Archive for the ‘Nachbarrecht’ Category

h1

Wer hat denn das ausgeheckt?

Januar 2, 2012

Eigentlich handelt es sich um einen alles andere als ungewöhnlichen Nachbarschaftsstreit – ja wäre da nicht die Klageerwiderung.

Der anwaltlich vertretene Gegner erwidert auf meine Klage mit einem zahlreiche Seiten umfassenden Schriftsatz und weist darauf hin, daß die Entfernung der Hecke nicht verlangt werden könne. Die Hecke stehe gar nicht auf dem Grundstück seines Mandanten, sondern auf dem Grundstück meines Mandanten, der die Hecke dann eben selbst entfernen müßte. Ohnehin sei die Hecke schon derart lange vorhanden, daß unser Mandant die Entfernung aus Zeitgründen gar nicht mehr verlangen könne. Letztlich habe mein Mandant auch vor Zeugen versichert, daß die Hecke an Ort und Stelle bleiben könne.

Diesen Schriftsatz habe ich mir mehrfach zu Gemüte geführt und mir danach – sichtlich irritiert – meine Akte vorlegen lassen:

Ich hatte die Entfernung einer Pappel eingeklagt.

Außergerichtlich ging es zwar (auch) um eine Hecke, die aber nicht Gegenstand der Klage ist. 

Meine Erwiderung fiel recht kurz aus.

RA Müller

h1

Wenn Nachbarn sich so richtig gern haben

September 23, 2011

Die Parteien sind Nachbarn. Zahlreich sind die Meinungsverschiedenheiten, die das nachbarliche Verhältnis in der Vergangenheit trübten.

Nun begehrte der Gegner Schadensersatz von meinem Mandanten und hatte mit der Geltendmachung einen Anwalt beauftragt. Die Schadenshöhe war jedoch in keinem einzigen Punkt nachvollziehbar dargestellt und beruhte weitestgehend auf Schätzungen.

Auf meinen entsprechenden Einwand und die Aufforderung, den Schaden doch einmal konkret zu belegen, erwiderte der gegnerische Kollege nun, daß der Schadensersatz eigentlich „zweitrangig“ sei, um dann mit keinem weiteren Wort auf die Bezifferung des Schadens einzugehen. Man mag sich fragen, ob überhaupt ein bezifferbarer Schaden entstanden ist.

Aber wenn Nachbarn sich so richtig gern haben, findet sich da schnell ein neuer Quell der Unzufriedenheit. Entsprechend hat der Kollege in seinem Schreiben dann auch gleich neue Fragen aufgeworfen, die aus Sicht seines Mandanten dringend einer Beantwortung bedürfen…

RA Müller

h1

Wenn Nachbarn sich streiten…

August 16, 2011

Zumindest auf dem Papier wird scharf geschossen: Die Parteien sind Nachbarn. Der Gegner warf meinem Mandanten vor, ihn telefonisch und „durch Zettel“ beleidigt sowie „durch lautes Türenknallen“ gestört zu haben.

Der Anwalt des Gegners hat es sich dann sehr einfach gemacht: Er sprach wegen der oben genannten Vorwürfe eine „Abmahnung“ gegen meinen Mandanten aus, wobei er allerdings davon absah, auch nur einen einzigen dieser Vorfälle in einer Art und Weise zu schildern, daß man hierauf überhaupt näher hätte eingehen können. Es erfolgten also keinerlei Angaben zu den Tatzeitpunkten, den angeblichen „Zetteln“ etc.

Abschließend forderte er meinen Mandanten auf, eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben, welche allerdings ebenso pauschal gehalten war wie die Vorwürfe selbst. So sollte sich mein Mandant verpflichten, den Gegner „bei Meidung einer sonst fälligen Vertragsstrafe nicht mehr zu belästigen“. Wenn mein Mandant diese Erklärung nicht unverzüglich abgebe, werde er die Abgabe der Erklärung für seinen Mandanten einklagen.

