Posts Tagged ‘Rechtsanwalt Joachim Müller’

h1

Der Zeuge, das unbekannte Wesen

September 20, 2019

Es ging um eine Unfallangelegenheit. Zwei Fahrzeuge waren miteinander kollidiert und jeder Fahrer wies dem jeweils anderen die alleinige Schuld an dem Unfall zu. Der Gegner konnte eine Schulfreundin, die sich als Beifahrerin in seinem Fahrzeug befunden hatte, als Zeugin aufbieten. Meinem Mandanten stand leider kein Zeuge zur Verfügung. Er berief sich zum Nachweis des Unfallherganges daher auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Zeuge wird als das häufigste aber auch unzuverlässigste Beweismittel bezeichnet. Wenn man nach so manchem Verkehrsunfall die Zeugen anhört, kann angesichts der ganz unterschiedlichen Aussagen das Gefühl aufkommen, daß die Zeugen ganz verschiedene Unfälle wahrgenommen haben müssen. Im vorliegenden Fall war es nun so, daß der Richter mit Zustimmung der beteiligten Anwälte gleich das Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion in Auftrag gab. Dieses versprach den größeren Erkenntnisgewinn als eine Zeugenaussage, nach der dann voraussichtlich ohnehin noch ein Gutachten einzuholen sein würde.

Leider sollte sich herausstellen, daß die Version meines Mandanten nach Auffassung des Sachverständigen zwar lebensnah war, aus technischer Sicht allerdings auch die Unfalldarstellung des Gegners darstellbar war.

Auf dieser Grundlage war absehbar, daß das Urteil 50:50 ausgehen würde, mein Mandant also den hälftigen Schaden erstattet bekommen würde, Hierauf hätte sich mein Mandant in dieser Prozeßlage auch verständigt, drohte doch noch die Zeugenaussage der gegnerischen Zeugin. Wenig überraschend wollte sich der Gegner nicht vergleichen und bestand darauf, daß seine damalige Beifahrerin noch als Zeugin zu vernehmen war. Sie werde seine Darstellung bestätigen.

Die Vernehmung der Zeugin hat nun stattgefunden. Wenig erfreut wird der Gegner gewesen sein, daß die von ihm benannte Zeugin seinen Angaben wiedersprach und den Unfallhergang im Wesentlichen so schilderte wie mein Mandant. Nach dieser Zeugenaussage ist mein Mandant nicht mehr bereit, sich auf 50% zu verständigen.

RA Müller

h1

Aus eins mach zwei

Juni 9, 2019

Einem meiner Mandanten wird vorgeworfen, bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben. Dabei habe zudem er ein Fahrzeug geführt, dessen Betriebserlaubnis durch das Entfernen des Endschalldämpfers erloschen sei.

Die Vorwürfe wurde durch Polizeibeamte festgestellt, welche hinter meinem Mandanten fuhren, ihn anhielten und das von ihm geführte Fahrzeug in Augenschein nahmen. Der Vorgang wurde von der Polizei an die Bußgeldstelle abgegeben, die sodann unter Bezugnahme auf dieselbe Tatzeit und -örtlichkeit zwei gesonderte Bußgeldbescheide gegen meinen Mandanten erließ: Einmal wurde der Überholvorgang sanktioniert, einmal die fehlende Betriebserlaubnis.

Abgesehen davon, daß beide Bescheide mit den üblichen Gebühren verbunden waren, enthielt ein Bescheid lediglich ein übersichtliches Bußgeld, der andere wäre dagegen mit einer Eintragung im Fahreignungsregister verbunden, würde meinem Mandanten also einen „Punkt in Flensburg“ einbringen.

Mein Mandant benannte mir mehrere Zeugen. Diese würden bestätigen können, daß der schwerwiegendere Vorwurf gar nicht zutraf. Tatsächlich wird mein Mandant indes zur Verteidigung auf keine Zeugenaussage angewiesen sein. Dies folgt aus § 84 Abs.1 OWiG:

„Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.“

Entscheidend ist der Begriff „dieselbe Tat„. Dieser Begriff ist nicht gleichbedeutend mit demselben Gesetzesverstoß. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich mehrere mögliche Gesetzesverstöße im Rahmen eines einheitlichen Lebensvorgangs verwirklicht haben:

„Die Tat umfaßt dabei das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es mit dem im Bußgeldbescheid bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch mehrere, sachlich-rechtlich selbständige Handlungen sind dabei, soweit sie nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bilden, verfahrensrechtlich eine einzige Tat, die nur in einem Verfahren verfolgt werden darf.“ (BGH Urt. vom 10.12.1985 – KRB 3/85)

