Archive for the ‘Sozialrecht’ Category

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Anwälte auf Kaperfahrt im SGB II?

Mai 5, 2014

Unter dem Titel „Hartz 4 – Wie Anwälte mit der Armut verdienen“ hat Spiegel Online einen Artikel veröffentlicht , dessen Überschrift ein unredliches Verhalten der auf diesem Rechtsgebiet tätigen Anwälte vermuten läßt. Eine entsprechende Auffassung legen auch andere Formulierungen des Artikels nahe, wenn dort etwa behauptet wird, daß auf Hartz 4 spezialisierte Anwälte „gezielt“ Fehler des Jobcenters ausnutzen und ein einziger Jurist ganze Behörden lahmlegen könne. Aufgrund schlampiger Gesetze und überforderter Behörden handele es sich um ein für Anwälte „einträgliches Geschäftsmodell“. Das Bundesverfassungsgericht habe sogar die zeitweilige Praxis, für Klagen auf Bagatellbeträge von weniger als 50,- € Prozeßkostenhilfe zu versagen, für unzulässig erklärt.

Sozialrechtliche Angelegenheiten stehen nicht im Zentrum meiner anwaltlichen Tätigkeit. Gleichwohl meine ich, den Artikel nicht unkommentiert stehen lassen zu können, da er vom einer erstaunlichen Einseitigkeit ist.

Welche Denkweise ist etwa damit verbunden zu behaupten, bei einer Klage auf weniger als 50,- € handele es sich um einen „Bagatellbetrag“, den einzuklagen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht rechtfertige. Der betroffene Leistungsempfänger wird einen solchen Betrag angesichts seiner ohnehin begrenzten finanziellen Möglichkeiten regelmäßig als erheblich empfinden. In vielen Fällen kommt hinzu, daß die Rechtsfrage, die zur Kürzung um einen solchen Betrag geführt hat, sich bei zukünftigen Leistungsbescheiden erneut stellen wird, der Betroffene also weitere Einbußen befürchten muß.

Es sind auch nicht die Anwälte, die beim potentiellen Mandanten vor der Haustür stehen und ihn zur Klage drängen. Es sind zunächst die Mandanten, die sich hilfesuchend an den Anwalt wenden, weil Sie sich durch das behördliche Vorgehen in ihren Rechten verletzt sehen.

Wenn die Jobcenter hohe Zahlungen an Anwälte erbringen müssen, so liegt dieses letztlich darin begründet, daß die erlassenen Bescheide zulasten der Leistungsempfänger fehlerhaft waren. Die Verantwortlichkeit für die Kosten nun den Anwälten zuzuschieben, muß befremdlich erscheinen.

Kann man davon sprechen, daß Anwälte Fehler des Jobcenters „gezielt ausznutzen“? Wenn das Jobcenter zulasten des Betroffenen einen Fehler macht, so ist der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten hierauf hinzuweisen und die Rechte des Mandanten durchzusetzen. Für Fehler des Jobcenters ist das Jobcenter zu schelten, nicht derjenige, der die Situation wieder zurechtrückt.

Kann man Leistungsempfängern vorwerfen, bei langer Laufzeit eines außergerichtlichen Verfahrens Untätigkeitsklagen zu erheben? Jobcenter haben sechs Monate Zeit, Anträge zu bearbeiten. Immerhin noch drei Monate stehen ihnen für Widerspruchsverfahren zur Verfügung. Ist es nicht Sache des Staates, seine Behörden so auszustatten, daß sie in der Lage sind, innerhalb der gesetzlichen Fristen tätig zu sein?

Die Klageverfahren im Hartz4-Bereich werden dabei weitestgehend über Prozeßkostenhilfe geführt. Damit ist aber nicht verbunden, daß der Staat automatisch die Kosten übernimmt. Es wird stattdessen in jedem Einzelfall geprüft, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat oder etwa mutwillig ist. Für eine mutwillige Klage wird Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt.

Die ganz große Mehrheit der Anwälte, die auf diesem Bereich tätig sind, dürfte daher nicht zu den „schwarzen Schafen“ gehören, in deren Nähe sie der in Rede stehende Artikel bei Spiegel Online rückt. Schwarze Schafe gibt es indes in jedem Berufsbereich. Man munkelt, daß das sogar bei Journalisten der Fall sein soll 😉

RA Müller

PS:  Siehe auch die Beiträge im LawBlog, bei rechtbrechung und bei Andere Ansicht.

