Archiv für die Kategorie ‘Sozialrecht’

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Rechtsmißbrauch durch Agentur für Arbeit

März 12, 2012

Die Agentur für Arbeit will Geld von der Mandantin, aber – wie unverschämt – die Mandantin wehrt sich dagegen. Und – gleich doppelt unverschämt – das Sozialgericht hält die Rechtslage für derart eindeutig, daß es die Agentur für Arbeit schriftlich darauf hinweist, daß der Zahlungsanspruch nicht besteht. Das Gericht erwäge, der Agentur für Arbeit wegen des Rechtsmißbrauchs die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn man an dem Anspruch festhalte.

Wie sehr das Verhalten der Agentur für Arbeit das Gericht erzürnt, darauf deutet das Ausrufezeichen in dem gerichtlichen Hinweis hin (“Die Klägerin schuldet den Betrag nicht!”).

Nun könnte man meinen, daß die Agentur für Arbeit an dieser Stelle peinlich berührt von dem behaupteten Anspruch abrückt.

Weit gefehlt.

Im gerichtlichen Verfahren reagiert man mit eisigem Schweigen und leitet stattdessen aus dem Rückforderungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Mandantin ein.

Die Zwangsvollstreckung ist dann zwar auf anwaltliches Tätigwerden hin gleich wieder gestoppt worden, aber die Dreistigkeit, aus einem offensichtlich rechtswidrigen Bescheid gleichwohl die Zwangsvollstreckung betreiben zu wollen, verdient eine gesonderte Erwähnung.

RA Müller

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Das unerschütterliche Vertrauen in die Postzustellung

November 1, 2011

Das JobCenter hat gegen meinen Mandanten eine Sanktion verhängt, über deren Rechtmäßigkeit jetzt das Gericht befinden darf. Angeblich habe der Mandant nicht dafür gesorgt, zu jeder Zeit für das JobCenter erreichbar zu sein.

Diesen Schluß zieht man daraus, daß ein an meinen Mandanten gerichtetes Schreiben mit dem Vermerk “Empfänger unbekannt verzogen” zurückgekommen war.

Wenig begeistert ist das JobCenter angesichts der Tatsache, daß mein Mandant beweisen kann, daß er in dem fraglichen Zeitraum unter der bekannten Anschrift sehr wohl postalisch erreichbar war. So kann er belegen, daß der Briefkasten ordnungsgemäß beschriftet war und daß ihn weitere Briefe auch durchaus erreicht haben.

Das JobCenter ist indes nicht gewillt, auch nur einen Deut nachzugeben, und verweist drauf, daß dieses schlichtweg ausgeschlossen ist. Wenn ein Brief in dieser Weise zurückkomme, dann stehe (unwiderlegbar?) fest, daß mein Mandant unter der alten Anschrift schuldhaft nicht erreichbar gewesen sei.

Es ist fast rührig, welches Vertrauen das JobCenter in die Postzustellung zu haben scheint.

Wenn ich allerdings bedenke, daß es bei den zahlreichen Schreiben, die täglich die Kanzlei verlassen, durchaus gelegentlich vorkommt, daß Schreiben als angeblich unzustellbar zurückkommen, obwohl die Adresse zutrifft und weitere Schreiben den Adressaten ungehindert erreichen, dann komme ich nicht umhin, den unerschütterlichen Glauben an die Unfehlbarkeit der Postzustellung als realitätsfremd zu bezeichnen.

RA Müller

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Lob ist stets willkommen

Juli 21, 2011

Meine Mandantin hatte Schwierigkeiten mit einem auswärtigen JobCenter. Also schickte ich dort ein Fax hin, um die Angelegenheit möglichst zeitnah zu klären.

Zu meiner Verwunderung erhielt ich noch an demselben Tag einen Anruf des Sachbearbeiters. Man habe sich umgehend um die Sache gekümmert und die ausstehenden Leistungen angewiesen. Ob ich das auch noch schriftlich bräuchte?

Ich war positiv überrascht angesichts dieser schnellen Reaktion und brachte das auch zum Ausdruck. Darauf der Anrufer sinngemäß:

Wir hatten ja bisher nichts miteinander zu tun. Aber ein Arbeitskollege von mir war Referendar bei Ihnen und und hat in den höchsten Tönen von der Kanzlei gesprochen. Da wollte ich die Gelegenheit nutzen, Sie einmal anzurufen und Ihnen schöne Grüße zu bestellen.

