Unter dem Titel „Hartz 4 – Wie Anwälte mit der Armut verdienen“ hat Spiegel Online einen Artikel veröffentlicht , dessen Überschrift ein unredliches Verhalten der auf diesem Rechtsgebiet tätigen Anwälte vermuten läßt. Eine entsprechende Auffassung legen auch andere Formulierungen des Artikels nahe, wenn dort etwa behauptet wird, daß auf Hartz 4 spezialisierte Anwälte „gezielt“ Fehler des Jobcenters ausnutzen und ein einziger Jurist ganze Behörden lahmlegen könne. Aufgrund schlampiger Gesetze und überforderter Behörden handele es sich um ein für Anwälte „einträgliches Geschäftsmodell“. Das Bundesverfassungsgericht habe sogar die zeitweilige Praxis, für Klagen auf Bagatellbeträge von weniger als 50,- € Prozeßkostenhilfe zu versagen, für unzulässig erklärt.
Sozialrechtliche Angelegenheiten stehen nicht im Zentrum meiner anwaltlichen Tätigkeit. Gleichwohl meine ich, den Artikel nicht unkommentiert stehen lassen zu können, da er vom einer erstaunlichen Einseitigkeit ist.
Welche Denkweise ist etwa damit verbunden zu behaupten, bei einer Klage auf weniger als 50,- € handele es sich um einen „Bagatellbetrag“, den einzuklagen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht rechtfertige. Der betroffene Leistungsempfänger wird einen solchen Betrag angesichts seiner ohnehin begrenzten finanziellen Möglichkeiten regelmäßig als erheblich empfinden. In vielen Fällen kommt hinzu, daß die Rechtsfrage, die zur Kürzung um einen solchen Betrag geführt hat, sich bei zukünftigen Leistungsbescheiden erneut stellen wird, der Betroffene also weitere Einbußen befürchten muß.
Es sind auch nicht die Anwälte, die beim potentiellen Mandanten vor der Haustür stehen und ihn zur Klage drängen. Es sind zunächst die Mandanten, die sich hilfesuchend an den Anwalt wenden, weil Sie sich durch das behördliche Vorgehen in ihren Rechten verletzt sehen.
Wenn die Jobcenter hohe Zahlungen an Anwälte erbringen müssen, so liegt dieses letztlich darin begründet, daß die erlassenen Bescheide zulasten der Leistungsempfänger fehlerhaft waren. Die Verantwortlichkeit für die Kosten nun den Anwälten zuzuschieben, muß befremdlich erscheinen.
Kann man davon sprechen, daß Anwälte Fehler des Jobcenters „gezielt ausznutzen“? Wenn das Jobcenter zulasten des Betroffenen einen Fehler macht, so ist der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten hierauf hinzuweisen und die Rechte des Mandanten durchzusetzen. Für Fehler des Jobcenters ist das Jobcenter zu schelten, nicht derjenige, der die Situation wieder zurechtrückt.
Kann man Leistungsempfängern vorwerfen, bei langer Laufzeit eines außergerichtlichen Verfahrens Untätigkeitsklagen zu erheben? Jobcenter haben sechs Monate Zeit, Anträge zu bearbeiten. Immerhin noch drei Monate stehen ihnen für Widerspruchsverfahren zur Verfügung. Ist es nicht Sache des Staates, seine Behörden so auszustatten, daß sie in der Lage sind, innerhalb der gesetzlichen Fristen tätig zu sein?
Die Klageverfahren im Hartz4-Bereich werden dabei weitestgehend über Prozeßkostenhilfe geführt. Damit ist aber nicht verbunden, daß der Staat automatisch die Kosten übernimmt. Es wird stattdessen in jedem Einzelfall geprüft, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat oder etwa mutwillig ist. Für eine mutwillige Klage wird Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt.
Die ganz große Mehrheit der Anwälte, die auf diesem Bereich tätig sind, dürfte daher nicht zu den „schwarzen Schafen“ gehören, in deren Nähe sie der in Rede stehende Artikel bei Spiegel Online rückt. Schwarze Schafe gibt es indes in jedem Berufsbereich. Man munkelt, daß das sogar bei Journalisten der Fall sein soll 😉
RA Müller
PS: Siehe auch die Beiträge im LawBlog, bei rechtbrechung und bei Andere Ansicht.