Es dürfte nachvollziehbar sein, daß mein Mandant hiervon wenig hielt. Man kann sich nur zu gut vorstellen, welche Folgen die Abgabe einer solchen Erklärung für den Mandanten gehabt hätte. Vermutlich hätte der Gegner bei jeder Gelegenheit, bei welcher er sich „belästigt“ gefühlt hätte, die Vertragsstrafe geltend macht…

Indes scheint der Gegner an der Durchsetzbarkeit seiner Forderung auch selbst erhebliche Zweifel gehegt zu haben, denn die angedrohte Klage blieb aus. Stattdessen erstattete der Gegner gegen meinen Mandanten Strafanzeige wegen Beleidigung – so eine Strafanzeige kostet schließlich nichts, da im Gegensatz zu einer Klage keine Gerichtskosten eingezahlt werden müssen.

Gebracht hat die Strafanzeige indes auch nichts. Das Verfahren gegen meine Mandantin ist zeitnah eingestellt worden.

RA Müller

h1

Hilfe, Unfug!

März 24, 2011

Kann man eigentlich als Anwalt Schmerzensgeld dafür verlangen, daß man sich mit Unfug herumschlagen muß?

Es geht wieder einmal um die Schließung einer Pforte. Vielleicht sollte ich mittlerweile sagen, daß es sich um DIE Pforte handelt, nachdem sie mich nun bereits in einem Schlichtungsverfahren, einem erstinstanzlichen Verfahren, einem zweitinstanzlichen Verfahren, einem weiteren erstinstanzlichen Verfahren und nun erneut in einem zweitinstanzlichen Verfahren beschäftigt. Man könnte faßt sagen: Die Pforte und ich, wir sind auf „Du“.

Allmählich nimmt das Verfahren humoristische Züge an. Zur Erinnerung: Die Klägerin verklagt meinen Mandanten darauf, ihre Pforte, die die notgedrungen auch von meinem Mandanten genutzte Zuwegung zur Straße hin begrenzt, abends um 22:00 Uhr zu schließen. Zu der Anspruchsgrundlage hüllt sich die Klägerin in Schweigen.

Interessant ist, auf welche Weise die Klägerin nunmehr in der Berufung ihr Interesse an der Schließung der Pforte begründete:

Angeblich komme es regelmäßig vor, daß Fahrzeuge, die auf der Straße wenden wollen, hierzu die Einfahrt der Klägerin nutzen. Wenn sie und ihr Ehemann dann das Grundstück verließen, müßten sie oftmals warten bis diese anderen Fahrzeuge gewendet hätten. Sie müßten aber „oft schnell zu Arztterminen“, so daß dieses Abwarten unzumutbar sei. Die Pforte müsse also von meinem Mandanten geschlossen werden, damit die Ausfahrt nach 22:00 Uhr stets frei sei und nicht von anderen Fahrzeugen genutzt werden könne.

Das liest man allenfalls mit einem etwas gequälten Lächeln.

Unabhängig davon, daß das mit den regelmäßig wendenden Fahrzeugen eine gewisse Skepsis bei mir auslöst, muß man sich doch fragen, ob das unerträgliche Warten auf die (nachts) wendenden Fahrzeuge länger dauern soll als das Öffnen der Pforte, die die Klägerin schließlich geschlossen halten möchte und die ihr ebenso die Ausfahrt zu den hochdringlichen Arztterminen versperren würde.

 Hilfe, Unfug!

RA Müller

h1

Ich hoffe, Sie nie wieder zu sehen!

März 16, 2011

Bereits zum zweiten Mal traf der Richter am Ort des Geschehens ein. Es bestanden Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn, die erneut in einem gerichtlichen Verfahren gemündet waren.

Außergerichtlich war eine Einigung nicht möglich gewesen. Die zunächst angeschriebene Gegenseite hatte jede Verständigung verweigert, obwohl man sich sicherlich über den einen oder anderen Punkt hätte unterhalten können.

Vor Ort gelang es durch Vermittlung des Gerichts nun, innerhalb kürzester Zeit eine Einigung zu zimmern, mit der beide Parteien einverstanden waren. Der Richter verabschiedete sich sinngemäß wie folgt:

„So schön es hier auch ist, ich werde in 1 1/2 Jahren in den Ruhestand gehen und bis dahin möchte ich beide Parteien nicht wieder sehen.“

Noch bin ich guter Dinge, daß dem Richter niemand einen Strich durch die Rechnung machen wird, aber 1 1/2 Jahre können eine lange Zeit sein…

RA Müller

h1

Wenn die Wahrheit zu einem dehnbaren Begriff wird

Dezember 29, 2010

Ein Nachbarschaftsstreit. Der Nachbar hatte an der Grenze eine schön gewachsene Hecke entfernt und ein stellenweise ausgesprochen behelfsmäßig wirkendes Holz-Gitter-Konstrukt angebracht. Die Mandanten fordern die Beseitigung dieses „Kunstwerks, das die Grundstücksgrenze verschandelt. Da sich außergerichtlich keine Einigung erzielen ließ, läuft nun das Klageverfahren. Die Gegenseite trägt im Verfahren vor, daß „das Element zwischenzeitlich mit einem angepflanzten Efeu vollständig bewachsen“ ist. Es sei daher gar nicht mehr unansehnlich.