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Ein Ausflug ins Sozialrecht – Bleibt das Eigenheim ausnahmsweise unangetastet?

Januar 23, 2014

Der Mandant geriet in die Verlegenheit, Leistungen nach dem SGB II („Hartz 4“) beantragen zu müssen. Er verfügte über kein nennenswertes Einkommen und auf dem Konto herrschte eine Flaute. Die Behörde verfiel indes auf den Gedanken, daß der Mandant doch bitte erst sein Eigenheim verwerten möge. Die beantragten Leistungen wurden dem Mandanten daher lediglich als Darlehen gewährt gegen Eintragung einer Sicherungsgrundschuld, die seitdem auf dem Hausgrundstück lastet. Gegen die Bewilligung der Leistungen nur als Darlehen setzte sich der Mandant zur Wehr.

Tatsächlich hat vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen grundsätzlich die Verwertung eines Eigenheims zu erfolgen. Nicht zu berücksichtigen ist zwar ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Vorliegend war die in diesem Rahmen zugebilligte Größe indes deutlich überschritten worden.

Es bestanden allerdings verschiedene Besonderheiten:

  • Der Mandant hatte das Hausgrundstück lange Zeit vor dem Eintritt seiner Bedürftigkeit von seinen Eltern erhalten, welchen er ein lebenslanges Wohnrecht in einem Teil des Gebäudes eingeräumt hatte.
  • Auch zugunsten seines schwerbehinderten Bruders hatte er ein Wohnrecht einräumen müssen.
  • Er selbst hatte sich verpflichtet, auf dem Grundstück einen Anbau zu errichten, um diesen zu bewohnen, wobei er auf dem Grundstück zu verbleiben hatte, um seine Eltern soweit erforderlich zu pflegen.
  • Weiter hatte der Mandant im Gegenzug zur Übertragung des Hausgrundstücks darauf lastende Schulden übernommen.
  • Auch hatte er seine Geschwister, die auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet hatten, abfinden müssen.

Verwertbar war das Objekt trotz der Wohnrechte (leider). Zu diesem Ergebnis kam jedenfalls der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige. Das Sozialgericht entschied indes gleichwohl zugunsten des Mandanten, da vor dem Hintergrund der obigen Umstände eine Verwertung des Hausgrundstücks eine „besondere Härte“ im Sinne des Gesetzes bedeutet hätte. Dabei sei insbesondere auf die gesetzlichen Leitvorstellungen abzustellen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, die Familie zu schützen und zu fördern und besondere Belastungen des Lebens auch durch Hilfe zur Selbsthilfe auszugleichen (Urteil des SG Aurich vom 23.06.2011 – S 15 AS 342/09).

Die Behörde hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, so daß nun die mit Spannung erwartete Verhandlung vor dem Landessozialgericht stattfand. Das Gericht wies darauf hin, daß es sich hier um eine ungewöhnliche Fallkonstellation handele. Zumindest im Rahmen einer Vorbewertung und damit vorbehaltlich einer abschließenden Beratung gehe das Gericht davon aus, daß das Urteil des Sozialgerichts zutreffend sei.

Da indes den gewährten Leistungen ein unvollständiges Zahlenwerk zugrunde lag, endete das Verfahren mit einem Vergleich, so daß es in dieser Sache bedauerlicherweise kein Urteil des Landessozialgerichts geben wird. Interessant war der Rechtsstreit gleichwohl.

RA Müller

 

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Dement? Von wegen!

März 27, 2013

Ein sicherlich als ungewöhnlich zu bezeichnendes Mandat: Der Mandant hatte Besuch von einem Gutachter erhalten, der feststellen sollte, welche Pflegestufe dem Mandanten gewährt werden sollte.

In dem Gutachten durfte der Mandant später feststellen, daß er angeblich völlig dement sei und man mit ihm keine normale Unterhaltung mehr führen könne. Er sei auch nicht mehr in der Lage, sich selbst zu versorgen.

