Archive for the ‘Allg. Zivilrecht’ Category

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Fünf auf einen Streich

September 14, 2018

Mein Mandant hatte fünf Fahrzeuge bei der Gegenseite versichert. Es gab Streit um die versicherungsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge. Angeblich hatte mein Mandant die Fahrzeuge anders verwendet als dies vertraglich vereinbart worden war, so daß der Versicherer die Beiträge rückwirkend anpaßte und dem Mandanten saftige Beitragsrechnungen übersandte.

Es gelang meinem Mandanten nicht, den Vorgang außgerichtlich zu klären, wobei er die Zahlungen an den Versicherer dann ganz einstellte. Er wies darauf hin, daß die Fahrzeuge in der Weise eingesetzt werden wie dies im Versicherungsvertrag festgehalten worden war. Zeugen standen zur Verfügung. Ihm war völlig unklar, wie der Versicherer überhaupt darauf kam, die Fahrzeuge würden vertragswidrig eingesetzt worden.

Hierauf ließ sich die Gegenseite gar nicht ein. Es kam zum Klageverfahren. Genauer gesagt: Es kam zu fünf Klageverfahren, da die gegnerischen Anwälte für jeden der Versicherungsverträge ein gesondertes Klageverfahren anstrengten. Der Streitwert bei vier dieser Verfahren lag jeweils über 5.000,- €, so daß einiges an Verfahrenskosten zustande kam. Diese Kosten wären deutlich niedriger gewesen, hätte die Gegenseite den Gesamtbetrag in einem einzigen Verfahren geltend gemacht.

In keinem der Verfahren trug die Gegenseite vor, weshalb sie auf den Gedanken verfallen war, daß die Fahrzeuge vertragswidrig eingesetzt worden seien. Der vertragswidrige Einsatz wurde lediglich pauschal behauptet, ohne auch nur ein Beweisangebot zu unterbreiten.

Alle Verfahren endeten damit, daß die Gegenseite nur jene – vergleichsweise geringen – Beiträge erhielt, die nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet waren. Da die Gegenseite indes den Löwenanteil der Verfahrenskosten trägt, steht die Gegenseite nach den Klageverfahren schlechter als wenn sie die Sache außergerichtlich ganz auf sich beruhen lassen hätte.

Eine wirtschaftlich vernünftige Vorgehensweise sieht anders aus.

RA Müller

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Gewinnen „um jeden Preis“?

September 8, 2018

Es st nicht ungewöhnlich, daß schriftsätzlich hart gefochten wird. Solange dieser Streit sich an der Sache orientiert, ist dies auch nur (selbst-)verständlich. Der Anwalt ist nicht zuletzt verpflichtet, im Interesse seines Mandanten das bestmögliche Ergebnis anzustreben. Bisweilen ist es indes mehr als befremdlich, wie geduldig Papier sein muß, das zur Erstellung manches anwaltlichen Schriftsatzes gedient hat.

In einer seit mehreren Jahren geführten zivilrechtlichen Angelegenheit, in der außergerichtlich und gerichtlich bereits die Klingen gekreuzt worden waren, behauptete der gegnerische Kollege überraschend, für die Entgegennahme einer Rücktrittserklärung nicht empfangsbevollmächtigt gewesen zu sein.

Die gegnerische Kanzlei hatte sich außergerichtlich gemeldet, nachdem mein Mandant nach Abschluß eines Kaufvertrages einen Anspruch aus der Sachmangelhaftung geltend gemacht hatte. Man versicherte die ordnungsgemäße Bevollmächtigung. Die Kanzlei war auch im anschließenden selbständigen Beweisverfahren mandatiert. Es schlossen sich Vergleichsverhandlungen an über die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Gegenseite die Kaufsache zurücknehmen würde.

Nun behauptete der gegnerische Kollege allen Ernstes, daß ihm die Vollmacht gefehlt habe, die nach dem selbständigen Beweisverfahren erfolgte Erklärung zum Rücktritt vom Kaufvertrag entgegenzunehmen. Die Erklärung sei also direkt an die dortige Mandantschaft zu richten gewesen.

