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Protokoll ohne brauchbaren Inhalt

April 4, 2013

Kürzlich stellte im r24-Blog hier ein Kollege die Frage, wozu Richter in Zivilsachen eigentlich Protokoll führen, wenn – abgesehen von Zeugenaussagen – ohnehin nur selten wirklich Wichtiges aufgenommen wird. An diesen Beitrag fühlte ich mich in einem Termin, den ich für den Hauptbevollmächtigten wahrnahm, erinnert.

Der Richter wies auf vielfältige Bedenken gegen die Klage hin. Es folgte eine Erörterung der Sach- und Rechtslage. Der geflügelte Begriff der Erörterung der Rechtslage wird häufig auch dann verwendet, wenn nur wenige Worte gewechselt worden sind. Vorliegend fand indes eine umfassende Diskussion statt, in deren Rahmen auch neue Argumente vorgebracht worden. Zum Teil rückte der Richter von den zuvor geäußerten Bedenken ab. An anderer Stelle verwies er darauf, daß der Beklagte hierzu noch vortragen könne.

Im Protokoll wurde nach den Anträgen allerdings sinngemäß nur aufgenommen: „Das Gericht wies auf Bedenken gegen die Kündigungsgründe hin.“

Die Anregung, die richterlichen Hinweise etwas ausführlicher aufzunehmen, dührte zu der Erwiderung: „Wieso? Ist das Protokoll etwa mißverständlich?“

Der Terminsbericht an den Hauptbevollmächtigten fällt mit drei Seiten nun etwas ausführlicher aus, da der Kollege dem richterlichen Protokoll keinen brauchbaren Inhalt entnehmen können wird.

RA Müller

2 Kommentare

  1. Das Protokoll ist weder dafür da, Regressprozesse gegen Prozessbevollmächtigte vorzubereiten, noch dafür, einem Unterbevollmächtigten die Unterrichtung des Hauptbevollmächtigten zu erleichtern; vielmehr ergibt sich sein Inhalt aus dem Gesetz (§ 160 ZPO).

    Hinweise i.S.v. § 139 ZPO müssen aber natürlich protokolliert werden.


    • … und genau diese Hinweise fehlen m.E. im Protokoll. Der rechtliche Hinweis auf im Protokoll nicht näher dargelegte „Bedenken“ ist schlichtweg unbrauchbar.



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