Auf den Erhalt des Schriftsatzes hin bringen mir meine Mandanten ein Lichtbild des Efeubewuchses. Darauf sieht man wie sich eine zarte, irgendwie verloren aussehende Efeuranke mühevoll einen Teil des im übrigen kahlen Gitters emporschlängelt. Einige wenige Blätter zieren das Pflänzchen.

„Vollständig bewachsen“ ist wohl eine mehr als überzeichnete Darstellung.

Auf die entsprechende Erwiderung unter Übersendung des Lichtbildes heißt es nun, daß das Gitter zwischenzeitlich vollständig bewachsen gewesen ist. Die Pflanze sei aus unerfindlichen Gründen eingegangen. Angesichts der Zeitabstände zwischen „kahl“ und angeblich „vollständig bewachsen“ kommen mir mehr als leichte Zweifel, zumal meine Mandanten bestätigt haben, daß das unansehnliche Konstrukt zu keinem Zeitpunkt „bewachsen“ war.

RA Müller

h1

Szenen aus dem Gerichtssaal VII

Dezember 8, 2010

Mein Mandant wurde (wieder einmal) von seinem Nachbarn verklagt. Ich hatte hier bereits davon berichtet. Die Klage hielt ich für ziemlichen Unfug und hoffte also daauf, daß der Richter Tacheles redet. Jetzt stand Termin an.

Der Richter nahm seinen gesetzlichen Auftrag, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, ersichtlich ernst. Ausführlich und mit neutralem Gesichtsausdruck legte er zu Beginn der Verhandlung noch einmal alle für und gegen die Klage vorgebrachten Argumente dar, ohne diese zu bewerten.

Dann richtete er das Wort an meinen Mandanten und fragte, ob und gegebenenfalls inwieweit mein Mandant zu einer Einigung bereit sei.

Bereits in dem letzten Verfahren hatte mein Mandant sich nur geeinigt, damit endlich Ruhe in das Nachbarschaftsverhältnis einkehrt. Geholfen hatte es nicht. Jetzt war Schluß mit lustig. Einigungsbereitschaft bestand nicht.

Daraufhin wandte sich der Richter sinngemäß an die Klägerin: „Sie hören es ja. Der Beklagte möchte sich nicht einigen. Ihre Klage ist auch in allen Punkten unbegründet. Ich kann Ihnen also nicht helfen. Sie sollten die Klage jetzt zurücknehmen, sonst wird es noch teurer.“

Da kamen sie dann also doch noch, die deutlichen Worte 🙂

Eine Rücknahme der Klage erfolgte nicht, so daß sich mein Mandant wohl schon einmal gedanklich auf das Berufungsverfahren einstimmen kann. Die Klägerin machte jedenfalls nicht den Eindruck, die Sache auf sich beruhen lassen zu wollen.

RA Müller

h1

Minenfeld: Nachbarschaft

November 18, 2010

Vor längerer Zeit hatte ich hier von Nachbarn berichtet, die von meinem Mandanten eine Geldrente wegen eines Notwegerechtes nach § 917 BGB haben wollten. Ich hatte den Anspruch zurückgewiesen. Meine Mandanten benötigen kein „Notwegerecht“, da sie über ein Wegerecht verfügen, das vor ca. 50 Jahren durch Eintragungen in beiden Grundbüchern als Grunddienstbarkeit abgesichert worden ist. Ein „Notwegerecht“ ist dabei gar nicht eintragungsfähig.

Der gegnerische Kollege schrieb dann im Juni noch einmal zurück, ob ich meine Rechtsauffassung nicht noch einmal überdenken möchte. Nein, das mochte ich nicht. 

