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Update: Fahreignung und Gutachtenanordnung

Juli 27, 2010

Kürzlich hatte ich von einem Mandanten berichtet, den die Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert hatte, da der Verdacht eines Anfallsleidens (konkret: Epilepsie) bestand.

Der Anwalt, bei welchem der Mandant zunächst vorstellig geworden war, hatte ihm dringend (und höchst voreilig) geraten, sich dieser Begutachtung zu unterziehen, ohne daß er überhaupt wußte, welche Fragen der Gutachter der Fahrerlaubnisbehörde beantworten sollte.

Erst bei der Begutachtung erfuhr der Mandant, daß der Gutachter feststellen sollte, ob ganz grundsätzlich (irgend-)eine Krankheit oder Gesundheitsstörung die Fahrerlaubnis beeinträchtigte. Von einer Beschränkung der Untersuchung auf „Anfallsleiden“ war keine Rede.

Der Mandant weigerte sich dann, der Fahrerlaubnisbehörde ein solches Gutachten vorzulegen, woraufhin ihm diese die Fahrerlaubnis entzog.

Für den Mandanten habe ich gegen den Entziehungsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht und einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Eine gute Woche später erhielt ich ein Fax-Schreiben des Gerichts, wonach das Gericht die Fahrerlaubnisbehörde darauf aufmerksam gemacht hatte, daß entsprechend der Klage- und Antragsschrift „erhebliche rechtliche Bedenken“ gegen die Wirksamkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestanden:

1.  Die Fragestellung an den Gutachter sei nicht anlaßbezogen.

2.  Die Fragestellung sei dem Betroffenen nicht vorab mitgeteilt worden.

3.  Die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht auf alle in örtlicher Nähe befindlichen Begutachtungsstellen verwiesen, sondern eine Vorauswahl getroffen.

4.  Nach Aktenlage und angesichts der durch den Betroffenen vorgelegten Bescheinigungen sei fraglich, ob die Zweifel an der Fahreignung seitens der Behörde hinreichend „konkret und substantiiert“ vorgetragen worden waren.

Wenige Tage später erfolgte dann die Rücknahme der Fahrerlaubnisentziehung durch die Behörde.

Dauern Verwaltungsverfahren üblicherweise ausgesprochen lange, so gilt dies nicht für Eilverfahren. Das vorliegende Eilverfahren ging dann aber derart schnell über die Bühne, daß ich meine Meinung zur Verfahrenslänge bei Verwaltungsgerichten zurechtrücken muß:

12.07.  Einreichung der Klage und des Eilantrages

19.07.  Stellungnahme der Behörde und Aktenversendung an das Gericht

21.07.  Gericht weist Behörde auf erhebliche rechtliche Bedenken hin

23.07. Behörde nimmt Fahrerlaubnisentziehung zurück

Dabei ist beachtlich, daß sich das Gericht nach Kräften um eine Verfahrensbeschleunigung bemüht hat. So erfolgte der Hinweis an die Behörde zwecks Beschleunigung telefonisch. Ich erhielt noch an demselben Tage einen richterlichen Vermerk zu dem Telefongespräch per Fax. Sämtliche weiteren Schriftstücke hat das Gericht zudem ebenfalls vorab per Fax übersandt.

Ich ziehe meinen imaginären Hut vor dem zuständigen Richter.

RA Müller

Ein Kommentar

  1. […] Ein Update zur Fahreignung und Gutachtenanordnung gab es hier. […]



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