Zur Illustration mag die Entscheidung des OLG Naumburg vom 26.01.2016 (2 Rv 10/16) herhalten. Dem dortigen Angeklagten wurde vorgeworfen, zunächst eine Trunkenheit im Straßenverkehr begangen zu haben, anschließend im Rahmen der polizeilichen Kontrolle die Angabe seiner Personalien verweigert und schließlich Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben. Wegen der Ordnungswidrigkeit (Verweigerung der Angabe der Personalien) erging ein Bußgeldbescheid, gegen den auf den Einspruch des Betroffenen hin gerichtlich verhandelt wurde. Der Betroffene wurde dabei wegen der Nichtangabe seiner Personalien verurteilt. Diese Verurteilung führte dazu, daß der Betroffene wegen der Trunkenheit im Verkehr und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nicht mehr verurteilt werden konnte. Es handelte sich nach Bewertung des Gerichts um einen einheitlichen Lebensvorgang.

Warum der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid überhaupt Einspruch eingelegt hat? Während es nach § 84 Abs.1 OWiG bereits ausreicht, daß bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist, um der Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten, die im Zuge derselben Tat verwirklicht worden sind, entgegenzustehen, tritt diese Rechtsfolge im Hinblick auf Straftaten nur ein, wenn wegen der Ordnungswidrigkeit eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, § 84 Abs.2 OWiG. Will der Betroffene in einem solchen Fall also seiner Verurteilung wegen einer Straftat entgehen, mag es sich lohnen, auch in einem hoffnungslosen Fall gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

In dem Fall meines Mandanten stand keine Straftat im Raum, so daß es für ihn bereits ausreichte, wenn wegen derselben Tat bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorlag. Er konnte also froh sein, daß die Bußgeldstelle ihm nicht einen sondern gleich zwei Bußgeldbescheide geschickt hatte. So konnte er nach seiner Wahl einen der Bescheide rechtskräftig werden lassen und gegen den zweiten einwenden, daß er wegen des Tatgeschehens bereits verurteilt worden war.

RA Müller

(siehe zu einem ganz ähnlichen Fall den Beitrag hier)

h1

Klage über Klage

April 11, 2019

An manchen Tagen fragt man sich, wann man eigentlich „wirklich“ zum Arbeiten kommt. Ja, die Wahrnehmung von Gerichtsterminen ist auch Arbeit, die mir in der Regel zudem viel Freude bereitet. Der Schreibtisch ächzt dann aber doch bisweilen unter der Aktenlast.

Man nehme nur den heutigen Tag:

  • 09:00 Uhr: Kurze Verhandlung in einer Zivilsache vor dem Landgericht. Ich trat in Untervollmacht für auswärtige Kollegen auf.
  • 09:15 Uhr: Es schloß sich eine weitere  Zivilsache vor dem Landgericht an
  • 09:45 Uhr: Und wieder eine Zivilsache vor dem Landgericht, dieses Mal in Terminvollmacht.
  • 11:00 Uhr: Um etwas Abwechslung in den Tag zu bringen, stand nun in einer Zivilsache eine Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht an.
  • 12:00 Uhr: Den Verhandlungsvormittag schloß eine weitere Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht ab, die etwas kürzer als erwartet ausfiel, weil der einzige Zeuge durch Abwesenheit glänzte. Immerhin: Ich konnte einen durchaus erfreulichen Widerrufsvergleich abschließen.

In drei der verhandelten Fälle wird die Mandantschaft gewinnen, in einem der Fälle wahrscheinlich gewinnen und im letzten Fall wurde der erwähnte Vergleich geschlossen.

Oder wie wäre es mit einem Rückblick auf die letzte Woche:

  • Montag: Verhandlung vor einem auswärtigen Amtsgericht in einer Strafsache mit zahlreichen Zeugen (Freispruch)
  • Dienstag: Verhandlung vor dem hiesigen Amtsgericht in einer Strafsache mit ursprünglich 15 Zeugen, in der ein alle Beteiligten zufriedenstellender Weg gefunden werden konnte, der den Mandanten vor einer Jugendstrafe bewahrte und die Vernehmung der Zeugen entbehrlich machte.
  • Mittwoch: Verhandlung in einer Zivilsache mit Beweisaufnahme vor einem auswärtigen Amtsgericht. Es wurde ein Vergleich geschlossen.
  • Donnerstag: Verhandlung vor einem auswärtigen Schwurgericht in einem Mordverfahren.
  • Freitag: Fortsetzung der Verhandlung vor dem Schwurgericht.

