Archiv für Januar 2012

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Belastungstendenz?

Januar 31, 2012

An dieser Stelle wird von einem Fall berichtet, in dem die Ermittlungsbehörden sich auf (vermeintlich) belastende Umstände konzentriert haben, um dann schließlich Anklage zu erheben, ohne die von dem Beschuldigten benannten Zeugen zu befragen und die eingereichten Lichtbilder eines näheren Blickes zu würdigen. Vielleicht hatte man sich auch mit der Rechtslage, wonach eben nicht jede (unbeabsichtigte) Bewegung eines Kraftfahrzeuges ein “Führen eines Kraftfahrzeuges” darstellt, nicht hinreichend befaßt. Jedenfalls konnte die Verteidigung vor Gericht das Ruder herumreißen.

In einem von mir bearbeiteten (und etwas verfremdet dargestellten) Fall mag man sich in vergleichbarer Weise darüber wundern, daß eine entscheidende Tatsche, auf die sich die Anklage stützt, nie hinterfragt worden ist:

Der Beschuldigte (B) hatte die Scheibe des Pkws von Zeugin (Z) eingetreten. Z zeigte die Sache an und teilte mit, daß B “ihr” Fahrzeug beschädigt habe, mit dem sie zur ARbeit fahren wollte. Es folgt die Erhebung der Anklage gegen B wegen Sachbeschädigung.

Als mich B mit der Anklageschrift erstmals aufsucht, frage ich routinemäßig zunächst, wem das beschädigte Fahrzeug eigentlich gehört hat. B erwidert: “Wieso? Gehören tut das Fahrzeug mir. Ich hatte es der Z zur Verfügung gestellt, damit sie einen fahrbaren Untersatz hat.

Z bestätigt das. Selbst das Geld für den Fahrzeugkauf kam vollständig aus der Tasche von B. (Zugelassen war das Fahrzeug dabei aus versicherungsrechtlichen Gründen weder auf A noch auf Z)

Da die Beschädigung eigener Sachen regelmäßig nicht strafbar ist, ist die angeklagte Sachbeschädigung damit hinfällig. Hätte sich vorher einmal jemand nach den Eigentumsverhältnissen erkundigt, hätte sich die Sache also in Wohlgefallen aufgelöst. Dabei sollte man bedenken, daß juristisch nicht bewanderte Personen regelmäßig “Besitz” und “Eigentum” begrifflich vermengen. Wenn jemand “mein Auto” sagt, bedeutet das nicht zwingend, daß ihm das Fahrzeug auch gehört.

Jedem Verkehrsrechtler ist das hinlänglich bekannt: Regelmäßig schildern Geschädigte, daß der Unfallgegner gegen ihr Fahrzeug gefahren ist. Nicht selten stellt sich dann heraus, daß sie damit das von ihnen gefahrene Fahrzeug meinen und nicht etwa das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug.

Beide Fälle zeigen, daß ein Strafverteidiger jede Akte höchst sorgfältig studieren und sprichwörtlich jeden Stein umdrehen sollte, um Schwachstellen – etwa einer Anklageschrift - zu finden, die bislang unbeachtet geblieben sind. Dieses stellt einen erheblichen Reiz der Strafverteidigung dar.

Die Fälle zeigen weiter, daß sich selbst in “einfachen” Konstellationen, die auf den ersten Blick eindeutig zu sein scheinen, bisweilen rechtliche Fragestellungen ergeben, die ein ganz anderes Licht auf die Sache werfen.

RA Müller

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Wie genau schauen Inkasso-Anwälte hin?

Januar 30, 2012

Bisweilen fragt man sich, wie bemüht einige Inkasso-Anwälte wegschauen hinschauen, wenn es um die Begründetheit der geltend gemachten Forderungen geht.

Zumindest auf dem Papier werden viele ganz genau hinschauen, denn sonst droht laut der Niedersächsischen Finanzgerichtsbarkeit die Gewerbesteuerpflicht, da eine “berufstypische anwaltliche Tätigkeit” nur vorliegen soll, wenn jede einzelne Forderung in rechtlicher Hinsicht geprüft wird (vgl den Beitrag hier).

Der gegnerische Kollege vertritt in zahlreichen Inkassoverfahren eine eher dubiose Firma, die Telefondienstleistungen anbietet.