Gruß zurück  :)

RA Müller

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Abwrackprämie und SGB II

Juli 5, 2011

Die sogenannte Abwrackprämie ist längst Geschichte, beschäftigt das eine oder andere Gericht aber noch immer. Spannend war die Frage, ob die Umweltprämie auf die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) anzurechnen ist.

Die ARGEn (heute Jobcenter) vertraten regelmäßig die Auffassung, daß die Sozialleistungen um die erhaltene Abwrackprämie zu kürzen seien.

Dagegen sprach, daß nach dem Gesetz Einnahmen dann nicht als Einkommen anzurechnen sind, wenn sie

  • einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient und
  •  die Lage des Leistungsmepfängers nicht derart günstig beeinflußt, daß daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären

Die Abwrackprämie fußte auf der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009, wonach es Ziel der Förderleistung ist,

 „die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern“.

Durch die Verschrottung alter Fahrzeuge sollten Schadstoffemissionen reduziert werden. Daneben soll die Nachfrage nach neuen Fahrzeugen und damit die Konjunktur gestärkt werden. Der Gesetzgeber hat mithin die Zweckbestimmung der Abwrackprämie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Man kann nun trefflich dahingehend argumentieren, daß die Leistungen nach dem SGB II gerade nicht gezahlt werden, um “außerplanmäßig” ein Neufahrzeug zu erwerben und hierdurch Schadstoffemissionen zu reduzieren.

Die Jobcenter wollten sich dann teilweise mit einem “Trick” behelfen. Sie verwiesen nämlich darauf, daß die Abwrackprämie erst ausgezahlt wurde, nachdem das Neufahrzeug gekauft (und bezahlt) worden war. Die Prämie konnte also – so die Logik einiger JobCenter – nicht für den Kauf des Fahrzeuges eingesetzt worden sein. Diese Argumentation ist besonders raffiniert vor dem Hintergrund, daß vor Auszahlung der Abwrackprämie stets belegt werden mußte, daß ein Neufahrzeug (mit bestimmter Emissionsgüte) angeschafft worden war, dann also stets eine Anrechnung der Prämie auf die SGB II-Leistungen erfolgen durfte.

Da viele SGB II-Empfänger sich in Erwartung der Abwrackprämie ein Darlehen aufgenommen hatten, um dieses dann später zumindest anteilig mit das Abwrackprämie zurückzuzahlen, standen diese im Regen. Sie finanzierten das Neufahrzeug vor und durften die Abwrackprämie dann zum Lebensunterhalt verwende, da ihre Leistungen gekürzt wurden.

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte war zu der Frage der Anrechnung nicht ganz einheitlich. Die ganz überwiegende Rechtsprechung lehnte eine Anrechnung der Prämie jedoch ab. Zwei Verfahren gelangten schließlich zum BSG, wobei die Behörde dort  die Rechtsmittel gegen die für sie ungünstigen Urteile zurücknahm. Man darf davon ausgehen, daß dem deutliche Worte des Gerichts vorausgegangen waren.

Die Mandanten, die ich vor dem Sozialgericht Aurich vertreten habe, dürfen die Abwrackprämie jetzt ohne Anrechnung auf die SGB II-Leistungen behalten. Das JobCenter hat den  Klageanspruch anerkannt und entsprechende Nachzahlungen angekündigt.

Ende gut, alles gut :)

RA Müller

 

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HartzIV-Verfahren – Wer ist schuld an der Misere?

Januar 14, 2011

Wie bereits mehrfach berichtet (etwa hier bei Spiegel.de oder hier im Beck-Blog) ertrinken die Sozialgerichte förmlich in Klagen. Die Gerichtspräsidentin des Sozialgerichts Berlin sprach von einer “HartzIV-Klagewelle” – in Zeiten von Flutkatastrophen eine bedrohlich klingende Wortwahl.

Bemerkenswert: Gerade im Bereich der HartzIV-Klagen enden überdurchschnittlich viele Klageverfahren zumindest mit Teilerfolgen für die Kläger.

