Archive for the ‘Anekdoten’ Category

h1

Außer Kontrolle geraten

Oktober 18, 2019

Wenn eine Behörde eine Akte nicht mehr aufzufinden vermag, so wird blumig davon gesprochen, daß die Akte „außer Kontrolle geraten“ ist. Das kommt eher selten vor. In einem laufenden Verfahren, in dem ich für meinen Mandanten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf die Erteilung von Akteneinsicht angewiesen war, geschah dies allerdings gleich zweimal.

Die Polizei hatte zu einem Unfallgeschehen eine Ermittlungsakte angelegt. Ich hatte für den Geschädigten Akteneinsicht beantragt. Die ersten Unfalldaten erhielt ich dann auch von der Polizei vorab übermittelt. Die vollständige Akte sollte ich wie gewohnt über die Staatsanwaltschaft erhalten.

Leider konnte die Staatsanwaltschaft nicht feststellen, daß die Akte dort überhaupt angekommen war.

Die Polizei konnte nachvollziehen, wann die Akte übersandt worden war, rekonstruierte die Akte dann aber anhand der dort gespeicherten Unterlagen und übersandte den Vorgang erneut an die Staatsanwaltschaft.

Wiederum konnte die Staatsanwaltschaft den Eingang der Akte nicht feststellen.

Ich telefonierte daraufhin zunächst mit dem zuständigen Polizeibeamten, der sich ratlos zeigte. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Staatsanwaltschaft die Akte nicht auffinden könne. Zwar könne er die Akte erneut rekonstruieren und ein drittes Mal an die Staatsanwaltschaft schicken, aber ob dies das Problem beheben werde…

Nun wandte ich mich an die Staatsanwaltschaft, in der Hoffnung, daß der zuständige Polizeibeamte von dort aus angewiesen wird, mir die Akte direkt zu übersenden. Ich wurde schließlich mit einem hilfsbereiten Oberstaatsanwalt verbunden, der sich der Sache annehmen wollte. Es müsse sich doch herausfinden lassen, wo die Akte geblieben sei. Er entwickelte zunächst geradezu einen sportlichen Ehrgeiz, die Akte ausfindig zu machen.

Einige Zeit später erhielt ich die Akte auf Weisung der Staatsanwaltschaft direkt von der Polizei. Das Bermudadreieck wurde umschifft.

RA Müller

h1

Selbst und ständig

April 23, 2019

So heißt es doch, daß Selbständige selbst und ständig arbeiten. Entsprechend war ich am Ostersonntag und Ostermontag jeweils einige Stunden in der Kanzlei.

Ich mußte indes feststellen, daß es angestellten Rechtsanwälten nicht unbedingt besser ergeht. So erhielt ich am Ostermontag um 20:01 Uhr noch eine E-Mail von einer Anwältin, die in einer sogenannten Großkanzlei angestellt ist. Sie übersandte mir einen längeren Vergleichsvorschlag, den sie nach den Vorstellungen der beiderseitigen Mandanten ausgearbeitet hatte,

Auch ein Mandant rief am Ostermontag in der Kanzlei an und nahm ganz selbstverständlich an, hier einen Anwalt erreichen zu können.

RA Müller

h1

Natürlich ist das selbstverständlich

September 11, 2018

In einem mir kürzlich zugegangenen gegnerischen Schriftsatz häufen sich Formulierungen der folgenden Art:

  • „Selbstverständlich steht dem Kläger der Anspruch auf Leistung von Wertersatz zu.“
  • „Es ist völlig unstreitig, daß…“
  • „Natürlich ist dem Kläger dann auch dahingehend zuzustimmen, (…)“

Ich erinnere mich an einen Vortrag, wonach man derartige Formulierungen in Schriftsätzen tunlichst vermeiden sollte. Wenn eine rechtliche Folgerung „selbstverständlich“ oder „natürlich“ ist, dann sollte es nicht erforderlich sein, dies durch derartige Füllwörter zu betonen. Wenn etwas „völlig unstreitig“ ist, stellt sich die Frage, wie sich „völlig unstreitig“ von „unstreitig“ unterscheiden soll.

Regelmäßig weckt eine derart verstärkte Darstellung bei mir eher Zweifel an dem Vortrag und läßt mich vermuten, daß der Verfasser dieser Zeilen auch selbst nicht von seiner Position überzeugt ist.

Sollten derartige Füllwörter indes tatsächlich zur Überzeugungsbildung des Gegenübers beitragen, so sollte ich wohl meine Wortwahl künftig anpassen. Mir schweben schon geeignete Formulierungen vor:

„Natürlich ist es nur absolut selbstverständlich, daß dem Kläger der Zahlungsanspruch ganz unweigerlich zusteht.“

Damit läßt sich jedes Gericht überzeugen. Selbstverständlich sozusagen.

