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Mangels Teilnahme ausgefallen…

August 3, 2012

… sind kürzlich gleich mehrere Gerichtstermine. Es lag allerdings nicht daran, daß – wie es gar nicht so selten vorkommt – Parteien oder Zeugen nicht erschienen waren. Stattdessen fehlte einer der gerichtlichen Beisitzer.

Dieser war in der vorangegangenen Woche bereits einmal (vergebens) bei Gericht gewesen, nachdem die Ladung, die er erhalten hatte, den falschen Tag bezeichnete.

Über den „richtigen“ Termin informiert, war es wohl zu einem Mißverständnis gekommen. Jedenfalls hatte er sich nun einen falschen Termin notiert.

Gut, daß es sich um keinen Zeugen handelte. Das hätte unangenehm für den Zeugen werden können… 😉

RA Müller

4 Kommentare

  1. Oh, die Reglung ist ja gemein. Da steht nichts davon das ein plausibler Grund für das Fernbleiben vor den Kosten schützt. Wird er als selbst vorher verhaftet darf er dann noch fürs Fernbleiben zahlen. Und sterben wird dann teuer für die Erben? 😀


    • Ganz so böse ist es dann doch nicht, siehe § 381 ZPO, wonach der Zeuge sich zur Vermeidung der Zwangsmittel „rechtzeitig genügend entschuldigen“ oder nachträglich glaubhaft machen muß, daß ihn kein Verschulden trifft.


      • Ah, danke. Hätte nicht damit gerechnet das das einen eigenen Paragraphen bekommen hat. Ist ihnen wohl erst nachträglich eingefallen.


  2. **um keinen Zeugen handelte. Das hätte unangenehm für den Zeugen werden können…** – ja genau! …stimmt, es werden sogar Ladungen zu Gerichtsverhandlungen versandt, die zwar niemals rechtskraftfähig einen Ladenden bezeichnen, aber bei Nichtbefolgung mit einer planmäßigen Freiheitsberaubung ohne jegliche Rechtsgrundlage enden… 😉



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