Ich mag mir das Protestgeschrei gar nicht vorstellen, wenn ich mich tatsächlich direkt an die dortige Mandantschaft gewandt hätte. Der Verstoß gegen § 12 BORA, also gegen das Verbot der Umgehung des gegnerischen Rechtsanwaltes, hätte auf der Hand gelegen.

Dieses Vortragsverhalten, bei dem einiges dafür sprach, daß es wahrheitswidrig erfolgte, ist aus meiner Sicht zumindest als ausgesprochen befremdlich zu bezeichnen. Es erweckt den Eindruck, daß der Prozeß „um jeden Preis“ gewonnen werden sollte, Seriösität hin oder her. Der zur Entscheidung berufene Richter, der für seine besonnene Ausdrucksweise bekannt ist, hat dieses gegnerische Vortragsverhalten als „höchst unsubstantiiert„, „in hohem Maße lebensfremd“ und „abwegig“ bezeichnet. Er gehe nach dem dargestellten Ablauf davon aus, daß eine entsprechende Vollmacht erteilt worden sei. Im übrigen sei andernfalls von einer Anscheinsvollmacht auszugehen.

Der Grat zwischen dem Rechtsanwalt, der engagiert die Interessen seines Mandanten vertritt, und jenem Anwalt, der sich in übersteigertem Maße von einem Mandat vereinnahmen läßt, ist bisweilen schmal. Der Sache tut letzteres selten gut.

RA Müller

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Einfach mal den Profi machen lassen

Februar 15, 2018

In Verfahren vor dem Amtsgericht können sich Kläger und Beklagte in der Regel selbst vertreten und sind nicht auf die Beauftragung eines Anwalts angewiesen. Inwieweit es sinnvoll ist, sich selbst zu vertreten, steht auf einem anderen Blatt. So kann es bereits an den juristischen Kenntnissen fehlen, seine Interessen wirksam durchzusetzen. Ebenfalls kann es an der notwendigen Distanz fehlen, den Sachverhalt in einem nicht von überbordenden Emotionen geprägten Licht zu sehen. Letzteres führt nicht selten dazu, daß der Betroffene das Gericht mit seitenlangen Ausführungen überfrachtet, ohne sich auf die für das Gericht wesentlichen Tatsachen zu fokussieren.

In einem Klageverfahren teilte das Gericht dem sich selbst vertretenden Kläger vor einiger Zeit Folgendes mit:

„Das Gericht macht darauf aufmerksam, daß der Kläger einen geordneten Sachvortrag schuldet. Der Sachvortrag sollte chronologisch und vollständig sein. Ferner sollte sich der Beweisantritt auf die jeweiligen vorgetragenen Sachverhalte beziehen. Das Gericht empfiehlt im Übrigen, sich einem Rechtsanwalt anzuvertrauen.“

Da klang fast so etwas wie richterliche Notwehr durch. Der Kläger hatte zwar durchaus einige gute Argumente. Diese gingen indes bislang in der Vortragsfülle unter. In dem vorstehenden Fall haben wir anschließend das Mandat erhalten, das Verfahren zu einem glücklichen Ende geführt und leiten nun monatlich die Raten an den Mandanten weiter, mit denen der Gegner unserem Mandanten die ihm entstandenen Kosten erstatten.

RA Müller

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Kampf gegen Windmühlenflügel

Juni 19, 2017

Die Erfahrung lehrt: Wenn ein Sachverständiger einmal einen Entschluß gefaßt hat, ist ein seeeehr langer Hebel erforderlich, ihn hiervon wieder abzubringen. Gleichwohl kann es sich auszahlen, nicht vorschnell aufzugeben.

