Eigentlich handelt es sich um einen alles andere als ungewöhnlichen Nachbarschaftsstreit – ja wäre da nicht die Klageerwiderung.
Der anwaltlich vertretene Gegner erwidert auf meine Klage mit einem zahlreiche Seiten umfassenden Schriftsatz und weist darauf hin, daß die Entfernung der Hecke nicht verlangt werden könne. Die Hecke stehe gar nicht auf dem Grundstück seines Mandanten, sondern auf dem Grundstück meines Mandanten, der die Hecke dann eben selbst entfernen müßte. Ohnehin sei die Hecke schon derart lange vorhanden, daß unser Mandant die Entfernung aus Zeitgründen gar nicht mehr verlangen könne. Letztlich habe mein Mandant auch vor Zeugen versichert, daß die Hecke an Ort und Stelle bleiben könne.
Diesen Schriftsatz habe ich mir mehrfach zu Gemüte geführt und mir danach – sichtlich irritiert – meine Akte vorlegen lassen:
Ich hatte die Entfernung einer Pappel eingeklagt.
Außergerichtlich ging es zwar (auch) um eine Hecke, die aber nicht Gegenstand der Klage ist.
Meine Erwiderung fiel recht kurz aus.
RA Müller