Mir schilderte der durchaus gebildete und redegewandte Mandant, der Zitate von alten Dichtern und Denkern ebenso parat hatte wie er über das tagespolitische Geschehen informiert war, daß der Gutachter sich kaum mit ihm unterhalten habe. Die Unterhaltung sei hauptsächlich mit einer Fachkraft des Pflegedienstes erfolgt.

In der Sache argumentierte der Mandant sachlich und überzeugend, auch wenn das Ziel seines Handelns sicherlich eher unüblich ist. Wer wendet sich schon gegen die Einstufung in eine höhere Pflegestufe… (Gegen die Pflegestufe hatte der Mandant auch keine Einwände, wollte die Einstufung aber nicht zu dem Preis, daß die unschönen Behauptungen in der Welt blieben).

Da behaupte noch einer, der Anwaltsberuf biete nicht genügend Abwechslung!

RA Müller

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Kampf um die Wohnfläche

Dezember 20, 2012

Regelmäßig nehmen Jobcenter Kürzungen an den „Kosten der Unterkunft“ vor, weil die Wohnung (angeblich) zu groß ist. Zuvor sollen die Leistungsempfänger hierauf hingewiesen werden, wobei die Behörde ihnen dann häufig eine Frist von sechs Monaten setzt, sich eine neue, kleinere Bleibe zu suchen.

Solche Maßnahmen sind jedoch nicht unangreifbar, so daß sich im Einzelfall unter anderem folgende Fragen stellen:

  • Hat das Jobcenter rechtzeitig auf die drohende Leistungskürzung hingewiesen?
  • Stimmt die Wohnflächenberechnung des Jobcenters oder ist die Wohnfläche tatsächlich geringer?
  • War es dem Leistungsempfänger trotz intensiver Suche nachweislich bislang nicht möglich, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden?
  • Oder stehen sonstige Gründe dem Umzug entgegen?

In einem aktuellen Fall hatte sich eine Mandantin darauf berufen, aus gesundheitlichen Gründen den Umzug nicht bewältigen zu können. Auch ein ärztliches Attest, das dieses belegte, konnte vorgelegt werden. Dennoch hatte das JobCenter außergerichtlich auf stur geschaltet.

Im anschließenden Klageverfahren hatte das Jobcenter zunächst eine Fristverlängerung erbeten, dann allerdings auch in der verlängerten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Schließlich erinnerte das Sozialgericht die Behörde und setzte eine letzte Frist zur Erwiderung auf die Klage. Es folgte: Ein Anerkenntnis der Klageforderung. Es werden nun also wieder die vollen Unterkunftskosten gezahlt.

Man sollte im Einzelfall gut überlegen, ob man die Kürzung der Unterkunftskosten tatsächlich widerstandslos über sich ergehen läßt.

RA Müller

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Die neunmalkluge Behörde

Oktober 31, 2012

Der Mandant hatte einen Bescheid erhalten, den er für sachlich unzutreffend hielt. Gegen den Bescheid konnte er Widerspruch einlegen, so daß er sich schriftlich an die Behörde wandte und mitteilte, daß er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei. Die Behörde möge den Bescheid also bitte aufheben.

Die Behörde bestätigte den Eingang des Schreibens und teilte dem Mandanten mit, welche Unterlagen er innerhalb der Widerspruchsfrist bitte zur Begründung seines Anliegens noch einreichen möge. Dem kam der Mandant nach und reichte die angeforderten Unterlagen fristgerecht ein.

Die Reaktion der Behörde hat dem Mandanten dann die sprichwörtlichen Schuhe ausgezogen: Der Bescheid sei bestandskräftig, da der Mandant keinen Widerspruch eingelegt habe. Seine vorherigen Eingaben seien nicht als Widerspruch bezeichnet worden.

Erst auf den anwaltlichen Hinweis, daß ein Widerspruch nicht ausdrücklich als „Widerspruch“ bezeichnet werden muß, um wirksam zu sein, „durfte“ sich die Behörde der Sache nun doch noch annehmen. Diese Arbeitsvermeidungsstrategie ist also nicht aufgegangen.