In einem kürzlich geführten Zivilverfahren sah sich mein Mandant, ein Handwerker alten Schlages, dem Vorwurf ausgesetzt, einen nicht ganz geringen Maschinenschaden verursacht zu haben. Er wies dies entrüstet zurück und war dabei derart überzeugend, daß ich meinem Mandanten voll und ganz Glauben schenkte.

Also beauftragte der Gegner zunächst selbst einen Sachverständigen, der sodann bestätigte, daß mein Mandant den Schaden zu verantworten hatte. Mein Mandant blieb kämpferisch und leistete keine Zahlung.

Es kam zum Prozeß. Der Richter gab eingangs zu verstehen, daß die Erfolgsaussichten eher bei der Gegenseite liegen dürften. Aber ja, wenn mein Mandant es denn wolle, dann werde das Gericht ein weiteres Gutachten in Auftrag geben. Ja, das wollte mein Mandant.

Düster sah es aus, als auch der gerichtlich bestellte Sachverständige meinen Mandanten in der Pflicht sah.

Zusammengerechnet waren es sicherlich einige Stunden, die mein Mandant und ich in der Folge zusammensaßen. Ich hatte die Gutachten aus juristischer Sicht geprüft und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen. Mein Mandant steuerte sein Fachwissen bei. Gemeinsam ergaben sich so verschiedene Angriffspunkte. Mein Mandant scheute zudem keine Kosten und ließ durch eine Drittfirma den angeblichen Schadenhergang nachstellen. Dies führte aus unserer Sicht zu der Erkenntnis, daß sich der Schaden gar nicht wie behauptet ereignet haben konnte. Dies hielten wir für technisch ausgeschlossen.

Das Gericht leitete unsere Einwände an den gerichtlich bestellten Sachverständigen weiter, der indes an seinem vorherigen Gutachten im Wesentlichen festhielt. Wieder ergeben sich indes einige Fragen.

Bevor nun ein weiteres Ergänzungsgutachten eingeholt oder eine mündliche Anhörung des Gutachters erfolgen konnte, beraumte der Richter einen Termin ohne den Sachverständigen an. Im Termin dann die Wende des Verfahrens: Der Richter war überzeugt, daß der Schaden nicht auf das Handeln meines Mandanten zurückzuführen war. Sogar der gegnerische Rechtsanwalt schien dies einzusehen, antwortete er doch auf die Frage des Gerichts, ob es sein könne, daß er den Falschen verklagt habe, in der Weise, daß er dies bei Klageerhebung nicht habe ahnen können.

So manchem Mandanten wäre auf dieser prozessualen Wegstrecke die Puste ausgegangen. Um so erfreulicher ist es, daß die Überzeugung meines Mandanten und unserer beider Hartnäckigkeit der Sache zum Erfolg verholfen haben.

RA Müller

 

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Müssen „arme“ Schädiger weniger Schmerzensgeld zahlen?

Dezember 28, 2016

Seit nunmehr über sechzig Jahren geht die Rechtsprechung davon aus, daß bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sowohl die Vermögensverhältnisse des Geschädigten als auch des Täters Berücksichtigung finden dürfen.

Diese Rechtsprechung ist nicht unumstritten. Sollte etwa einer wohlhabenden Person bei einer Verletzung ein besonders hohes Schmerzensgeld zustehen, nur weil sich ein kleines Schmerzensgeld in ihren Lebensverhältnissen gar nicht bemerkbar machen würde? Oder sollte ihr Schmerzensgeld eher besonders klein sein, weil sie es schließlich nicht „nötig hat“? Soll ein Geschädigter der zusammengeschlagen worden ist, ein unterdurchschnittliches Schmerzensgeld erhalten, weil der Täter nur ein geringes Einkommen hat?

Persönlich erscheint mir nachvollziehbar, die Vermögensverhältnisse der Betroffenen bei der Bezifferung des Schmerzensgeldes regelmäßig zu vernachlässigen.