Da freut man sich, wenn endlich Wochenende ist und man sich in aller Ruhe den Akten auf dem Schreibtisch widmen kann.

RA Müller

h1

Entlastungszeugen? Brauchen wir nicht

April 9, 2018

Ich hatte den Auftrag erhalten, eine Angeklagte (erst) im Berufungsverfahren zu vertreten. Dem zugrunde lag eine Strafanzeige gegenüber meiner Mandantin, welche von einer Person erstattet worden war, mit welcher sie seit längerer Zeit im Streit stand. In erster Instanz war sie nun zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden.

In ihrer Einlassung in erster Instanz hatte sich meine Mandantin auf sie entlastende Umstände berufen, zu denen zum Teil auch Zeugen zur Verfügung standen. Von einem dieser Zeugen fand sich eine schriftliche Stellungnahme auch in der Ermittlungsakte. Die Angaben dieses Zeugen widersprachen den Behauptungen des Anzeigeerstatters.

Das Amtsgericht hatte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung indes allein den Anzeigeerstatter als Zeugen gehört. Der Entlastungszeuge war gar nicht geladen worden. Unter diesen Voraussetzungen konnte es nur zu einer Verurteilung kommen. Die unkritische Haltung des Gerichts zeigt sich dann auch am erstinstanzlichen Urteil selbst, demzufolge das Gericht sämtliche Angaben des Belastungszeugen für bare Münze genommen hatte, ohne sich mit deren Wahrheitsgehalt und – alles andere als fernliegenden – Motiven für eine Falschbelastung im Einzelnen auseinanderzusetzen.

Bemerkenswert: Ein anderes Gericht hatte derweil über den von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf der laufenden Bewährung zu entscheiden. Die dort zuständige Richterin fertigte einen seitenlangen langen Beschluß, mit welchem sie die Bewährung nicht widerrief. Dabei setzte sich die Richterin auch dezidiert mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander und ging auf dessen Schwächen, insbesondere die kritiklose Übernahme des Vortrages des Belastungszeugen ein.

In der zweiten Instanz läuft die Aufklärung des Sachverhalts nun deutlich intensiver. Wir verhandeln bereits seit Oktober 2017. Weitere Termine sind angesetzt bis zunächst Mai 2018. Wie auch immer das Verfahren ausgehen wird: Mangelnde Sorgfalt wird man der zweiten Instanz nicht vorwerfen können.

RA Müller

h1

Der geständige Verteidiger

Januar 15, 2018

Rechtsanwalt Hoenig berichtet in einem Blogbeitrag von einem Fall, in dem der Verteidiger für seine Mandantin das Geständnis vorgetragen hatte, woraufhin die Mandantin – nach Rechtskraft des sodann verkündeten Urteils – auf dem Gerichtsflur von sich gab, das Geständnis auf Anraten ihres Verteidigers abgegeben zu haben. Die Taten haben sie tatsächlich gar nicht begangen.

Hatte der Verteidiger seine Mandantin tatsächlich zur Abgabe eines Geständnisses gedrängt? Oder wollte die Mandantin gegenüber ihren Bekannten nur nicht als Straftäterin dastehen und mußte nun das Geständnis rechtfertigen?

Mich erinnert der Beitrag an eine Verteidigung, bei der in erster Instanz zunächst der Verteidiger des Mitangeklagten eine Stellungnahme abgab und erklärte, daß sein Mandant die angeklagten Taten sämtlichst begangen habe und dies bereue.

Danach gab ich für meinen Mandanten eine Stellungnahme ab, wonach mein Mandant einen Teil der Taten – wenn auch verbunden mit einer abweichenden rechtlichen Würdigung – einräumte, einen anderen Teil jedoch bestritt.

Tatsächlich ergaben sich bereits aus den Ermittlungsakten Zweifel daran, daß die Angeklagten für einige der Taten verantwortlich waren. Ein Beispiel: Bei einer auch von meinem Mandanten eingeräumten Tat waren die Angeklagten in ein Haus eingebrochen. Sie hatten indes feststellen müssen, daß dort nichts Stehlenswertes vorhanden war, zumal das Haus seit geraumer Zeit unbewohnt war. Mit leeren Händen waren sie wieder abgezogen. In dieses Haus sollten die Angeklagten dann laut Anklageschrift wenig später erneut eingedrungen sein und  – welch eine Überraschung – nichts Stehlenswertes gefunden haben.