Nach einigen Monaten kam die Akte hier dann in den Kanzleikeller, da ich nicht davon ausging, daß sich noch etwas tun würde.

Nach nunmehr fünf Monaten der Muße erhebt die Gegenseite jetzt Klage auf die Wegerente. Bezeichnend: Mit den außergerichtlichen Einwänden setzt die Gegenseite sich in der Klageschrift gar nicht erst auseinander. Es wird auch nicht erwähnt, daß ein Wegerecht bereits im Grundbuch eingetragen ist. Dazu paßt dann auch, daß die anwaltliche Vertretung meiner Mandanten in der Klageschrift keine Erwähnung findet.

Allein nutzen wird es der Gegenseite nichts. Die Klageerwiderung ist auf dem Weg an das Gericht. Termin steht Anfang Dezember an. Möge das Gericht deutliche Worte finden.

RA Müller

h1

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben…

September 20, 2010

… wenn es dem Nachbarn nicht gefällt.

Wenn es ein Buch gäbe a la „Wie-mache-ich-mich-bei-meinen-Nachbarn-unbeliebt“, so würde es vermutlich ein Bestseller werden, da viele Leute gerade nach Möglichkeiten zu suchen scheinen, ihrem Alltag durch leidenschaftliche Auseinandersetzungen mit ihren Nachbarn Abwechslung zu verleihen.

Meine Mandanten bewohnen ein lauschiges, begrüntes Grundstück. Hinten auf dem Rasen steht ein Spielgerüst für Kinder: Eine Leiter führt in ein kleines Holzhaus, aus dem eine Rutsche wieder hinausführt.

Der nachbarliche Frieden endete, als das Nachbargrundstück verkauft wurde. Die neuen Nachbarn forderten dann per Anwaltsschreiben  unter anderem die zügige Entfernung des Spielgerüstes. Es stelle eine bauliche Einrichtung mit einem kleinen Fenster zu Ihrem Grundstück hin dar, wobei das Gerüst so dicht an der Grenze nicht hätte errichtet werden dürfen. Durch das Fenster könne man schließlich direkt auf ihr Grundstück schauen.

Meine Erwiderung fiel recht knapp aus. Eine Entfernung wird nicht erfolgen. Weitere außergerichtliche Korrespondenz werde ich bezogen auf das Spielgerät auch nicht führen.

Mag die Gegenseite doch auf Entfernung klagen und dann bei Gericht erläutert bekommen, warum sie mit ihrem Wunsch keinen Erfolg haben kann…

RA Müller

h1

Und erneut die lieben Nachbarn: Der ewige Streit um das „Wegerecht“

Mai 20, 2010

Seit einiger Zeit scheinen die Nachbarn meines Mandanten auf Streit aus zu sein. Ein gepflasterter Weg gehört zum Grundstück der Nachbarn und führt zu dem Grundstück meines Mandanten. Nur über diesen Weg kann er sein Grundstück erreichen. Die Nachbarn nutzen diesen Weg überwiegend auch, da sie selbst über den Weg ihr Grundstück verlassen.

Vertraglich vereinbart und im Grundbuch verankert ist zugunsten meines Mandanten ein sogenanntes Wegerecht. Er darf den Weg also „schonend“ benutzen und muß sich dafür an dessen Erhaltung beteiligen.

In der Vergangenheit wollten die Nachbarn meinem Mandanten gerichtlich verbieten lassen, den Weg beispielsweise rückwärts oder „zu schnell“ zu befahren (was zu schnell sein soll, blieb dabei unklar) etc. Diese Anträge scheiterten.

Nun haben sich die Nachbarn etwas Neues ausgedacht. Nach einem Anwaltswechsel wird jetzt für die Benutzung des Weges eine „Geldrente“ gefordert, welche mit jährlich immerhin 530,- € beziffert wird.

Aber auch diesem neuen Einfall dürfte wenig Erfolg beschieden sein. Zwar sieht das BGB in § 917 eine Geldrente für das sogenannte „Notwegerecht“ vor. Vorliegend ist das Wegerecht aber mit notariell beurkundetem Vertrag beschlossen worden, wobei eine Gegenleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

Vielleicht sollte sich die Gegenseite einem weniger kostspieligen Hobby zuwenden als ihren Nachbarn zu ärgern. Aber vielleicht gibt es ja eine Rechtschutzversicherung, die das Hobby finanziert…

RA Müller