Die Überlastung der Sozialgerichte führt zu unangenehmen Konsequenzen: Verfahren, die keine Eilsachen sind, weisen Verfahrenslaufzeiten auf, die dem rechtssuchenden Bürger schlichtweg nicht mehr vermittelbar sind. Wird Anfang des Jahres Klage eingereicht, so muß man dem Mandanten mit auf den Weg geben, daß er einen Gerichtstermin im laufenden Jahr nicht mehr zu erwarten braucht. Stellt man auf Bitte des Mandanten dann irgendwann eine vorsichtige Sachstandsanfrage, so wird nicht selten erwidert, daß noch deutlich ältere Verfahren vordringlich zu bearbeiten seien und eine Terminierung der Sache noch nicht absehbar ist.

Den Gerichten wird man hierfür kaum die Verantwortung zuschieben können. Sie dürften für eine solche Anzahl an Klageverfahren in personeller Hinsicht ungenügend ausgestattet sein. In meinen Augen zeichnen sich Sozialgerichte im Übrigen ebenso wie Verwaltungsgerichte durch eine ausgesprochen gründliche Prüfung der Sach- und Rechtslage aus.

Man könnte jetzt den Behörden die Schuld zuweisen. Sollte also eine Gerichtsgebühr gewissermaßen zur Disziplinierung der Behörden eingeführt werden, wie etwa hier angesprochen?

Ursächlich für derart zahlreiche (erfolgreiche) Klagen dürfte zumindest auch das gesetzliche Regelwerk sein, welches derart komplex ist, daß es sicher so manchen Sachbearbeiter mit all seinen Ausnahmetatbeständen, unbestimmten Rechtsbegriffen und Bewertungsfragen vor Herausforderungen stellt. Die Betroffenen selbst werden regelmäßig überfordert sein, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nachzuvollziehen.

Auch bei den Behörden fordert die komplexe Gesetzeslage ihren Tribut in der Form von zum Teil langwierigen Bewilligungs- und Widerspruchsverfahren.

Die Dauer der dann folgenden Klageverfahren löst wiederum weitere Verfahren aus. Ist eine Rechtsfrage ungeklärt, so dauert es lange Zeit bis endlich eine Klärung herbeigeführt ist. Währenddessen reichen auch zahlreiche andere Betroffene Klage ein.

Ziel des Gesetzgebers muß es daher zunächst sein, ein nachvollziehbares Gesetzeswerk zu schaffen, das auch für den jeweiligen Leistungsempfänger grundsätzlich verständlich ist. Der Blick ins Gesetz sollte auch und gerade im HartzIV-Bereich (auch dem Rechtsunkundigen) die Rechtsfindung erleichtern.

Sodann ist es unerläßlich, die Behörden personell so auszustatten, daß hinreichend Zeit für die Einzelfallprüfung bleibt. Ist dann noch genügend Zeit vorhanden, dem Leistungsempfänger seinen Bescheid nachvollziehbar zu erläutern, so dürfte das die Widerspruchs- und Klageverfahren reduzieren.

Erforderlichenfalls sind dann noch die Richterstellen der Sozialgerichtsbarkeit aufzustocken, damit gerade Rechtsfragen, die unzählige Leistungsempfänger betreffen, in einem überschaubaren Zeitrahmen geklärt werden können.

Betrachtet man die aktuelle HartzIV-Debatte in der Gesetzgebung, so wird man allerdings ernüchtert feststellen müssen, daß man sich an eine umfassende Gesetzesreform nicht herantrauen wird. Vielmehr soll an dieser und jener Ecke Flickwerk angebracht werden.

Auch im Hinblick auf eine nennenswerte personelle Aufstockung der Behörden und Gerichte darf man wenig Hoffnung haben. Denn was kosten den Staat die Klageverfahren schon? Die vorhandenen Richter werden ohnehin bezahlt. Die Anwaltskosten aus den Verfahren dürften sich in Grenzen halten, wenn man alternativ die Mitarbeiter in Behörden und Gerichten aufstocken müßte.

Vor diesem Hintergrund mag dann eine Gerichtsgebühr für Behörden tatsächlich sinnvoll sein: (Erst) Wenn der Staat merkt, daß die Klageverfahren teurer sind als die Alternative, könnte Bewegung in die Sache kommen.

RA Müller

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Streit mit der ARGE – Kampf um jeden Meter

Dezember 20, 2010

Der Mandant kommt mit dem Betrag, den er von der ARGE an SGB II-Leistungen erhält, hinten und vorne nicht zurecht. Stromkosten wurden nicht zusätzlich übernommen, die Heizkosten wurden drastisch zurechtgekürzt.

