern nicht in den Kopf blicken, weiß also nicht, welche Gedankengänge dort zur Anzeigeerstattung geführt haben.

Letztlich kann eine Strafanzeige auch unrichtig sein, weil sich der Anzeigeerstatter (nur) getäuscht hat. Eine “Lüge” ist also nicht zwingend erforderlich.

Vorliegend lag der Schluß auf eine “Wahrnehmungsdifferenz” nicht fern, zumal die Zeugin in der Hauptverhandlung wenig Details schildern konnte und durchblicken ließ, erst später realisiert zu haben, was vorgefallen sei. Eventuell reute sie also der Vorfall und sie versuchte unbewußt, ihn zu rationalisieren (“Das hätte ich doch nie von mir aus getan…”).

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde dann zumindest der allseits beantragte Freispruch verkündet, so daß das Weihnachtsfest des Mandanten gerettet ist. Aber hätte man hier angesichts dieser Beweislage überhaupt anklagen müssen/sollen?

RA Müller

h1

Szenen aus dem Gerichtssaal XVIII – “Kennen Sie den schon?”

Dezember 19, 2011

Der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf, der ihn die Fahrerlaubnis hätte kosten können (und nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kosten sollen),  war nach der Beweisaufnahme in sich zusammengeschmolzen. Übrig blieb, ein unberechtigtes Hupsignal auf der Autobahn gegeben zu haben.

Ich überlegte kurz, ob das überhaupt eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wobei mich dann der Richter darauf hinwies, daß das selbstverständlich nicht erlaubt sei:

„Kennen Sie nicht den Witz mit dem Porschefahrer und den Polizeibeamten? Halten zwei Polizeibeamte einen Porschefahrer an und fordern von ihm ein Bußgeld von 50,- €, da er unerlaubt ein Hupsignal gegeben habe. Der Porschefahrer zückt sein Portemonnaie und reicht ihnen einen 100,- € Schein. Etwas ratlos sehen sich die Polizisten an und bekunden, daß sie kein Wechselgeld haben. Ungerührt betätigt der Porschefahrer erneut die Hupe. <Jetzt paßt es.>“

Der Richter sah dann in seinem schlauen Büchlein nach und stellte fest, daß dieser unerhörte Vorgang lediglich 5,- € kosten würde. Dafür mußte dann kein Urteil geschrieben werden ;)

RA Müller

h1

Buchempfehlung: “Mandanten-Schwarzbuch”

Dezember 16, 2011

Kürzlich fiel mir das “Mandanten-Schwarzbuch“ (“Was Anwälte ihrer oberschlauen Klientel gern schon längst einmal gesagt hätten”) von Heinrich Stader in die Hände. Das kleine Büchlein gefiel mir derart gut, daß ich mir erlaube, es an dieser Stelle dem geneigten Leser ans Herz zu legen – zumal wenn der Leser von Berufs wegen Rechtsanwalt ist.

Bei dem Autor handelt es sich um einen familienrechtlich geprägten Rechtsanwalt, der dem einen oder anderen durch die “Kurze Einführung in den Juristenhumor” bereits bekannt sein mag. Für den das Werk lesenden Rechtsanwalt dürften so manche der darin pointiert beschriebenen Mandantentypen und Situationen einen hohen Wiedererkennungswert haben.

Da wäre der Mandant zu nennen, der selbst recherchiert hat und dem Anwalt stolz (oder belehrend) den Ausschnitt aus einer Illustrierten mit dem alles entscheidenden Urteil des Amtsgerichts XYZ vorhält. Oder der Mandant, der eigentlich eher einen Psychologen oder Kummerkasten sucht als einen Anwalt. Oder der Mandant, der sich nur gut vertreten fühlt, wenn sein Anwalt auf 30-seitige Schriftsätze des Gegners mit mindestens ebenso langen Schriftsätzen kontert.

Mir hat das Mandanten-Schwarzbuch jedenfalls ein zwar kurzes aber mindestens ebenso kurzweiliges Lesevernügen bereitet.

RA Müller

h1

Mit Nichtstun zum (Teil-)Erfolg…

Dezember 15, 2011

Manchmal sind die Postwege eines Amtsgerichts unergründlich:

Freitag, 09.12.2011, Bewilligungsbeschluss betreffend Verfahrenskostenhilfeantrag für eine einstweilige Anordnung Trennungsunterhalt zugestellt bekommen. Der Antrag ist aus Juli 2011, der Beschluss von Ende November 2011. Bewilligt wurde immerhin Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend monatlichen Unterhalt von etwa 600,00 € (schon weniger als beantragt).

Bevor sich irgendwer wundert: Ja, wir sind im Hauptsache(-VKH-)verfahren aufgetreten, deshalb auch Zustellung an uns.

Mandant mit der Bitte um Rücksprache angeschrieben, dem Gericht gegenüber noch keine Einlassung abgegeben.

Bereits Montag 12.12.2011 ist allerdings die einstweilige Anordnung da (übrigends auch von Ende November).

Und das Ergebnis? Gegenseite unterliegt zu 3/4.

Gut – in Ordnung – das Gericht hat natürlich auch auf unser Vorbringen in der Hauptsache zurückgegriffen; trotzdem ist es merkwürdig, wenn man überwiegend gewinnt (nach unmittelbar davor bewilligter VKH !) ohne auch nur einen Handschlag getan zu haben. Zur Stellungnahme ist uns der VKH-Antrag übrigends auch nicht übersandt worden.

Ich bin mir nicht mal sicher, ob ich da überhaupt die Kostenausgleichung beantragen kann, ausdrücklich beauftragt waren wir diesbezüglich ja gar nicht. Mal schauen…

RA Klenner

Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.

Join 45 other followers