Mein Mandant ist sich sicher, entsprechende Leistungen nicht in Anspruch genommen zu haben. Also hatte mein Mandant die dubiose Firma aufgefordert, die Forderung zu belegen, woraufhin die Erwiderung erfolgte, daß die Forderung “auf einen bestellten Dienst” zurückzuführen sein könne.

Aha, so ganz sicher war sich die Gegenseite also selbst nicht?

Anstatt nun den geordneten Rückzug anzutreten, beauftragt die Firma den gegnerischen Kollegen mit dem Forderungseinzug. Nachdem dieser meinem Mandanten ein “kostspieliges” Mahnverfahren in Aussicht gestellt hatte, habe ich für meinen Mandanten erneut um die Übersendung aussagekräftiger Belege für die Forderung gebeten.

Die Erwiderung ließ einige Monate auf sich warten: Schließlich forderte der gegnerische Kollege, daß mein Mandant nun aber bitte unverzüglich zahlen möge. Es liege schließlich ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen Herrn XY vor.

Dumm nur, daß es sich bei Herrn XY nicht um meinen Mandanten handelt und ihm Herr XY nicht einmal bekannt ist.

Da ist bestimmt die Akte verwechselt worden“, dachte ich mir und teilte dies dem gegnerischen Kollegen mit.

Es vergingen wieder einige Monate.

Nun fühlte sich der gegnerische Kollege gehalten, mir schriftlich mitzuteilen, daß er die „Zwangsvollstreckung oder Pfändung“ prüfen werde, da er mich „trotz mehrfacher Mahnungen oder Anrufe“ nicht zu einer Zahlung bewegen konnte. Da gegen Herrn XY auch ein rechtskräftiger Titel vorliege, könne ich hiergegen keine Einwendungen mehr erheben.

Abgesehen davon, daß der Kollege hier nicht ein einziges Mal angerufen hat und er wohl kaum eine Zahlung von mir verlangt, ist es bemerkenswert, daß er sich auch weiterhin auf einen Titel bezieht, der sich nicht gegen meinen Mandanten richtet.

Bisweilen ist es, als würde man gegen eine Wand reden. Von einer Einzelfallprüfung kann hier wahrlich nicht gesprochen werden. Der gegnerische Kollege scheint die Forderung nicht einmal zu prüfen, wenn konkrete Einwände vorgetragen werden.

Ich zeige mich gespannt, ob er aus dem Vollstreckungsbescheid nun gegen mich, meinen Mandanten oder Herrn XY die Vollstreckung versuchen wird.

RA Müller

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(Selbst-)Beweihräucherung

Januar 27, 2012

Wenn ein Richter nach Eröffnung einer Verhandlung, an mich gerichtet, (ernst gemeint!) ausführt

“Ich bin jetzt nicht so gut vorbereitet, aber ich weiß ja, dass Sie das immer sind. Könnten Sie uns in den Sach- und Streitstand einführen?”,

dann geht das doch mal runter wie Öl. Außerdem konnte ich tatsächlich.

RA Klenner

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Vorsicht: Feind hört mit…

Januar 27, 2012

… oder ruft einfach selbst an.

Man ist es ja bereits gewohnt, daß Personen, die noch gar keine Mandanten sind, anrufen, um sich „nur mal kurz beraten zu lassen“. Natürlich soll so eine Beratung dann nichts kosten, schließlich geschieht das Ganze „nur“ telefonisch.

Neulich hat ein Anrufer dieses allerdings auf die Spitze getrieben: Er teilte mit, daß es um die Sache mit meinem Aktenzeichen XYZ geht. Da stehe doch eine Zahlungsforderung im Raum. Der Anrufer wollte nun wissen, was man am besten gegen diese Forderung einwenden könne. Es könne schließlich nicht sein, daß er das einfach so bezahlen müsse.

Es handelte sich bei dem Anrufer allerdings um den Gegner meines Mandanten, den ich in dessen Auftrage angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert hatte…

Ich vermag nicht zu sagen, ob der Anrufer nachvollziehen konnte, warum ich nicht geneigt war, mich auf dieses Gespräch einzulassen.

RA Müller

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Und gleich noch ein Fehlschuß!

Januar 25, 2012

Ich darf in einem Klageverfahren die Beklagten vertreten, von denen nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld gefordert wird. Wie schon in dem gestern erst geschilderten Fall wird der Kläger an diesem Verfahren vermutlich wenig Freude haben.

