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Soll ich jetzt das Bußgeld für den Mandanten zahlen?

Juni 20, 2014

Mein Mandant hatte in einer Verkehrssache einen Bußgeldbescheid erhalten, wonach er incl. Gebühren 113,50 € an die Bußgeldstelle zahlen sollte und sich zudem einen Punkt im Fahreignungsregister eingefangen hätte. Gerade der Punkt war für meinen Mandanten, einen Berufskraftfahrer, ausgesprochen unangenehm.

Auftragsgemäß habe ich Einspruch eingelegt, Akteneinsicht beantragt und auf die gegen den Bescheid sprechenden Bedenken hingewiesen.

Die Behörde hat den Bescheid dann auch tatsächlich aufgehoben.

Nun soll ich allerdings 113,50 € an die Bußgeldstelle zahlen, wobei der vorgefertigte Überweisungsträger den Betrag ausdrücklich als „Aktenübersendungsgebühr“ ausweist.

Ja ja, ich weiß, ein Versehen, aber erheitert hat es mich gleichwohl.

RA Müller

6 Kommentare

  1. Um den Preis müsste der Aktenüberbringer noch ein Ständchen und eine Tanzeinlage einlegen;-)


    • Meine Begeisterung darüber hinge in hohem Maße von der Person des Boten ab.


  2. Die eigentliche Sensation ist doch, dass die Behörde Ihren Bescheid aufgehoben hat, wo gibt´s denn sowas:-)
    Ich sage nur:“ Ihre Einlassung konnte Sie nicht entlasten…..!“:-)


  3. Die eigentliche Sensation ist doch, dass die Behörde Ihren Bescheid aufgehoben hat, wo gibt´s denn sowas:-)
    Ich sage nur:“ Ihre Einlassung konnte Sie nicht entlasten…..!“:-)


  4. Es gleicht sich doch alles aus! In einem Strafverfahren verlangte die Staatsanwaltschaft einmal von mir als Akteneinsichtsgebühr nur 3,50 anstelle der üblichen 12,00 Euro. 😉


  5. Versehen? Nö, Quersubventionierung. Wenn das Bußgeld denn schon entfällt, wird die Akte ebne etwas teurer. 😉



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