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Déjà-vu

August 5, 2014

Kürzlich vor einem für beide Prozeßpartein auswärtigen Gericht.  Es ging um einen vergleichsweise geringen Betrag. Im Wesentlichen stand eine Rechtsfrage im Raum, wobei zuvor noch Beweis über eine Behauptung des Prozeßgegners erhoben werden mußte.

Zum ersten Termin lud der Richter den hierfür benannten Zeugen noch noch nicht und äußerte sich sinngemäß wie folgt:

„Ach ja, wieder ein Verfahren wegen Sachverständigenkosten. Das habe ich sicherlich schon hundert Mal gegen den jeweiligen Versicherer entschieden, ohne daß die Versicherer hieraus lernen. Da kann ich eines meiner alten Urteile nehmen und muß nur die Namen der Parteien austauschen. Aber da ist ja noch die streitige Tatsachenbehauptung.“ *Richter überlegt* „Soll an dem Bestreiten wirklich festgehalten werden? Ja? *seufzt* Dann brauchen wir einen zweiten Termin, in dem wir den Zeugen anhören. Nächster Termin folgt von Amts wegen.“

Damit war der Termin nach wenigen Minuten beendet und die beiden beteiligten Anwälte fuhren zurück zu ihren Kanzleien (jeweils Fahrtzeiten von 40-50 Minuten).

Es kam schließlich zum zweiten Termin. Der Richter hatte indes auch zu diesem Termin keinen Zeugen geladen. Wieder leitete er den Termin mit dem Verweis auf seine zahlreichen ähnlichen Urteile, die er bereits gefällt habe, und der Frage, ob an dem Bestreiten festgehalten werden solle, ein, um dann darauf zu verweisen, daß man dann eben Beweis erheben und im nächsten Termin den Zeugen anhören müsse.

Man fragt sich unwillkürlich, ob der nutzlose zweite Termin der Vergeßlichkeit des Richters geschuldet war oder der Richter die Prozeßbeteiligten disziplinieren wollte, um ihn zukünftig von derlei Klageverfahren zu verschonen.

RA Müller

2 Kommentare

  1. Die richterliche Unabhängigkeit scheint manchmal interessante Blüten wachsen zu lassen.


  2. Vergesslichkeit. Bin ziemlich sicher.



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