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Rechtsschutzversicherer: Der Kampf um das Geld

Januar 7, 2011

Wenn ein Rechtsschutzversicherer Deckungszusage erteilt hat, sehe ich in aller Regel davon ab, mir für die gerichtliche Tätigkeit  einen Vorschuß zahlen zu lassen, zumal es zur Höhe des Vorschusses dann auch noch gelegentlich zeitraubende Korrespondenz mit den Versicherern gibt (siehe etwa die Berichte im RSV-Blog hier, hier und hier).

Ein Kollege war in einem Zivilverfahren ebenso verfahren. Es lag eine Deckungszusage jenes Versicherers vor, der sonst eher im Kfz-Haftpflichtbereich durch lange Bearbeitungszeiten von sich reden macht. Das Klageverfahren endete rechtskräftig. Der Mandant hatte das Verfahren vollumfänglich gewonnen. Die Kosten hatte also der Gegner zu tragen. Der Streitwert stand ebenfalls fest.

Also stellte der Kollege einen Kostenfestsetzungsantrag, damit das Gericht die Höhe der vom Gegner zu erstattenden Kosten festsetzt. Da allerdings über Kostenfestsetzungsanträge bei dem zuständigen Gericht zum Teil erst nach mehreren Monaten entschieden wird, rechnete der Kollege seine Tätigkeit im Klageverfahren nun gegenüber dem Rechtsschutzversicherer ab.

Erwiderung des Versicherers: Vor Ausgleich der Gebühren sei stets das Kostenfestsetzungsverfahren abzuwarten. Zuvor bestünde kein Anspruch auf Zahlung der Gebühren.

Aha. Aus welchem Grund es für die Gebühren des Anwaltes entscheidend sein soll, wann das Gericht über die Kosten entscheidet, die der Gegner zu ersetzen hat, hat der Versicherer lieber im Dunkeln gelassen.

Ohnehin hätte der Kollege bereits zuvor einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses aus § 9 RVG gehabt. Der Vorschuß bezieht sich auf „die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen.“ Ich kann mir kaum vorstellen, daß das dem Sachbearbeiter unbekannt ist.

Anstatt also zufrieden zu sein, daß ein Vorschuß nicht bereits zu Beginn des Klageverfahrens geltend gemacht worden ist, wird jetzt nach dem gewonnenen Verfahren noch herumgemäkelt und die Zahlung willkürlich hinausgezögert.

Konsequenz für den Mandanten: Zu einem seriösen Versicherer wechseln

Konsequenz für den Anwalt: Bei diesem Versicherer stets sofort den Vorschuß nach § 9 RVG geltend machen

RA Müller

5 Kommentare

  1. … und den zahlungsunfreudigen Versicherer gleich im RSV-Blog verpetzen. 😉


    • Kann sich nicht ohnehin jeder denken, welcher Versicherer es ist? 😉


  2. Darf ich raten? Das andere große „A“!

    Darüber könnte ich Bücher füllen! Mache ich aber nicht. Versicherungen, die mit A anfangen und Anbieter elektronischer Verbindungen, die mit T anfangen, sind es einfach nicht wert!


    • Wenn ich „raten“ zulasse, müßte ich dann Preise verteilen? 😉


      • Nö, die inspirierenden Beiträge sind schon Preis genug! 😉



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