RA Müller

h1

Von Vögeln und anderen Dingen

April 20, 2018

Man möchte meinen, daß es für einen Angeklagten nur wenig Vorteile bietet, es sich gleich zu Beginn einer Gerichtsverhandlung unnötig mit dem Richter zu verscherzen. In einer Jugendsache, in der ich einen der Mitangeklagten vertrat, bat der Richter den Angeklagten A darum, seine „Basecap“ abzusetzen. Der Angeklagte weigerte sich, so daß der Richter mit einem Seufzen seine Aufforderung wiederholte. A weigerte sich erneut. Auf die richterliche Frage, ob das denn jetzt sein müsse, blieb A stur und fuhr dann sinngemäß fort:

„Was will der Vogel denn überhaupt, mir hier zu sagen, wie ich mich anzuziehen habe.“

Abgesehen davon, daß viel dafür spricht, jedenfalls ein Mindestmaß an Höflichkeit aufzubringen, muß man sich die Frage stellen, ob es sich für den Angeklagten lohnt, in dieser Weise auf Teufel komm raus einen Streit zu provozieren. Seine Weigerung, die Kopfbedeckung abzunehmen, hat A jedenfalls ein Ordnungsgeld eingebracht.

Für meinen Mandanten war das sich ergebende Gesamtbild vorteilhaft. Von den anderen Angeklagten setzte er sich gleich in mehrfacher Hinsicht deutlich ab, woraufhin das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wurde, so daß er vorzeitig dem Gerichtssaal den Rücken kehren durfte.

RA Müller

h1

Der Beschuldigte, der Zeuge und das Ding dazwischen

März 26, 2018

Ich mag gar nicht zählen, wie oft ich mich schon mit der Frage befassen durfte, ob die lieben Ermittler meinen Mandanten zu recht „nur“ als Zeugen begriffen haben oder ihm willkürlich die Eigenschaft als „Beschuldigter“ (und damit auch die mit diesem Status einhergehenden Rechte) verwehrt haben. Nicht zuletzt mein letzter Blog-Beitrag befaßte sich mit diesem Thema.

Kürzlich legte mir eine Mandantin eine polizeilichen Ladung vor, in welcher sich die Polizei ganz um diese lästige Einordnung drückte. So hieß es dort nur, daß es um…

„…die Erörterung von Detailfragen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom (…) geht.“

Aus der zeitnah gewährten Akteneinsicht ergab sich dann, daß die „Detailfragen“ sich wohl darauf konzentriert hätten, ob meine Mandantin – wie von der Geschädigten in den Raum gestellt – den Unfall verursacht und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Die angedachte „Erörterung von Detailfragen“ klingt aber selbstredend viel schöner als die Ladung mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu verbinden. Bemerkenswert war auch die Formulierung des Sachbearbeiters der Polizei, daß meine Mandantin ohne weitere Rücksprache einen Rechtsanwalt beauftragt habe. Mit wem hätte sie Rücksprache halten sollen? Mit der Polizei?

Anhörungsbögen lassen sich doch sicherlich noch viel schöner formulieren, vielleicht wie folgt:

„Gerne würden wir Sie hier zu einem ungezwungenen Gespräch bei Tee und Kuchen begrüßen. Schön wäre es, wenn wir nach etwas Plauderei auch auf das Unfallgeschehen vom (…) zu sprechen kommen könnten. Die Beauftragung eines Anwalts sollte derzeit noch nicht nötig sein. Falls Sie doch einen Anwalt beauftragen wollen, rufen Sie uns doch bitte vorher an.“

RA Müller

h1

Einen Freispruch und einen Döner bitte

Dezember 4, 2017

Bei meinem Mandanten handelte es sich um einen von vier Angeklagten in einem Verfahren, in dem allen Beteiligten für den Fall einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohte.

Es wurden mehrere Zeugen angehört. Die Beweisaufnahme lief günstig.

Mitten in der Vernehmung einer Zeugin beugte sich mein Mandant zu mir herüber und flüsterte mir zu, daß er Hunger habe. Er hätte gerne einen Döner.

Ich gab meinem Mandanten zu verstehen, daß ich möglicherweise der gerichtlichen Zeugenbefragung lauschen sollte, um mir Notizen zu machen und dann gleich selbst Fragen an den Zeugen zu richten. Angesichts der bedrohlichen Anklage sollte das Hungergefühl etwas zurückstehen können, zumal wir auch erst ca. zwei Stunden verhandelt hatten, mein Mandant aus der Haft vorgeführt worden war und durchaus ein Frühstück genossen erhalten hatte.

