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…uuuund raus mit Ihnen!

Mai 6, 2015

In einer Haftsache rief die Justizvollzugsanstalt an. Man habe „ein mittelschweres Problem“. Es sei ein Anruf eingegangen, wonach mein dort in Untersuchungshaft befindlicher Mandant auf eine durch die Verteidigung eingelegte Haftbeschwerde hin „unverzüglich“ zu entlassen sei. Leider habe man versäumt, sich zu notieren, wer denn angerufen habe. Man wisse also nicht, ob der Haftbefehl wirklich aufgehoben worden sei und habe nun bereits versucht, den zuständigen Richter zu erreichen. Zumindest das Amtsgericht, das den Haftbefehl erlassen habe, habe indes telefonisch mitgeteilt, von einer Aufhebung des Haftbefehls keine Kenntnis zu haben.

Auch mir lag noch keine Nachricht zur Aufhebung des Haftbefehls vor. Tatsächlich hatte ich indes für den Mandanten Haftbeschwerde eingelegt. Dies war unmittelbar vor dem 01.05. erfolgt, so daß also gerade einmal 2 1/2 Werktage zwischen der Einlegung der Haftbeschwerde und der behaupteten Aufhebung des Haftbefehls lagen.

Dabei muß man bedenken, daß die Haftbeschwerde zunächst an das Amtsgericht geht. Hilft das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab, so hat es die Sache an das Landgericht weiterzuleiten. Sollte die Akte vorliegend binnen derart kurzer Zeit an das Landgericht weitergegeben worden sein, der Haftbefehl dort aufgehoben und die JVA umgehend telefonisch informiert worden sein?

Tatsächlich war genau das der Fall. Während ich mit dem JVA-Bediensteten telefonierte, wurde diesem ein Schreiben des Landgerichts gereicht, aus dem sich die Aufhebung des Haftbefehls ergab.

Damit war dann also nicht nur das „mittelschwere Problem“ der JVA behoben. Auch dem Mandanten dürfte ein mindestens mittelschwerer Stein vom Herzen gefallen sein.

RA Müller

5 Kommentare

  1. Man muss ja sagen: Der Verteidiger ist von allen erdenklichen Personen zu dieser Frage nicht unbedingt die, wie soll man sagen, zuverlässigste Quelle. Schön, wenn die Kollegen bei der JVA trotzdem den Mut finden, es zumindest zu versuchen.

    Wenn man so darüber nachdenkt… ob ein Tunichgut mit einem Telefonanruf, verfälschter angezeigter Rufnummer, fester Stimme und Kenntnis der Prozeduren und Vorschriften einen Inhaftierten zurück in Freiheit bringen kann?


  2. Eine Entlassung erfolgt allenfalls nach telefonischer Rückversicherung (üblicherweise auch bei Freilassungsweisungen per Telefax) – blöd nur, wenn man sich nicht notiert, wo man zurückrufen muss.

    Da ist es dann durchaus sinnvoll – und völlig risikolos -, den Verteidiger zu fragen.


  3. „binnen derart kurzer Zeit“ ????? Endlich mal Gerichte und eine Staatsanwaltschaft, die das Gesetz kennen: § 306 II StPO!


    • Gemessen an der zu erwartenden Zeitdauer war das richtig schnell. Unabhängig davon, daß ich schon genug Verfahren erlebt habe, in denen die Vorlage bis zum Ablauf des dritten Tages Wunschdenken war, ist hier auch die Entscheidung des LG rasch erfolgt 🙂


  4. Auch ich habe ähnliche Fälle erlebt. Es wurden falsche Beschuldigte zum Verhör bei der StA gebracht. Es wurde einmal sogar eine falsche Person entlassen.

    Das ist der ganz normale Wahnsinn der JVAen.



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