h1

Das Handeln der Mehrheit ist stets ordentlich und vernünftig

Juni 19, 2014

In dem durch die Presse gegangenen Fall, in dem eine Radfahrerin 2011 eine Kopfverletzung davongetragen hatte, hat der BGH nun entschieden, daß sich die Radfahrerin kein Mitverschulden wegen des nicht getragenen Fahrradhelms anrechnen lassen muß. Die Vorinstanz, das OLG Schleswig, hatte die Ansprüche der Radfahrerin noch um 20% gekürzt.

Das Urteil ist in der Presse unter anderem dahingehend kommentiert worden, daß der BGH gegen eine „Helmpflicht“ entschieden habe. Tatsächlich gibt es eine solche Helmpflicht nicht, worauf auch der BGH ausdrücklich hingewiesen hat. Hieran hätte auch ein anderslautendes Urteil nichts geändert. Ein Mitverschulden kann indes auch daran anknüpfen, daß der Betroffene „diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt„.

Zur Beantwortung der Frage, wie denn ein ordentlicher und verständiger Mensch handelt, hat der BGH laut Pressemitteilung das „allgemeine Verkehrsbewußtsein“ herangezogen: „Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre.“ Da das Tragen eines Fahrradhelms zumindest im Jahr 2011 außerhalb von sportlicher Betätigung bei Radfahrern nicht allgemein üblich sei, müsse sich die Klägerin kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Etwas überspitzt formuliert klingt diese Aussage so: „Das Verhalten, daß die große Mehrheit der Bevölkerung an den Tag legt, ist per definitionem ordentlich und verständig.“

In einer Demokratie lebend könnte diese Aussage beruhigend sein, wenn man sie denn für zutreffend halten möchte. Mich überzeugt die in der Pressemitteilung des BGH wiedergegebene Begründung leider nicht, auch wenn ich das Ergebnis der Entscheidung für begrüßenswert halte.

Man kann sich nahezu stets noch besser vor möglichen Gefahren schützen. Wenn ein Fahrradfahrer Ellbogenschützer tragen würde, würde das sicherlich das Risiko, sich bei Fahrradunfällen am Ellbogen zu verletzen, reduzieren. Gleichwohl würde wohl niemand auf die Idee kommen, aus dem Fehlen solcher Schutzkleidung auf ein Mitverschulden zu schließen. Man sollte sich also nicht fragen, wie sich die Mehrheit schützt, sondern welche Schutzmaßnahmen angesichts des Risikos derart naheliegen, daß deren Außerachtlassung schlichtweg unvernünftig ist. Nimmt ein geübter, erwachsener Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, ohne daß es ihm auf die Erzielung besonders hoher Geschwindigkeiten ankommt, so halte ich das Risiko, eine schwere Kopfverletzung zu erleiden, für derart gering, daß sich ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung niemanden aufdrägen muß, in dieser Situation einen Helm tragen zu müssen.

Oder kommt Ihnen, wenn Sie einen Radfhrer ohne Helm sehen, der Gedanke, daß dieser Mensch ganz schön fahrlässig handelt?

RA Müller

[Siehe auch den Beitrag des Kollegen Hoenig und die Darstellung im Rechtsverkehr-Blog]

5 Kommentare

  1. Ja!


  2. Es steht keinem Richter in Deutschland zu, sich als Besserwisser über die breite Allgemeinheit aufzuspielen. Das darf nur der Gesetzgeber und es ist gut, dass der BGH die Besserwisser in Schleswig daran erinnert hat. Und diese haben es alleine schon deswegen verdient, weil sie mit ihrer Bemerkung über Radfahrer als „Hindernisse im freien Verkehrsfluss“ § 1 der StVO abgeschafft haben – und das anlässlich eines Unfalls in einem Wohngebiet, verursacht durch einen im Halteverbot stehenden Autofahrer!

    Dass sich das „allgemeine Verkehrsbewusstsein ordentlicher und verständiger Menschen“ bei sich verändernden Gefahren wandeln kann, zeigt die Helmtragequote bei Alpinskifahreren, die auch schon vor Unfällen von Prominenten auf ca. 70% angestiegen war. Die Helmquote bei sportlichen Radfahrern – die ein ganz anderes, Alpinskifahrern ähnelndes Risikoprofil und -bewusstsein haben – dürfte knapp 100% betragen, weshalb der BGH diese Gruppe auch ausdrücklich ausgespart hat.

    Im Ergebnis: ja, es ist der Maßstab, was die breite Mehrheit als vernünftig und angemessen ansieht: die der Sportradfahrer einen Helm, die der „Normalradler“ eben nicht.


  3. Also hier in Berlin kam und kommt mir bei unbehelmten Fahrradfahren sehr wohl der Gedanke, dass die ganz schön irre sind …. so ohjne Helm


    • Die sind aber auch mit Helm irre…. 😉



Hinterlasse eine Antwort zu Anno Nüm Antwort abbrechen

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..