Meinem Mandanten ließ der Gedanke an den ersehnten Döner indes keine Ruhe. Er werde sicherlich erst spät wieder zurück in der JVA sein. Mittagessen gebe es dann nicht mehr und die JVA habe ihm als Wegzehrung nur Brot eingepackt. Er habe sich aber auf einen leckeren Döner gefreut und ein Justizbeamter habe ihm gesagt, daß sein Verteidiger ihm den sicherlich organisieren könne.

Kurz zur Klarstellung:

Ich bin kein Essenslieferant sondern Strafverteidiger. Als solcher habe ich dem Mandanten in der Sache einen Freispruch liefern können, der über den entgangenen Döner hinwegtrösten dürfte. Ist es nicht ohnehin viel schöner, wenn man sich seinen Döner wieder selbst kaufen kann?

RA Müller

h1

Neue Ermittlungsmaßnahme: Die Glaskugel

September 29, 2017

Regelmäßig kann man den Ruf der Strafverfolger nach umfassenderen Ermittlungsmaßnahmen vernehmen. Gerüchteweise wird aktuell die Ermittlungsmaßnahme „Glaskugel“ getestet.

Hierauf könnte jedenfalls die Erhebung einer Anklage gegen einen meiner Mandanten zurückzuführen sein. Gegen ihn wurde der Tatvorwurf des Betruges erhoben. Die Polizei nahm die Ermittlungen auf. Mein Mandant ließ sich dort selbst zur Sache ein. Anschließend konstatierte die Polizei, daß der Beschuldigte sich mit den Vorwürfen auseinandergesetzt habe, ein sicheres Auftreten gezeigt habe und es für den Fall, daß die Einlassung unwahr sei, „immens aufwendig“ sein würde, diese zu wiederlegen.

Dieser immense Aufwand wurde zurückgestellt. Statt dessen vernahm man eine Zeugin, deren Angaben im Einklang mit der Einlassung meines Mandanten standen. Anschließend wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Auf die – mit Eifer vorgetragene – Beschwerde des Anzeigeerstatters hin nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren – ich unterstelle: mit einem leisen Seufzen – wieder auf. Die Polizei wurde beauftragt, weitergehende Ermittlungen anzustellen. Nach geraumer Zeit meldete die Polizei zurück, die Ermittlungen aus Gründen der Personalknappheit noch nicht ausgeführt zu haben.

An dieser Stelle muß nun die Glaskugel zum Einsatz gekommen sein: Die Staatsanwaltschaft verzichtete jedenfalls auf weitere Ermittlungen und erhob Anklage, nahm damit also die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung meines Mandanten an. Das Gericht mag in dieselbe Glaskugel geblickt haben, so daß es die Anklage zur Hauptverhandlung zuließ.

Der Gang der Hauptverhandlung war auch ohne Glaskugel vorherzusehen: Es wurde die (einzige) Zeugin gehört, die bei ihrer Aussage blieb und den Angeklagten mithin entlastete. An eine Verurteilung war auf dieser Grundlage nicht zu denken. Es wurde also noch kurz erörtert, welche weiteren Ermittlungen hier noch alles angestrengt werden könnten.

Anschließend wurde das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Diesen vorhersehbaren (Kosten-)Aufwand hätte sich die Justiz ersparen können.

Wir halten fest: Der Einsatz von Glaskugeln taugt nicht als Ermittlungsmaßnahme. Wirkt der Glaskugel-Einsatz auch zunächst ressourcenschonend, so dürften die Kosten mittelfristig den Nutzen überwiegen.

RA Müller

 

 

 

 

h1

Und da war das Geld erst einmal weg

September 27, 2017

Der Mandant hatte einen Verkehrsunfall erlitten. Der Hergang war unstreitig und der gegnerische Versicherer erklärte zügig, den Schaden vollumfänglich bezahlen zu werden. Es folgte ein Schreiben an den Mandanten, wonach man den Sachschaden an ihn überwiesen habe.

Allein ein solcher Geldeingang war auf seinem Konto nicht zu verzeichnen.

Ein Blick auf das Abrechnungsschreiben führte zu der Erkenntnis, das dort ein dem Mandanten unbekanntes Empfängerkonto genannt wurde.

Also wandte sich der Mandant an den Versicherer und bat um Aufklärung. Mehrere Monate gingen ins Land, ohne daß das Geld bei dem Mandanten einging oder er eine Erläuterung erhielt, wohin man den Betrag überwiesen hatte.

Im Auftrage des Mandanten wandte ich mich an den Versicherer und erfuhr, daß die Adressdaten des Mandanten dort bereits im System verzeichnet gewesen seien. Der Mandant habe dort vor langer Zeit einen Rentenvertrag abgeschlossen. Die dort hinterlegten Kontodaten habe man automatisch mit in die Unfallakte übernommen und das Geld dorthin weitergeleitet. Die spätere Anfrage des Mandanten sei leider unbeantwortet geblieben.