Der 2. Strafsenat am BGH hat nun  die Auffassung vertreten, daß beide Umstände auf die Bemessung des Schmerzensgeldes keinen Einfluß haben sollten. Unter Berufung unter anderem auf Art. 1 GG hat der Strafsenat ausgeführt, daß jeder Mensch ein gleich gewichtetes Recht auf körperliche Unversehrtheit habe. Auch der Ausgleichsanspruch bei Verletzung dieses Rechts sei entsprechend bei jeder Person unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen oder jenen des Schädigers zu bestimmen.

Zur Entscheidung dieser Frage, der sowohl in Strafverfahren als auch in Zivilverfahren Bedeutung zukommt, waren nun die Vereinigten Großen Senate am BGH aufgerufen. Nach dem Beschluß vom 16.09.2016 dürfen die Vermögensverhältnisse der Beteiligten auch weiterhin herangezogen worden. Das entscheidende Wort heißt: „Dürfen“, wobei der BGH das Wort im Text der Entscheidung sogar hervorhebt.

So verweist der BGH darauf, daß der Gesetzgeber dem zur Entscheidung berufenen Richter mit der im Gesetz verwendeten Formulierung, wonach eine „billige“, also eine angemessene Entschädigung zuzusprechen ist, die Möglichkeit gibt, alle Umstände des Einzelfalles zu erfassen und gegeneinander abzuwägen. Hierbei können die Vermögensverhältnisse der Beteiligten nicht für jeden Fall im Vorfeld ausgenommen werden. So führt der BGH etwa aus:

Wenn der Genugtuungsgedanke eine Bedeutung behalten soll, sind „Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts“ eben nicht in allen denkbaren Fällen abstrakt-generell von seinen Vermögensverhältnissen und insbesondere einem etwaigen wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Parteien „gänzlich unabhängig“ (2. Strafsenat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, aaO Rn. 35). Die Verletzung einer „armen“ Partei durch einen vermögenden Schädiger kann etwa bei einem außergewöhnlichen „wirtschaftlichen Gefälle“ ein bei der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles mit zu berücksichtigender Umstand sein.“

Der BGH stellt allerdings auch noch einmal klar, daß die Vermögensverhältnisse der Beteiligten nicht den Schwerpunkt der Entscheidung bilden:

„Dazu ist zunächst nochmals zu betonen, dass es bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, wie etwa die Vermögensverhältnisse des Schädigers oder des Geschädigten, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geht. Diese hat der – rechtlicher Kontrolle unterliegende – Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht“

Der BGH befaßt sich dann weiter mit der Frage, wann die Vermögensverhältnisse der Beteiligten im Urteil überhaupt Erwähnung finden müssen, und führt hierzu aus:

„Im Rahmen der bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld wie dargestellt gebotenen Gesamtbetrachtung steht in der Regel die infolge der Schädigung erlittene Lebenshemmung im Vordergrund. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Teile und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind daher nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten.“

Es wird deutlich, daß die Vermögensverhältnisse der Beteiligten nur in Ausnahmefällen maßgeblichen Einfluß auf die Zumessung des Schmerzensgeldes haben werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung wird dabei meiner Erwartung nach ein entscheidender Umstand sein, ob der Schädiger die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat, sie also im Zuge seines Handelns mindestens billigend in Kauf genommen hat. Wer eine andere Person in strafbarer Weise an der Gesundheit schädigt, wird später kaum darauf verweisen können, daß das dem Geschädigten zustehende Schmerzensgeld nicht allzu hoch ausfallen dürfe, da er, der Täter, nur über ein geringes Einkommen verfüge.

Dieses Verhältnis, wonach den Einkommensverhältnissen nur in Ausnahmefällen und abseits von in verwerflicher Weise herbeigeführten Schädigungen Bedeutung zukommt, herrschte übrigens in der Rechtsprechung lange Zeit vor. Gerade im Strafrecht wurde die Ausnahme indes zunehmend zur Regel erhoben, wenn etwa der 2. Strafsenat des BGH in der Entscheidung vom 07.07.2010 – 2 StR 100/10 –  betonte, daß es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes „regelmäßig erforderlich“ sei, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen.