Im Widerspruchsverfahren besserte die ARGE die angegriffenen Bescheide nach, so daß dem Widerspruch immerhin zu 50% abgeholfen wurde.

Es folgte das Klageverfahren. Hier geht das Rückzugsgefecht weiter. Mit dem jüngsten Schriftsatz hat die ARGE nun weitere Heizkosten anerkannt.

Es ist zwar etwas mühsam aber Meter für Meter geht es voran :)

Irritierend ist, daß die ARGE an eben jenen Punkten, in denen sie in diesem Verfahren nachgegeben hat, in anderen Fällen weiterhin munter Kürzungen vornimmt. Bleibt nur zu sagen: Wer keinen Widerspruch einlegt, wird auch kein Recht bekommen.

RA Müller

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ARGE: Wir haben nicht gezahlt. Sie leben immer noch. Dann paßt das doch!

November 17, 2010

So verquer muß man erst einmal argumentieren:

Der spätere Mandant hat bei der ARGE Leistungen beantragt. Diese sind ihm auch bewilligt worden, allerdings nur in recht geringem Umfange. Da der Mandant selbständig ist, möchte die ARGE zunächst verständlicherweise Nachweise, in welchem Umfang er im Rahmen seiner Selbständigkeit Einkünfte erzielt.

Der Mandant legt also über seinen Steuerberater die betriebswirtschaftlichen Auswertungen vor, aus denen sich ergibt, daß der Mandant monatlich höhere Kosten zu tragen hatte als er Einkünfte erzielt hat. Alle Ausgaben sind belegt.

Die Prüfung durch die ARGE zieht sich dennoch über Monate hin.

Schließlich teilt die ARGE dem zunehmend verzweifelten Mandanten auf erneute Nachfrage hin mit, daß man ihm nicht glaube, daß er keine weiteren Einkünfte erzielt habe. Schließlich habe die ARGE in den letzten Monaten kaum Leistungen an ihn erbracht und er habe sich ersichtlich doch irgendwie über Wasser halten können.

Eine ganz tolle Strategie: Zunächst deutlich zu wenig zahlen, um dann darauf zu verweisen, daß der Mandant nicht mehr braucht, da er schließlich noch nicht verhungert ist.

Durchkommen wir die ARGE damit allerdings nicht ;)

RA Müller

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Mietminderung? Nicht mit der ARGE!

Oktober 28, 2010

Kollege Melchior berichtete hier gestern davon, daß der Vermieter selbst dann nicht darauf vertrauen kann, daß die ARGE die Mietkosten zahlt, wenn sie ihm dieses zuvor bestätigt hat.

Das Ergebnis mag unschön für den Vermieter sein, doch auf Mieterseite habe ich auch das gegenteilige Verhalten bereits erlebt.

Mein Mandant war Mieter und bezog Leistungen von der ARGE. Die Mietwohnung wies erhebliche Mängel auf, die der Vermieter zu beseitigen hatte (z.B. leckte es durch die Decke). Der Vermieter behob die Mängel nicht. Die Miete erhielt er gemäß einer mit dem Mieter getroffenen Absprache direkt von der ARGE.

Mein Mandant wollte dann die Miete mindern und teilte der ARGE mit, daß sie nur noch den reduzierten Betrag an den Vermieter zahlen solle. Doch die ARGE stellte sich quer, schien so etwas wie eine “Mietminderung” für unredlich zu halten und überwies brav weiter die volle Miete an den Vermieter…

Erst auf ein anwaltliches Schreiben hin entschied man sich dann mit sichtlichem Unbehagen, einen Teil der Miete bis zur Klärung der Berechtigung zur Mietminderung zurückzuhalten.

Und siehe da: Endlich wurde die Mängelbeseitigung in Angriff genommen.

RA Müller

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Nichts als hohle Drohungen

August 16, 2010

Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, der ARGE gegenüber nicht alle für den Leistungsbezug bedeutsamen Angaben getätigt zu haben, so daß es zu einer Überzahlung gekommen sei. Die ARGE erließ also einen Rückforderungsbescheid. Daneben wurde gegen den Mandanten noch ein Bußgeldbescheid erlassen.

Mein Mandant ging davon aus, daß die nicht (beziehungsweise zu spät) getätigten Angaben für den Leistungsbezug nicht von Bedeutung waren.

