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Hat der Anschlußinhaber für R-Gespräche des minderjährigen Kindes aufzukommen?

Februar 16, 2012

Ich hatte mich an dieser Stelle bereits mir der Frage befaßt, ob der Anschlußinhaber zahlen muß, wenn das minderjährige Kind ohne sein Wissen und Wollen Gespräche über 0900-Nummern führt.

Der BGH hatte die Einstandpflicht des Anschlußinhabers grundsätzlich bejaht, schließlich hätte er seinen Anschluß sperren lassen können. In dem von mir dargestellten Fall kam es dann gleichwohl zu einer Einigung, da sich der hinter der Rufnummer verborgene „Service“ gezielt an ein zumindest überwiegend minderjähriges Publikum richtete (Bezahloption eines quietschbunten, als kostenlos beworbenen Online-Spiels).

Nun suchten mich Mandanten auf, deren Tochter knapp 1.000,- € an Kosten durch die Annahme von R-Gesprächen verursacht hatte, ohne daß ihr dabei bewußt geworden war, daß solche hohen Kosten entstehen würden.

Bei R-Gesprächen hatte die Rechtslage für den Anschlußinhaber zunächst recht gut ausgesehen: So hatte der BGH mit Urteil vom 16.03.2006 (III ZR 152/05) entschieden, daß den Inhaber eines Telefonanschlusses keine Obliegenheit trifft, „durch technische Maßnahmen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte“ zu verhindern. Wenn der Anschlußinhaber also unter Berücksichtigung dieser Tatsache die Nutzung des Anschlusses nicht zu vertreten habe, so habe er auch nicht für die Kosten einzustehen.

Der BGH verwies allerdings ausdrücklich darauf, daß sich die Rechtslage ändern „könne“, sobald es möglich sei, sich in eine Sperrliste einzutragen, die die Entgegennahme von R-Gesprächen grundsätzlich verhindere.

Eine solche, von der Bundesnetzagentur eingeführte Sperrliste ist dann bereits 2007 eingeführt worden, so daß man sich fragen mag, ob die Entscheidung des BGH seitdem hinfällig ist.

Fakt wird allerdings sein, daß das Vorhandensein dieser Sperrliste in der Öffentlichkeit kaum bekannt ist. Auch sind R-Gespräche hierzulande derart selten, daß das Gefahrpotential ebenfalls kaum bekannt sein dürfte.

Aber reicht das bereits aus, um eine Einstandspflicht des Anschlußinhabers für die Kosten von R-Gesprächen, die ein Dritter angenommen hat, abzuwenden?

In dem Fall der Mandanten hat es zumindest ausgereicht, die Gegenseite dazu zu bewegen, auf 2/3 der Forderung zu verzichten. Damit ist zwar keine Rechtsfrage geklärt worden, aber die Mandanten sind zufrieden. Das sollte die Hauptsache sein 🙂

RA Müller

7 Kommentare

  1. s. Amtsgericht Hamburg-Altona
    Urteil v. 16.12.2004 – Az.: 316 C 369/04


    • Danke, aber das Urteil ist VOR der Bgh-Entscheidung ergangen und der BGH hat geäußert, daß eine Sperrliste eine Änderung bewirken „könnte“, so daß der Schluß zumindest nicht zwingend ist. Ein nicht ganz unerhebliches Risiko dürfte allerdings in der Tat bestehen…


  2. Wenn der Anschlussinhaber aber R-Gespräche (oder 0900er-Nummern) selbst in Anspruch nimmt oder eine ebenfalls den Anschluss nutzende Person (Ehegatte, Mitbewohner) dies tut, dann wird die Argumentation mit der Möglichkeit der Sperrung kaum noch durchgreifen.


    • Meines Erachtens ein gutes Argument, das allerdings bei der Rechtsprechung zu den 0900- oder vorher 0190-Nummern keine Beachtung gefunden hatte.


  3. Tja, durch Vergleich viel gespart. Aber: Kosten für den Anwalt.

    Letztlich dürfte es kaum billiger geworden sein…


    • Leider (?) sind die Anwaltskosten so hoch dann doch nicht 😉


  4. […] […]



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