
Und gleich noch ein Fehlschuß!
Januar 25, 2012Ich darf in einem Klageverfahren die Beklagten vertreten, von denen nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld gefordert wird. Wie schon in dem gestern erst geschilderten Fall wird der Kläger an diesem Verfahren vermutlich wenig Freude haben.
Auch hier verlangt der Kläger Schmerzensgeld, wobei die Beklagten bestreiten, daß sich der Kläger im Zuge des Unfalles überhaupt verletzt hat. Der Kläger beruft sich auf den ihn behandelnden Arzt. Dieser könne alles bestätigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Arzt hierzu überhaupt sachdienliche Angaben tätigen kann, aber sei es drum: Das Gericht lädt den Arzt als Zeugen.
Heute geht hier über das Gericht eine schriftliche Stellungnahme des besagten Arztes ein, der darum bittet, von seiner Vernehmung als Zeuge abzusehen. Er könne die Angaben des Klägers nicht bestätigen. Zwar habe ihn der Kläger – knapp einen Monat nach dem Verkehrsunfall – wegen körperlicher Beschwerden aufgesucht. Das Erkrankungsbild habe bei dem Kläger indes bereits vor dem Unfall bestanden. “Seit vielen Jahren” stelle sich der Kläger dort wegen entsprechender Beschwerden vor. Es handele sich um ein “chronisches Erkrankungsbild“.
Angesichts einer derart deutlichen Stellungnahme überrascht es außerordentlich, daß der Kläger bislang kein Wort zu vorherigen Beeinträchtigungen verloren hat. Gegenteilig hat er sogar dem Gericht gegenüber vortragen lassen, daß es “ausgeschlossen” sei, daß die Beschwerden auf andere Ursachen als den Unfall zurückzuführen seien.
Sobald man als Rechtsanwalt für einen Geschädigten Schmerzensgeld geltend macht, ärgert man sich über das bisweilen kleinkrämerisch erscheinende Verhalten mancher Versicherer. Dabei sollte man indes nicht vergessen, daß es eben auch Fälle wie den vorstehend geschilderten gibt, in dem sich die Skepsis des Versicherers als durchaus berechtigt erweist.
RA Müller
Wiedermal frei nach dem Motto “Versuchen kann man’s ja”…
Aber wie man sieht, sollte man in so einem Fall doch lieber bei der Wahrheit bleiben, sonst wirds am Ende für den Kläger peinlich.