Den Rückforderungsbescheid betreffend landete die Sache schließlich vor dem Sozialgericht. In der mündlichen Verhandlung  machte die Richterin deutlich, daß sie die Auffassung der ARGE teile. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage sei zwar noch nicht ergangen, das zuständige Landessozialgericht sehe die Rechtslage aber ebenso. Nach zähem Verhandeln konnte dann doch ein Vergleich erzielt werden, bei welchem die ARGE auf etwa ein Drittel der Rückforderung verzichtete. Der Vergleichsschluß erfolgte dabei ausdrücklich ohne Präjudiz für das Bußgeldverfahren, welches ausgesetzt worden war, um den Ausgang des Sozialgerichtsverfahrens abzuwarten.

Nachdem der Vergleich rechtskräftig war, meldete sich also die Bußgeldstelle und fragte an, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen werde. Von umfänglichen Ausführungen begleitet beantragte ich die Einstellung des Verfahrens. Erwidernd teilte die Bußgeldstelle mit, daß eine Einstellung auch nach erneuter Überprüfung keinesfalls in Betracht komme. Die Rechtslage sei eindeutig. Der Mandant möge daher binnen der folgenden sechs Wochen entscheiden, ob er den Einspruch zurücknehme, andernfalls werde ein Gericht zu entscheiden habe.

Der Mandant wollte den Einspruch nicht zurücknehmen. Es folgte nach den sechs Wochen: Ein (kommentarloser) Einstellungsbescheid durch die Bußgeldstelle.

RA Müller

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Statistik der ARGE kennt keine Dunkelziffer

Juli 26, 2010

Nach einer kürzlich bekannt gewordenen Statistik der Bundesagentur für Arbeit sollen in 2009 über 162.000 Hartz-IV Bescheide rechtswidrig gewesen sein.

Ein Sprecher der Bundesagentur für Arbeit hatte nach einem Bericht der Süddeutschen noch im Februar 2010 ausgehend von einer Fehlerquote von “nur” 1,4 Prozent befunden, daß das Zahlenwerk “für Qualität in der Bearbeitung” spreche.

Aus welchem Grund eine Fehlerquote von 1,4 % sowie die Angabe, daß jede zweite Klage gegen Hartz-IV-Bescheide erfolgreich ist, ein Zeichen für Qualität ist, ist mir schleierhaft.

Hinzu kommt die unbeachtete Dunkelziffer. Die Bundesagentur für Arbeit zählt in ihrer Statistik nur jene Bescheide als “rechtswidrig”, welche im Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren geändert oder aufgehoben worden sind.

Tatsächlich wird zahlreichen Betroffenen gar nicht auffallen, daß ihre Bescheide rechtswidrig sind.

Ein Beispiel gefällig? Die ARGE verweist hier regelmäßig darauf, daß die Stromkosten im Regelsatz inbegriffen seien.

Nach der Rechtsprechung (auch) des BSG ist dies aber nur bis zu einem gewissen Betrag der Fall. Wegen der stetig gestiegenen Stromkosten besteht häufig ein zusätzlicher Zahlungsanspruch gegen die ARGE. Mehrfach habe ich daher hierauf gestützt bereits für Mandanten Widerspruch gegen Leistungsbescheide eingelegt.

Noch im Widerspruchsverfahren änderte die ARGE die angegriffenen Bescheide dann zugunsten der Mandanten ab. So weit, so gut.

Wenn dann aber einige Zeit später ein anderer Mandant einen Bescheid vorlegt, in dem die Stromkosten erneut unberücksichtigt geblieben sind, dann wundert man sich nicht mehr, aus welchem Grund so viele Widersprüche und Klagen erfolgreich sind.

In einer Sache hatte sich sogar einmal einen Anruf des Sachbearbeiters erhalten, daß er meine Rechtsauffassung zwar teile, aber dennoch einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen müsse. Er müsse einer entsprechenden Weisung Folge leisten. Ich möge doch bitte Klage gegen den Widerspruchsbescheid einreichen. Das zuständige Gericht habe die ARGE in vergleichbaren Fällen bereits verurteilt.

Meine Hochachtung vor diesem Sachbearbeiter und fassungsloses Kopfschütteln angesichts dieses Verhaltens der ARGE.

RA Müller

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