Wenn es dem 2. Strafsenat nun auch nicht gelungen ist zu bewirken, daß die Vermögensverhältnisse fortan stets außer Betracht bleiben, so ist er zumindest die (auch) von ihm gerufenen Geister wieder losgeworden.

RA Müller

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Der 13. Richter

Juli 15, 2016

Die Zahl 13 als Unglückszahl? Das kann ich derzeit nicht bestätigen. Gerade erst hat wieder ein Verhandlungstermin in meiner ältesten Zivilsache stattgefunden. Es handelte sich um eine Mietsache, in welcher sich der Vermieter und die ehemaligen Mieter, die sich schon zuvor nicht ganz grün gewesen waren und mit Verfahren beharkt hatten, gegenseitig kein Pardon gaben. Vor mehr als sieben Jahren, im Juni 2009, wurde die Akte hier angelegt. Aufgrund der kurzen mietrechtlichen Verjährungsfrist (§ 548 BGB) mündete sie bereits wenige Monate später in einem Klageverfahren.

Kurze Verjährungsfristen verfolgen in der Regel das Ziel, möglichst bald Rechtssicherheit zu schaffen. Sie helfen indes nur wenig, wenn das gerichtliche Verfahren sich dann über Jahre hinzieht.

Dieses Verfahren landete bei dem zuständigen Amtsgericht in einem Dezernat, welches durch ständige Richterwechsel geprägt war. Die Attraktivität der Verfahrensakte, die von Beginn an aufgrund einer Vielzahl an streitigen Anspruchspositionen nicht hoch gewesen sein dürfte und hier letztlich mehrere Leitz-Ordner füllte, nahm mit der Zeit immer weiter ab. Jeder neue Richter, der sich in das Dezernat einarbeiten durfte, wird also vor der Wahl gestanden haben, sich viele Stunden mit dieser Akte zu befassen oder in derselben Zeit einen ganzen Schwung anderer Akten zu bearbeiten. Es steht zu vermuten, daß die Wahl regelmäßig auf die letztere Vorgehensweise fiel.

Entsprechend zog sich die Bearbeitung der Akte bei Gericht über Jahre hin. Wiederholt kam es dazu, daß Richter im Detail andere Rechtsauffassungen vertraten als ihr jeweiliger Vorgänger, so daß mal die eine, mal die andere Seite das sprichwörtliche Oberwasser hatte.

Schließlich unternahm ein Richter nach rund fünf Jahren einen – im Ergebnis allerdings nur halbherzigen – Versuch, die Sache mit einem Urteil zumindest in der ersten Instanz zu beenden. Das Urteil fiel indes derart unvollständig aus, daß das Landgericht das Verfahren auf die eingelegte Berufung hin relativ zügig wieder an das Amtsgericht zurückverwies.

Nach nunmehr knapp sieben Jahren hat sich – zählt man die drei Richter am Landgericht mit – nun der 13. Richter mit der Sache befassen dürfen.

Ob es nun daran lag, daß die Prozeßparteien des Streitens müde waren, der Richter besonders kluge Worte wählte oder eine Kombination aus beiden Umständen vorlag, jedenfalls herrschte plötzlich große Einigkeit. Beide Parteien lauschten mit zustimmendem Nicken den Ausführungen des Richters, der nicht verschwieg, daß er ein solches Verfahren in all den Jahren seiner richterlichen Tätigkeit noch nicht erlebt habe, die Sache aber leider noch längst nicht entscheidungsreif war und noch mehrere Gutachten einzuholen waren. In unerwarteter Einigkeit fanden die Parteien dann zueinander, schlossen einen Vergleich und gaben sich sogar noch die Hand mit dem Bemerken, daß man sich vertragen sollte, um sich zukünftig wieder offen in die Augen schauen zu können.

So ist den nun mein ältestes Zivilverfahren im verflixten siebten Jahr durch den 13. Richter beendet worden.

