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In eigener Sache

März 31, 2010

Räumungsklage, wir vertreten die Klägerin in Untervollmacht.

Die fristlose Kündigung war ausgesprochen worden wegen Zahlungsverzuges, dieser bleibt im Wesentlichen auch unbestritten, ein klare Sache also.

In der Klageerwiderung hatte sich der gegnerische Kollege noch darauf hingewiesen, dass mit dem JobCenter eine Lösung angestrebt werde; ob zinsloses Darlehen oder Leistungswiderspruch im Zusammenhang mit einem Bewilligungsbescheid entzieht sich meiner Kenntnis.

Nachdem die Anträge gestellt waren fragte ich ihn im Rausgehen nach seinem Erfolg in der Sache mit der JobCenter. Ja, er sei erfolgreich gewesen, man hätte von dort gezahlt. Allerdings an ihn, den Anwalt. Woraufhin er fluchs die Zahlung mit ausstehenden Gebührenforderungen verrechnet habe. Daher konnte offenbar nur ein Teil der Mietforderung gezahlt werden.

Auf einer Ebene kann ich den Kollegen sogar verstehen – natürlich gibt es immer mal wieder Mandanten, die mit einer eiligen Sache kommen und dann nicht oder nur nach erheblichem Druck zahlen. Andererseits hat sein Mandant jetzt die Wohnung verloren – obwohl das abgewendet werden konnte. Das hat ein gewisses Geschmäckle.

4 Kommentare

  1. vielleicht hätte ja der Anwalt SEINE Wohnung verloren, wenn er nicht aufgerechnet hätte und sonst seine Miete nicht bezahlen könnte?
    ich finde sein Verhalten nicht verwerflich


    • Einer fliegt also immer.


  2. Den Anspruch auf Auszahlung zweckgebundener Fremdgelder gegen die eigene Gebührenforderung aufrechnen finde ich höchst bedenklich. Berufsrechtlich und Strafrechtlich.


  3. Man wird sich fragen müssen, ob es sich bei der Zahlung des JobCenters um eine zweckgebundene Zahlung handelte, welche an andere Personen als den Mandanten auszuzahlen war (dann Aufrechnungsverbot gemäß § 4 Abs.3 BORA; vorliegend aber fraglich, da das JobCenter grundsätzlich direkt an den Leistungsbezieher zahlt, nicht direkt an den Vermieter) oder ob der besondere Inhalt des Mandatsverhältnisses hier ausnahmsweise einer Aufrechnung nach Treu und Glauben entgegenstand (vgl. Urteil des BGH v. 23.02.1995 – IX ZR 29/94). Hierfür spricht meines Erachtens die besondere Dringlichkeit der Weiterleitung des Geldes.
    Andernfalls wäre die Aufrechnung zulässig, wenn insbesondere rechtzeitig eine Aufrechnungserklärung durch den Anwalt ausgesprochen worden ist. Bereits das Fehlen der Aufrechnungserklärung dürfte – rechtlich betrachtet – die angedeutete berufsrechtliche und ggf. strafrechtliche Konsequenz haben.



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