RA Müller

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Das kleinste Mandat überhaupt

August 8, 2012

Das Interessante an der anwaltlichen Tätigkeit ist nicht zuletzt die Vielfalt an Sachverhalten, mit denen eine ebensolche Vielfalt an Rechtsuchenden den Anwalt aufsucht. Nicht immer sind es aus Sicht des Anwalts „große“ Mandate. Das ändert indes nichts daran, daß die Angelegenheit für den betroffenen Mandanten von großer Bedeutung sein kann.

Vor einiger Zeit suchte mich ein Mandat auf und wünschte eine Beratung. Er sei auch gerne bereit, dafür zu bezahlen. Die Angelegenheit liege ihm sehr am Herzen. 

Der Hinweis auf den Willen, die Beratung zu bezahlen, sollte zwar eigentlich nicht erforderlich sein. Angesichts von gar nicht so seltenen telefonischen Anfragen, bei denen der Anrufer dann Verwunderung äußert, daß auch eine telefonische Beratung mit Kosten verbunden ist, hatte der Mandant gar keinen so schlechten Einstieg gewählt.

Die „Beratung“ hatte allerdings einen derart geringen Umfang wie ich es bislang noch nicht erlebt hatte. „Ja wissen Sie“, begann der Mandant, „ich benötige dringend anwaltlichen Rat. Ich habe Widerspruch gegen einen Bescheid des Sozialamtes eingelegt und nun diesen Bescheid hier bekommen. Ich weiß aber nicht, was dieses Wort hier bedeutet.“

Bei diesen Worten deutete der Mandant auf das Wort „Abhilfebescheid“.

Die Behörde hatte dem Widerspruch des Mandanten stattgegeben und ihm die begehrte Zahlung mittels des Abhilfebescheides nun bewilligt.

Mit dieser „Beratung“ war die Sache dann abgeschlossen, ohne daß der Mandant hierfür eine Rechnung erhalten wird.

RA Müller

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Und jetzt ist es plötzlich eilig?!

Juni 18, 2012

In sozialgerichtlichen Verfahren sollten Kläger in der Regel vornehmlich über eine Eigenschaft verfügen: Geduld. Zwar schätze ich die angenehme Verhandlungsatmosphäre in diesen Verfahren. Auch sind die Richter regelmäßig hervorragend vorbereitet. Die Laufzeit der Verfahren ist indes häufig unerfreulich.

In einem solchen Verfahren erfolgte die Einreichung der Klage im Jahr 2009. Im Februar 2012 stand nun der Verhandlungstermin an. Dann erfolgte die Verlegung des Termins wegen Erkrankung des Richters auf Ende März.

Leider hatte ich genau an diesem Tag bereits drei Verhandlungen vor anderen Gerichten, so daß ich es nicht auch noch zum Sozialgericht schaffen konnte. Meine Kollegen waren gleichfalls bereits in anderen Sachen bei Gericht und konnten den Termin ebenfalls nicht mehr unterbringen.

Also beantragte ich – unverzüglich nach Erhalt der Ladung – höflichst die Verlegung des Termins und berief mich auf die Terminskollision.

Erwidernd teilte das Gericht mit, daß eine Verlegung unter Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes in Betracht komme. Ich möge durch Vorlage der Ladungen nachweisen, daß die mich und meine Kollegen betreffenden Ladungen zu den kollidierenden Terminen sämtlichst erst nach der Ladung zu dem sozialgerichtlichen Termin eingetroffen waren.

Das Gericht wollte also prüfen, ob eine Terminsverlegung in Betracht kommt? Dabei sollte ich selbst die Ladungen meiner Kollegen vorlegen? Darüber hinaus hielt das Gericht meine Kollegen ersichtlich für verpflichtet, die Termine in ihren eigenen Sachen zu verlegen, nur um dann meinen Termin wahrnehmen zu können, wenn die Ladung zu „meinem“ Termin früher gekommen wäre?

Es ist schon erstaunlich, mit welcher Eile die Sache behandelt wird, nachdem sie jahrelang bei Gericht gelegen hatte.

Im Ergebnis wurde der Termin dann übrigens verlegt, auch ohne daß ich die Ladungen meiner Kollegen vorlegte. Es fand sich zeitnah ein Ersatztermin, der in harmonischer Atmosphäre durchgeführt wurde und zu einer Einigung führte.