RA Müller

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Meine Suppe esse ich nicht!

März 30, 2016

Mein Mandant wurde aus einem Mobilfunkvertrag gerichtlich in Anspruch genommen. Es gab unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Leistungen Vertragsgegenstand waren. So behauptete mein Mandant, daß ihm telefonisch Leistungen zugesagt worden waren, welche später nicht eingehalten worden seien.

Im Klageverfahren bestritt die Gegenseite zunächst die telefonischen Zusagen. Mißlich für die Gegenseite war, daß mein Mandant diese nachweisen konnte, da in Kenntnis der Gegenseite eine Zeugin am Telefonat teilgenommen und sich auch selbst in das Telefonat eingebracht hatte.

Daraufhin behauptete die Gegenseite, daß die telefonische Absprache ohne Bedeutung für das Klageverfahren sei, da mein Mandant schließlich nach dem Telefonat die ihm übersandten Vertragsunterlagen unterzeichnet hatte, welche die telefonische Zusage nicht beinhalteten. Es sei daher der Inhalt der unterzeichneten Vertragsunterlagen entscheidend.

Das Gericht forderte die Gegenseite auf, die entsprechenden Vertragserklärungen vorzulegen.

Dies verweigerte die Gegenseite. Ein schriftlicher Vertrag könne nicht vorgelegt werden. Ein Mobilfunkvertrag bedürfe gar nicht der Schriftform, so daß das Gericht die Vorlage eines solchen Vertrages nicht verlangen könne. Eine solche Pflicht bestehe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt.

Aus diesem Vortrag soll einer schlau werden. Da hält die Gegenseite telefonische Absprachen für irrelevant und beruft sich auf schriftliche Unterlagen, nur um dann deren Vorlage unter Hinweis darauf, daß ein Mobilfunkvertrag auch mündlich geschlossen werden kann, zu verweigern.

Damit hat sich die Gegenseite die zwischenzeitlich rechtskräftige Abweisung ihrer Klage frei nach dem Motto „Meine Suppe esse ich nicht“Meine Beweismittel zeige ich nicht“ redlich verdient.

RA Müller

 

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Ach wäre ich doch säumig gewesen

Januar 25, 2016

Bleibt ein Kläger in Zivilsachen dem Termin zur mündlichen Verhandlung fern, so wird seine Klage auf Antrag hin ohne Sachprüfung durch ein Versäumnisurteil abgewiesen (§ 330 ZPO). Erscheint der Beklagte nicht, so gilt damit das gesamte klägerische Vorbringen als zugestanden. Ist die Klage danach schlüssig, so ergeht gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil (§ 331 ZPO). Alternativ kann die jeweils erschienene Partei bei hinreichend geklärter Sache auch die sogenannte Entscheidung nach Aktenlage (§ 331a ZPO) beantragen.

In einer heutigen Verhandlung ist die Klägerseite nicht erschienen. Ich hätte auf Beklagtenseite den Erlaß eines Versäumisurteiles beantragen können. Leider erschien das Gericht ebenfalls nicht zur Verhandlung. Die Ladung zum Termin, die auf der letzten Seite eines richterlichen Beschlusses versteckt war, hatte nicht einmal das Gericht selbst notiert. Zwischenzeitlich hatte zudem ein Richterwechsel stattgefunden, s0 daß die nun zuständige Richterin die Akte noch gar nicht kannte und mangels Eintragung eines Termins bislang auch gar keinen Anlaß gehabt hatte, sich mit der nicht ganz unkomplizierten Aktenlage zu befassen.

Ausnahmsweise hatte heute also derjenige das Nachsehen, der nicht säumig war. Wenn ich bedenke, daß ich einen parallel an einem anderen Gericht stattfindenden Termin einem Kollegen übertragen hatte, um diesen Termin wahrnehmen zu können…

RA Müller

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Ein geschäftiger Freitag

November 13, 2015

Es ist Freitag und noch nicht einmal 11:00 Uhr. Hinter mir liegen bereits vier Gerichtstermine.

