Der Aushilfsblogger berichtet aktuell im LawBlog von einem Prozeß gegen sogenannte “Abofallenbetreiber”, denen wohl vorgeworfen wird, im Internet Suchende auf den von Ihnen betriebenen Seiten vorgegaukelt zu haben, dort kostenlos Informationen erhalten zu haben, um lediglich versteckt auf die tatsächlich verlangte Gegenleistung hinzuweisen. Die Verteidigung von “solchen” Leuten löst bei einigen ersichtlich einen wahren Sturm der Entrüstung aus.
Das Verfahren des Kollegen ist mir – über die Ausführungen des Kollegen hinaus – naturgemäß nicht bekannt, so daß ich mich hier lediglich allgemein zu den sogenannten Abofallen äußern möchte. Die Frage, ob sich die Betreiber strafbar machen, wird sich nur mit einem typisch juristischen “Das kommt darauf an” beantworten lassen.
1. Kein Hinweis auf Kostenpflicht
Wird ein kostenfreier Zugang zu einer Internetseite angegeben bzw. findet sich kein Hinweis auf eine Kostenpflicht, um dann später zu behaupten, auf die Kosten sei hingewiesen worden, so liegt klar eine Straftat vor. Der Nachweis dürfte sich indes schwierig gestalten, zumal Betroffene die “Rechnung” üblicherweise erst deutlich nach dem angeblichen Vertragsschluß erhalten. Kaum ein Betroffener wird sich ernstlich erinnern können, ob die Internetseite seinerzeit anders ausgesehen hat.
2. Versteckter Hinweis auf Kostenpflicht
Auch wenn der Hinweis auf die Kostenpflicht lediglich versteckt ist, ist ein Betrug meines Erachtens nicht ausgeschlossen. Wer einen solchen Hinweis bewußt so anbringt, daß er regelmäßig nicht wahrgenommen wird, um auch auf zahlreiche Einwände von Betroffenen, den Hinweis nicht wahrgenommen zu haben, keine Änderung der Internetseite vorzunehmen, der wird sich vorhalten lassen müssen, daß er gerade auf die Unaufmerksamkeit der Betroffenen setzt.
Der Betreiber einer solchen Seite wird sich nicht allein darauf berufen können, daß der Betroffene bei ganz, ganz genauem Hinsehen hätte erkennen können, daß die Anmeldung mit Kosten verbunden ist. Das Gesetz schützt eben auch Personen, die nicht so genau hinsehen, wenn ihr Gegenüber es auf eine Täuschung angelegt hatte.
Allerdings wird man hier meines Erachtens ausgesprochen zurückhaltend sein müssen, einen Hinweis auf die Kostenpflicht als “versteckt” zu bezeichnen, um dann auf eine vorsätzliche Täuschungshandlung zu schließen. Vor einigen Jahren waren – zumindest nach meiner Wahrnehmung – noch deutlich mehr Internetseiten vorhanden, die relativ dreist gestaltet waren und die obigen Anforderungen erfüllt haben. Diese Seiten warben etwa ausdrücklich mit “kostenlosen” Leistungen, um dann (nur) in den AGB doch mit einer Kostenpflicht aufzuwarten. Diese Seiten suggerierten durch ihre Gestaltung eindeutig eine Kostenfreiheit.
Wird dagegen direkt neben dem Anmeldebutton auf die Kostenpflicht hingewiesen, wird man nicht ernstlich von einem “verstecken” Hinweis ausgehen können, auch wenn die Seitenbetreiber weiterhin darauf gehofft haben mögen, daß Betroffene den Hinweis übersehen.
3. Inhaltsleere Seite
Aber auch wenn der Hinweis auf die Kostenpflicht in schönster Deutlichkeit vorhanden ist, kann ein strafbares Verhalten vorliegen, wenn die Internetseite einen Inhalt suggeriert, der tatsächlich gar nicht vorhanden ist, welches der Betroffene indes erst nach der Anmeldung realisieren kann.
Auch dieses wird sich indes selten belegen lassen. Denn wenn die Gestaltung der Seite, die man vor der Anmeldung zu Gesicht bekommt, keine klaren Rückschlüsse auf den weiteren Seiteninhalt zuläßt, liegt letztlich nur eine – unbegründete – Hoffnung des Betroffenen vor, nützliche Informationen vorfinden zu werden.
Allein die Tatsache, daß sich nachträglich herausstellt, daß die Kosten im Verhältnis zu dem Nutzen der Seite unrealistisch hoch sind, wird eine Strafbarkeit nicht begründen können. Nicht nur dem Internet sind eine Vielzahl von Angeboten zu entnehmen, die letztlich – auch im Verhältnis zu Konkurrenzangeboten – massiv überteuert sind, ohne daß man dort auf den Gedanken kommen würde, es liege strafbares Verhalten vor.
Ich fürchte also, daß sich das Schwert des Strafrechts in derartigen Verfahren regelmäßig als relativ stumpf erweisen wird, auch wenn Einigkeit darüber bestehen dürfte, daß die als “Abofallen” bezeichneten Internetseiten ein ausgesprochenes Ärgernis darstellen.
4. Zivilrecht vs Strafrecht
In der Vergangenheit hat so mancher Betreiber solcher Abofallen unter Hinweis auf eingestellte Strafverfahren behauptet, daß damit auch geklärt sei, daß die behaupteten Forderungen zu bezahlen sind. Dies ist (natürlich) Unfug.
Die Debatte um die Strafbarkeit der Seitenbetreiber hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Forderungen im Einzelfall überhaupt bestehen.
Geht der Betroffene davon aus, sich gar nicht angemeldet zu haben, so muß der Seitenbetreiber im Streitfall die Anmeldung beweisen, woran es in vielen Fällen bereits scheitern dürfte. Häufig tauchen zahlreiche weitere Fragen auf: War der Anmeldende etwa minderjährig? War die Widerrufsbelehrung wirksam mitgeteilt worden? Kann der Vertrag angefochten werden? etc. etc.
Ganz gleich, in welcher Weise entsprechende Strafverfahren also ausgehen: Betroffene sollten sich hierdurch nicht den Blick darauf verstellen lassen, daß damit zur Frage der Zahlungspflicht wenig gesagt ist.
RA Müller