Auch hier verlangt der Kläger Schmerzensgeld, wobei die Beklagten bestreiten, daß sich der Kläger im Zuge des Unfalles überhaupt verletzt hat. Der Kläger beruft sich auf den ihn behandelnden Arzt. Dieser könne alles bestätigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Arzt hierzu überhaupt sachdienliche Angaben tätigen kann, aber sei es drum: Das Gericht lädt den Arzt als Zeugen.

Heute geht hier über das Gericht eine schriftliche Stellungnahme des besagten Arztes ein, der darum bittet, von seiner Vernehmung als Zeuge abzusehen. Er könne die Angaben des Klägers nicht bestätigen. Zwar habe ihn der Kläger – knapp einen Monat nach dem Verkehrsunfall – wegen körperlicher Beschwerden aufgesucht. Das Erkrankungsbild habe bei dem Kläger indes bereits vor dem Unfall bestanden. “Seit vielen Jahren” stelle sich der Kläger dort wegen entsprechender Beschwerden vor. Es handele sich um ein “chronisches Erkrankungsbild“.

Angesichts einer derart deutlichen Stellungnahme überrascht es außerordentlich, daß der Kläger bislang kein Wort zu vorherigen Beeinträchtigungen verloren hat. Gegenteilig hat er sogar dem Gericht gegenüber vortragen lassen, daß es “ausgeschlossen” sei, daß die Beschwerden auf andere Ursachen als den Unfall zurückzuführen seien.

Sobald man als Rechtsanwalt für einen Geschädigten Schmerzensgeld geltend macht, ärgert man sich über das bisweilen kleinkrämerisch erscheinende Verhalten mancher Versicherer. Dabei sollte man indes nicht vergessen, daß es eben auch Fälle wie den vorstehend geschilderten gibt, in dem sich die Skepsis des Versicherers als durchaus berechtigt erweist.

RA Müller

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Der Schuß ging nach hinten los…

Januar 24, 2012

Eigentlich ein einfacher Verkehrsunfall: Der Versicherer des Verursachers hat unstreitig für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Schaden am Fahrzeug ist auch bereits nach einem von dem Kläger eingereichten Kostenvoranschlag bezahlt worden. Streit gab es erst beim Schmerzensgeld. So berief sich der Versicherer darauf, daß die behaupteten Verletzungen nicht durch den Unfall eingetreten sein konnten.

Der Kläger beharrte auf der Zahlung des geforderten Schmerzensgeldes und reichte Klage ein, so daß das Gericht dann zunächst ein unfallanalytisches Gutachten erstellen ließ, um Kollisionsgeschwindigkeit etc. zu klären.

Der Gutachter kam in seinem Gutachten nun zu überraschenden Feststellungen: Der Schaden an dem Fahrzeug des Klägers sei nur eingeschränkt bei der Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Es sei nämlich ausgeschlossen, daß dieser Schaden vollständig durch den Unfall entstanden sei. Es habe zwingend ein erheblicher Vorschaden vorliegen müssen.

Ich wage die kühne Vermutung, daß der Kläger, der zu etwaigen Vorschäden bislang kein Wort gesagt hat, sich noch wünschen wird, die Sache mit dem Schmerzensgeld gelassen zu haben.

RA Müller

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Null Bock

Januar 23, 2012

Die Mandanten erheben Ansprüche gegen den anwaltlich vertretenen Gegner. Also habe ich den Gegner über dessen Rechtsanwalt aufgefordert, die Ansprüche zu erfüllen.

Nun rief in meiner Abwesenheit der gegnerische Kollege an und ließ mir ausrichten, daß er seine Mandanten dazu bewegen werde, den Ansprüchen meiner Mandanten nachzukommen. Er habe

“keinen Bock, in dieser Sache ein Klageverfahren zu führen”.

Ob das ganz vielleicht damit im Zusammenhang steht, daß seine Mandanten dieses Verfahren verlieren würden?

RA Müller

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Beschlagnahme von Spielzeug

Januar 19, 2012

Ein aktuelles Verfahren erinnert mich gerade an ein Strafverfahren, das ich vor geraumer Zeit bearbeiten durfte. Die Mandantin wurde beschuldigt, ohne entsprechende Erlaubnis über eine scharfe Schußwaffe zu verfügen. Der Nachbar wollte durch das Küchenfenster genau gesehen haben, daß sie eine solche Waffe in der Hand hatte. Sie habe damit regelrecht herumgefuchtelt.