Zuerst stand ein Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Die Behörde hatte sich außergerichtlich nicht bereit gezeigt, meinen Mandanten von der Verhängung eines Fahrverbotes zu verschonen. Das Gericht hatte nun ein Einsehen und mein Mandant muß seinen Führerschein nicht abgeben.

Es folgte ein weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren. Auch hier hatte sich die Behörde außergerichtlich uneinsichtig gezeigt und auch auf die umfassend vorgetragenen Einwendungen meines Mandanten einen Bußgeldbescheid für die einzig richtige Lösung gehalten. Dieses Verfahren konnte heute zugunsten meines Mandanten vollständig zur Einstellung gebracht werden.

Anschließend ergab sich eine Untervollmachts-Sache, in der die Gegenseite allem Anschein nach eher schlechte Karten hat.

In dem vierten Termin, einem Zivilverfahren, hatte die Gegenseite ebenfalls kein gutes Blatt. Das Gericht wies die Gegenseite darauf hin, daß deren Klage bislang gar unschlüssig ist.

Nun folgt noch eine Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht, die sich bis in den Abend ziehen wird. Dann ist endlich Wochenende. Da werde ich mich dann in aller Ruhe den etwas umfangreicheren Akten  widmen können.

RA Müller

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Warum in die Ferne schweifen?

September 3, 2015

Mehrfach habe ich es schon erlebt, daß spätere Mandanten sich zunächst an einen „Großstadt-Anwalt“ wandten, als würde es sich hierbei um eine besonders qualifizierte Anwalts-Spezies handeln, die dem Kleinstädter-Anwalt per se überlegen ist. Daei sollte es naheliegend sein, daß es auch dort gute und schlechte Anwälte gibt, wobei ich nachvollziehen kann, daß es für Mandanten zunächst schwer zu erkennen ist, zu welchem Typus ihr jeweiliger Anwalt gehört.

In einem Verfahren hatten sich die Gegner außergerichtlich bereits durch zwei örtliche Anwälte vertreten lassen. Für das Schlichtungsverfahren und die erste Instanz wurde der dritte Anwalt beauftragt. In erster Instanz gingen die Gegner baden, so daß – mahn ahnt es – ein Anwaltswechsel vorgenommen wurde. Nun mußte ein Großstadtanwalt her, der es den Kleinstädtern mal so richtig zeigen sollte.

Etwas überraschend standen die Gegner dann eines Tages in meiner Kanzlei und forderten mich auf, ihnen einen Schriftsatz ihres Großstadt-Anwalts zu erklären. Telefonisch lasse sich das nicht sinnvoll besprechen und die Fahrtstrecke zu diesem Anwalt sei nun wirklich etwas weit. Aber sie hätten diesen Anwalt beauftragen müssen, auch wenn er so weit weg residiere. Nach dessen Auffassung sei die Sache glasklar und das Gericht habe die Sache in erster Instanz völlig falsch entschieden. Hier vor Ort sei man von den Anwälten nur enttäuscht worden. Der einzige Anwalt, vor dem man hier noch Respekt habe, sei nun einmal von ihrem Gegner „belegt“. Ich müsse also verstehen, daß ich ihnen das Schreiben ihres Anwalts zu erläutern habe.

Es versteht sich von selbst, daß ich den Gegnern diesen Wunsch nicht erfüllen konnte und wollte.

Die mit Getöse eingelegte Berufung der Gegner ist übrigens zwischenzeitlich als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden. Der Großstadt-Anwalt ist weit genug weg, um nicht persönlich mit dem Zorn seiner Mandanten ob dieses „überraschenden“ Ausgangs konfrontiert zu werden. Die Gegner werden auch kaum hierher kommen, damit ich Ihnen den verfahrensausgang erkläre. Hierfür reicht schließlich ein Blick in meine Berufungserwiderung aus.

RA Müller