RA Müller 

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Rechtsmißbrauch durch Agentur für Arbeit

März 12, 2012

Die Agentur für Arbeit will Geld von der Mandantin, aber – wie unverschämt – die Mandantin wehrt sich dagegen. Und – gleich doppelt unverschämt – das Sozialgericht hält die Rechtslage für derart eindeutig, daß es die Agentur für Arbeit schriftlich darauf hinweist, daß der Zahlungsanspruch nicht besteht. Das Gericht erwäge, der Agentur für Arbeit wegen des Rechtsmißbrauchs die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn man an dem Anspruch festhalte.

Wie sehr das Verhalten der Agentur für Arbeit das Gericht erzürnt, darauf deutet das Ausrufezeichen in dem gerichtlichen Hinweis hin („Die Klägerin schuldet den Betrag nicht!“).

Nun könnte man meinen, daß die Agentur für Arbeit an dieser Stelle peinlich berührt von dem behaupteten Anspruch abrückt.

Weit gefehlt.

Im gerichtlichen Verfahren reagiert man mit eisigem Schweigen und leitet stattdessen aus dem Rückforderungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Mandantin ein.

Die Zwangsvollstreckung ist dann zwar auf anwaltliches Tätigwerden hin gleich wieder gestoppt worden, aber die Dreistigkeit, aus einem offensichtlich rechtswidrigen Bescheid gleichwohl die Zwangsvollstreckung betreiben zu wollen, verdient eine gesonderte Erwähnung.

RA Müller

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Das unerschütterliche Vertrauen in die Postzustellung

November 1, 2011

Das JobCenter hat gegen meinen Mandanten eine Sanktion verhängt, über deren Rechtmäßigkeit jetzt das Gericht befinden darf. Angeblich habe der Mandant nicht dafür gesorgt, zu jeder Zeit für das JobCenter erreichbar zu sein.

Diesen Schluß zieht man daraus, daß ein an meinen Mandanten gerichtetes Schreiben mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurückgekommen war.

Wenig begeistert ist das JobCenter angesichts der Tatsache, daß mein Mandant beweisen kann, daß er in dem fraglichen Zeitraum unter der bekannten Anschrift sehr wohl postalisch erreichbar war. So kann er belegen, daß der Briefkasten ordnungsgemäß beschriftet war und daß ihn weitere Briefe auch durchaus erreicht haben.

Das JobCenter ist indes nicht gewillt, auch nur einen Deut nachzugeben, und verweist drauf, daß dieses schlichtweg ausgeschlossen ist. Wenn ein Brief in dieser Weise zurückkomme, dann stehe (unwiderlegbar?) fest, daß mein Mandant unter der alten Anschrift schuldhaft nicht erreichbar gewesen sei.

Es ist fast rührig, welches Vertrauen das JobCenter in die Postzustellung zu haben scheint.

Wenn ich allerdings bedenke, daß es bei den zahlreichen Schreiben, die täglich die Kanzlei verlassen, durchaus gelegentlich vorkommt, daß Schreiben als angeblich unzustellbar zurückkommen, obwohl die Adresse zutrifft und weitere Schreiben den Adressaten ungehindert erreichen, dann komme ich nicht umhin, den unerschütterlichen Glauben an die Unfehlbarkeit der Postzustellung als realitätsfremd zu bezeichnen.

RA Müller

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Lob ist stets willkommen

Juli 21, 2011

Meine Mandantin hatte Schwierigkeiten mit einem auswärtigen JobCenter. Also schickte ich dort ein Fax hin, um die Angelegenheit möglichst zeitnah zu klären.

Zu meiner Verwunderung erhielt ich noch an demselben Tag einen Anruf des Sachbearbeiters. Man habe sich umgehend um die Sache gekümmert und die ausstehenden Leistungen angewiesen. Ob ich das auch noch schriftlich bräuchte?

Ich war positiv überrascht angesichts dieser schnellen Reaktion und brachte das auch zum Ausdruck. Darauf der Anrufer sinngemäß:

Wir hatten ja bisher nichts miteinander zu tun. Aber ein Arbeitskollege von mir war Referendar bei Ihnen und und hat in den höchsten Tönen von der Kanzlei gesprochen. Da wollte ich die Gelegenheit nutzen, Sie einmal anzurufen und Ihnen schöne Grüße zu bestellen.

Gruß zurück  🙂

RA Müller