Dieser Vorfall reichte aus, die Wohnung der Mandantin durch die Polizei durchsuchen zu lassen. Auch die “Schußwaffe” wurde dabei gefunden: Es handelte sich um eine (Kinder-)Spielzeugpistole aus Kunststoff.

Fall erledigt? Mitnichten! Die “Schußwaffe” wurde kurzerhand beschlagnahmt. Als Grund für die Beschlagnahme wurde in der Akte angegeben: “Zur Gefahrenabwehr“.

Gefahr muß wohl ein seeeehr weit auszulegender Begriff sein…

RA Müller

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Vollzugsbeamter in der Kanzlei

Januar 18, 2012

Sachen gibt es: Neulich stand ein Mann mit Aktentasche am Empfang der Kanzlei und sah sich suchend um. Ich erkundigte mich, ob ich ihm behilflich sein kann, worauf er mit der forschen Frage reagierte, ob denn wohl die Mandantin XY hier in der Kanzlei sei.

Auf Nachfrage, wer er denn überhaupt ist, teilte er mir mit, daß er Vollzugsbeamter des Landkreises sei. Die Familie von Frau XY habe ihm mitgeteilt, daß diese „wohl“ Mandantin hier sei und um 11:30 Uhr “wohl” einen Termin hier habe. Sie fahre mit einem nicht versicherten Fahrzeug, so daß er sie unbedingt zu fassen bekommen wolle.

Tja, Frau XY war mir allerdings weder als Mandantin bekannt noch hatte sie hier einen Termin um 11:30 Uhr. Ohnehin hätte ich dem Vollzugsbeamten keine entsprechende Auskunft geben dürfen, wenn sie Mandantin gewesen wäre, so daß sich der Vollzugsbeamte bereits die Frage danach hätte verkneifen sollen. So mußte er denn unverrichteter Dinge wieder von Dannen ziehen.

RA Müller

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Betrugsmasche “Warenagent”

Januar 17, 2012

In einem Internet-Chat nimmt Person A zu Person B Kontakt auf. Nach einiger Zeit des eher beiläufigen Kontakts berichtet A, daß sie B gerne treffen würde, aber derzeit im Ausland festsitzen würde. Sie komme eigentlich aus Deutschland und wolle gerne dahin zurück, allerdings fehle ihr das erforderliche Kleingeld.

B wird zunächst mißtrauisch, doch dann versichert A, von B gar kein Geld haben zu wollen. Freunde würden ihr finanziell unter die Arme greifen. A fragt allerdings, ob sie ihren Freunden nicht die Kontodaten von B geben dürfe. Ihre Freunde würden das Geld dann jeweils an B überweisen, der es dann bitte gesammelt an sie weiterleiten möge. Da sie auf kein eigenes Konto zugreifen könne, möge er das Geld über die Western Union transferieren. Es sei dann günstiger, eine Sammelüberweisung zu tätigen, als wenn ihre Freunde ihr das Geld einzeln transferieren würden.  Sobald sie dann in Deutschland sei, wolle sie B dann gerne persönlich treffen.

Irgendwie freut sich B, daß ihm A so ein Vertrauen entgegenbringt. Helfen möchte er ihr natürlich auch gerne und einem späteren Treffen war er erst recht nicht abgeneigt. Ohnehin war die Sache doch eigentlich risikofrei, oder? Schließlich sollte er nur Geld, das ihm Dritte zur Verfügung stellten, an A weiterleiten.

Das Unheil brach dann allerdings doch über den überraschten B herein, als er – deutlich später – erfuhr, daß A über sein Konto betrügerische Geschäfte abgewickelt hatte, wobei die geprellten Kunden jetzt reihenweise Ersatzansprüche an B herantrugen und Strafanzeigen erstatteten…

In einem solchen gegen B geführten Verfahren fand sich dann zunächst folgender Vermerk der Polizei:

„Der Beschuldigte hat versucht, von seiner eigenen Schuld in Sachen Warenbetrug abzulenken. Er hat einen Vorwand gefunden, namentlich eine vermeintliche Bekannte in den USA, der er angeblich helfen wollte.“

Gut für den Mandanten war es, daß die Unbekannte ganz systematisch vorgegangen ist und er nicht der einzige “Warenagent” war, so daß sich letztlich zugunsten des Mandanten herausgestellt hat, daß es die Unbekannte eben doch gibt und sie die Masche mehr als einmal abgezogen hat.

RA Müller

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