h1

„Und wehe, der zeigt mich an!“

Februar 14, 2014

Mein Mandant hatte den Gegner bei einer Ordnungswidrigkeit ertappt, die die Interessen meines Mandanten beeinträchtigte. Auf die freundliche Ansprache, dieses Verhalten doch bitte zukünftig zu unterlassen, reagierte der Gegner ausgesprochen unwirsch.

In der Folgezeit setzte der Gegner sein ordnungswidriges Verhalten vor den Augen meines Mandanten ungerührt fort.

Schließlich wandte sich mein Mandanten an die zuständige Behörde, die den Gegner ermahnte, sich zukünftig gesetzeskonform zu verhalten.

Auch dies beeindruckte den Gegner nicht. Mein Mandant wurde sogar von Dritten auf das ordnungswidrige Verhalten des Gegners angesprochen, über welches sie sich empörten.

Mein Mandant wandte sich schließlich erneut an das zuständige Ordnungsamt an, das gegen den Gegner vorging.

Dem Gegner ist an dieser Stelle wohl der Kragen geplatzt, jedenfalls hat er einen Anwalt gefunden, der nun eine Klage gegen meinen Mandanten eingereicht hat. Danach soll das Gericht meinem Mandanten unter anderem untersagen, den Gegner zukünftig erneut anzuzeigen.

Das ist eine schlichtweg geniale Idee. Anstatt das ordnungswidrige Verhalten abzustellen, verklagt man heutzutage den Anzeigeerstatter. Vielleicht sollte der Gegner auch die Bußgeldstelle verklagen, damit diese es unterläßt, ihm bei weiterem Fehlverhalten Bußgeldbescheide zu übersenden.

Man mag sich auch die Frage stellen, warum der Gegner eine Wiederholungsgefahr sieht. Möchte er sich auch zukünftig in dieser Weise verhalten?

Rechtlich gesehen darf mein Mandant den Gegner anzeigen, wenn er von einem ordnungswidrigen Verhalten des Gegners ausgeht. Selbst wenn sich herausgestellt hätte, daß eine Ordnungswidrigkeit nicht vorlag, wäre das Verhalten nicht zu beanstanden gewesen. Schließlich ist es Aufgabe der zuständigen Behörden, die Ermittlungen zu führen, so daß man von dem Anzeigeerstatter nicht verlangen kann, er müsse den Sachverhalt vor Anzeigeerstattung „ausermitteln“.

RA Müller

12 Kommentare

  1. Man wundert sich, daß sich ein Kollege gefunden hat, der eine derart intelligenzfreie Klage einreicht.


  2. Mich würde ja mal interessieren,
    a) auf welche Rechtsnormen oder Urteile sich der RA des „Ordnungswidrigen“ bei seiner „intelligenzfreien Klage“ (besser kann man es kaum formulieren) beruft und
    b) ob es sich bei dem „Ordnungswidrigen“ um einen Mitmenschen mit Migrationshintergrund handelt.
    Ich hatte hier in Hamburg Kontakt zu einem türkischstämmigen Vermieter, der seine (gewerblichen) Mieter (meine Bekannte) mit allerlei grenzwertigen Aktionen rausekeln wollte. Selbst gegenüber der herbeigerufenen Polizeistreife äußerte er sich mit den Worten „deutsche Gesetze interessieren mich nicht“.


    • ad a) Zu diesem Punkt führt der gegnerische Kollege keine Normen oder Urteile an.
      ad b) Nein, ein Migrationshintergrund ist bei meinem Mandanten nicht vorhanden.


      • ad b) ich meinte nicht Ihren Mandanten, sondern den Gegner.


  3. Es gibt offenbar nicht nur intelligenzfreie Klagen, sondern auch intelligenzfreie Kommentare.


  4. ich vermute, der Anwalt des Gegners hat in Richtung §164 StGB (falsche Verdächtigung) argumentiert/gedacht.
    Nun müsste er nur noch nachweisen, dass der Anzeigenerstatter wider besseres Wissen handelt…


  5. Dass Kriminelle erfolgreich unsinnig klagen, z.B. gegen die Berichterstattung, oder ein Näherungsverbot zu erwirken versuchen und sogar manchmal erfolgreich, ist gang und gebe.

    Keinesfalls möchte ich damit sagen, dass der Gegner Ihres Mandanten ein Krimineller ist. Es kann auch umgekehrt sein. Es kann auch sein, dass beide Seiten einfach eine Schlammschlacht führen, oder dass einer der Beiden einfach ein Stänkerer ist..

    Behörden erkennen oft Ordnungswidrigkeiten, die, näher betrachtet, keine sind.

    Ohne die Details zu kennen, dürften Außenstehende das Ganze nicht bewerten können.


    • Leider haben Sie völlig recht mit Ihrem Kommentar.
      Allerdings zeigt der Satz
      <>
      doch, daß auch andere Personen das Verhalten des Klägers mißbilligen.


    • Da hat die Technik einen Textteil gefressen
      „Mein Mandant wurde sogar von Dritten auf das ordnungswidrige Verhalten des Gegners angesprochen“


      • “Mein Mandant wurde sogar von Dritten auf das ordnungswidrige Verhalten des Gegners angesprochen” ist kein überzeugendes Argument dafür, dass der Mandant richtig handelt, richtig beraten sowie von den Behörden sinnvoll unterstützt wird.


  6. Ich verstehe die hier geäußerte Kritik nicht. Es gab doch offenbar genügend Klärungsversuche, ehe die Anzeige erfolgte. Wenn der Mandant meint, das Verhalten des Gegners sei ordnungswidrig, und davon betroffen ist, dann darf er das auch zur Anzeige bringen – erst recht, wenn er Zeugen hat, die ihn darin bestätigen.

    Ob ein Migrationshintergrund dabei ist, wäre mir als Anwalt völlig egal. Überschäumende Temperamente gibt es in allen Nationalitäten und Kulturen, ebenso wie die ruhigeren Vertreter.


    • Es ist eine Einbildung, dass Anzeigen und gerichtliche Entscheidungen unbedingt Frieden stiften, Konflikte lösen, Gerechtgikeitn und Recht wieder herstellen.

      Da müsste mal schon etwas mehr wissen als uns hier vorgesetzt wird.



Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..