Tatsächlich erinnerte sich der Mandant, einmal einen Rentenvertrag zugunsten seiner damaligen Ehefrau abgeschlossen zu haben. Diese habe nach der Trennung den Vertrag komplett übernommen. Es dürfte sich mithin um das Konto seiner Ex handeln.

Der Versicherer wird sicherlich viel Freude haben, den dorthin gezahlten Betrag, über dessen Eingang sich die Empfängerin nicht beschwert haben wird, zurückzufordern. Hierauf muß der Mandant glücklicherweise nicht warten.

RA Müller

h1

Unfreiwillige Öffentlichkeit im Strafverfahren

September 15, 2017

Bis auf wenige Ausnahmen wie etwa in Jugendsachen (§ 48 JGG) sind Hauptverhandlungen in Strafsachen öffentlich. Die Öffentlichkeit kann allerdings ausgeschlossen werden, soweit etwa Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Zeugen zu erörtern sind, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171 b Abs.1 S.1 GVG). In einem amtsgerichtlichen Verfahren war vor diesem Hintergrund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden.

Sodann sollte die betroffene Zeugin vernommen werden. Zum weiteren Schutz der Zeugin wurde deren audiovisuelle Vernehmung angeordnet (§ 247a StPO). Die Zeugin befand sich also nicht im Gerichtssaal, sondern in einem anderen Raum. Ihre Vernehmung sollte in Bild und Ton in den Gerichtssaal übertragen werden.

Es betreten die Bühne: Die Tücken der Technik. Mag in „unserem“ Gerichtssaal die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen worden sein, so mußte man im Rahmen der Vorbereitung der audiovisuellen Vernehmung feststellen, daß der Ton aus dem Zeugenzimmer nicht nur in unseren Saal sondern über die dortigen Lautsprecher auch in den benachbarten Saal übertragen wurde. Da im Nachbarsaal ebenfalls eine Hauptverhandlung stattfand, war die Öffentlichkeit unserer Hauptverhandlung mithin unfreiwillig wiederhergestellt worden.

Es handelte sich um ein einheitliches Lautsprechersystem. Ob sich die Lautsprecher in der Bediensoftware separat anwählen und deaktivieren ließen, war ersichtlich nicht bekannt. Die Lautsprecher im Nachbarsaal ließen sich auch nicht ohne weiteres vom Stromnetz nehmen. Auch ließen sich die Kabel nicht aus den Boxen lösen. Nach vergeblichem Tüfteln griff ein Bediensteter des Gerichts schließlich zu einer ohne Zweifel effektiven Lösung: Er trennte die Kabel zu den Lautsprechern im Nachbarsaal kurzerhand durch.

Ein Saal mit der Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung muß wohl reichen.

RA Müller

h1

„Wort für Wort“

Mai 4, 2017

In einem Strafverfahren war ein Zeuge auf einen Dolmetscher angewiesen. Es entspann sich folgender sinngemäß wiedergegebener Dialog zwischen dem Richter und dem Sachverständigen:

Richter: „Übersetzen Sie konsekutiv oder können Sie auch simultan übersetzen?“

Dolmetscher: „Ich kann wortwörtlich übersetzen.“

Richter: „Ich begrüße die wortwörtliche Übersetzung.“

Inmitten der längeren Befragung des Zeugen durch die Staatsanwältin teilte mir mein Mandant mit, daß der Dolmetscher nicht richtig übersetze. Der Dolmetscher und der Zeuge verstünden sich nicht richtig. Selbst überprüfen konnte ich dies zwar nicht. Festzustellen war jedenfalls, daß der Zeuge dem Dolmetscher gegenüber teilweise lange Ausführungen getätigt hatte, Nachfragen des Dolmetschers erfolgt waren und der Zeuge dem Dolmetscher mit den Fingern auf der Tischplatte gezeigt hatte, wie sich welches Fahrzeug bewegt hatte, wobei die anschließende Übersetzung bereits aufgrund der zum Teil deutlich unterschiedlichen Länge der Erklärungen hinter dem Aussageinhalt des Zeugen zurückblieb.

Dabei ist es in der Regel bereits wenig glücklich, wenn der Dolmetscher selbst Nachfragen an einen Zeugen richtet und nicht wörtlich übersetzt, um die Verständnisfragen den Prozeßbeteiligten zu überlassen.

Auf die Kritik an der möglicherweise unrichtigen Übersetzung teilte der Dolmetscher mit: „Dann mache ich das jetzt so, daß ich das Wort für Wort übersetze.“

Mit der Aussage des Zeugen war im Ergebnis wenig anzufangen. Es bleiben leider letzte Zweifel, ob dies an dem Zeugen oder (auch) an dem Dolmetscher lag.

RA Müller