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Die Sache mit der Verspätung

Oktober 7, 2013

In einer Strafsache stand die Berufungsverhandlung an. Mein Mandant teilte telefonisch mit, daß er sich ca. 10 Minuten verspäten werde, da er im Stau gestanden habe. Daraufhin wies der Richter darauf hin, daß der Angeklagte gut daran tue, nicht mehr als 15 Minuten zu spät zu erscheinen, da er andernfalls mit einer Verwerfung der Berufung rechnen müsse.

Dieses wäre indes nicht zulässig gewesen.

Ich hatte an dieser Stelle bereits darüber berichtet, daß der EGMR die StPO auf den Kopf gestellt hat, indem er einen Konventionsverstoß annimmt, wenn die Berufung des zur Verhandlung nicht erschienenen Angeklagten verworfen wird, obgleich dieser durch einen entsprechend bevollmächtigten Verteidiger vertreten wird (Verletzung von Art.6 Abs.1 in Verbindung mit Art.6 Abs.3 lit. c MRK).

Davon abgesehen ist es zwar regelmäßig ausreichend, wenn ein Gericht 15 Minuten verstreichen läßt, bevor es die Berufung verwirft (siehe etwa die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 22.01.2001, über die hier berichtet wird). Das KG hat indes gerade erst (siehe die bei Burhoff online abrufbare Entscheidung des KG vom 30.04.2013) entschieden, daß es der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, auch länger als 15 Minuten zu warten, wenn der Angeklagte in dieser Zeit die Gründe für seine Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt.

Ohnehín handelte es sich vorliegend um ein Strafbefehlsverfahren, so daß mein Mandant sich nach § 411 StPO durch mich als mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Verteidiger vertreten lassen konnte.

In der Sache war eine Erörterung dieser Gesichtspunkte dann allerdings nicht erforderlich. Unabhängig davon, daß mein Mandant sich innerhalb von 15 Minuten bei Gericht einfand, kam einer der Schöffen mehr als eine halbe Stunde zu spät, so daß die Hauptverhandlung aus diesem Grund nicht vorher beginnen konnte.

RA Müller

3 Kommentare

  1. Belehren Verteidiger ihre Mandanten eigentlich nicht darüber, dass sie gut daran täten, diesen einen Termin mal etwas wichtiger zu nehmen als andere und womöglich ausnahmsweise mal mit ein wenig zeitlicher Reserve loszufahren?


    • Ich weise meine Mandanten (die die Ladung zum Termin auch durch das Gericht erhalten) selbst noch einmal darauf hin, daß Sie zu dem Termin persönlich erscheinen müssen und ich selbstverständlich ebenfalls anwesend sein werde, um Sie zu vertreten. Sollte es sich dann nicht von selbst verstehen, zu seiner eigenen Strafsache nicht (deutlich) zu spät zu kommen?


  2. […] Gibt es aber nicht bloß im Rheinland, sondern auch an anderen Orten (vgl. hier). […]



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