Das Gericht konfrontierte den über seinen Verteidiger umfassend geständigen Mitangeklagten mit dem Bestreiten meines Mandanten, woraufhin er angab, die von meinem Mandanten bestrittenen Taten nicht begangen zu haben. Auf die Frage, weshalb sein Verteidiger dann soeben das umfassende Geständnis abgegeben hatte, warf besagter Verteidiger ein, daß er mit seinem Mandanten die einzelnen Taten des durchaus umfangreichen Aktenkonvoluts gar nicht alle besprochen hatte.

Die Bezeichnung des Verteidigers als Geständnisbegleiter ist noch zurückhaltend formuliert, hatte er das Geständnis doch nicht lediglich kopfnickend begleitet, sondern war insoweit federführend tätig.

Übrigens sind beide Angeklagten nicht verurteilt worden im Hinblick auf jene Tatvorwürfe, die mein Mandant bestritten hat.

RA Müller

h1

Einen Freispruch und einen Döner bitte

Dezember 4, 2017

Bei meinem Mandanten handelte es sich um einen von vier Angeklagten in einem Verfahren, in dem allen Beteiligten für den Fall einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohte.

Es wurden mehrere Zeugen angehört. Die Beweisaufnahme lief günstig.

Mitten in der Vernehmung einer Zeugin beugte sich mein Mandant zu mir herüber und flüsterte mir zu, daß er Hunger habe. Er hätte gerne einen Döner.

Ich gab meinem Mandanten zu verstehen, daß ich möglicherweise der gerichtlichen Zeugenbefragung lauschen sollte, um mir Notizen zu machen und dann gleich selbst Fragen an den Zeugen zu richten. Angesichts der bedrohlichen Anklage sollte das Hungergefühl etwas zurückstehen können, zumal wir auch erst ca. zwei Stunden verhandelt hatten, mein Mandant aus der Haft vorgeführt worden war und durchaus ein Frühstück genossen erhalten hatte.

Meinem Mandanten ließ der Gedanke an den ersehnten Döner indes keine Ruhe. Er werde sicherlich erst spät wieder zurück in der JVA sein. Mittagessen gebe es dann nicht mehr und die JVA habe ihm als Wegzehrung nur Brot eingepackt. Er habe sich aber auf einen leckeren Döner gefreut und ein Justizbeamter habe ihm gesagt, daß sein Verteidiger ihm den sicherlich organisieren könne.

Kurz zur Klarstellung:

Ich bin kein Essenslieferant sondern Strafverteidiger. Als solcher habe ich dem Mandanten in der Sache einen Freispruch liefern können, der über den entgangenen Döner hinwegtrösten dürfte. Ist es nicht ohnehin viel schöner, wenn man sich seinen Döner wieder selbst kaufen kann?

RA Müller

h1

Die Revisions-Hauptverhandlung

November 6, 2017

Neulich stand in einem strafrechtlichen Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen OLG an. Es sollte über das von mir eingelegte Rechtsmittel verhandelt werden. Da über das Gros der Revisionen ohne Hauptverhandlung entschieden wird, sah ich dem Termin durchaus mit Spannung entgegen. Ich war allerdings guter Dinge: Zum einen hielt ich das Urteil in mehreren Punkten für nur schwer erträglich. Zum anderen hatte sogar die Generalstaatsanwaltschaft meiner Revision in wesentlichen Punkten beigepflichtet und ausgeführt, daß das angefochtene Urteil aufzuheben sein werde.

In der Verhandlung vor dem OLG erfolgte dann die Kehrtwende: Die anwesende Staatsanwältin führte aus, daß sie der Auffassung der vorherigen Sachbearbeiterin nicht zustimmen könne. Aus ihrer Sicht sei das angefochtene Urteil zwar in Teilen zu beanstanden, es weise indes keine Rechtsfehler auf, die zu einer Aufhebung des Urteils Anlaß gäben.

Dem schloß sich wiederum der Vorsitzende des Senats an und führte aus, daß nach bisheriger Wertung des Senats die Revision zurückzuweisen sei.

Es folgte ein juristisch durchaus spannender Austausch von Argumenten. Schließlich zog sich der Senat zur Beratung zurück.

Nach der – laut Angaben der Staatsanwältin ungewöhnlich langen – Beratung verkündete das Gericht sodann die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Der Vorsitzende wies darauf hin, daß diese Sache zeige, wie sinnvoll Hauptverhandlungen auch in Revisionssachen sein könnten. Hätte man schriftlich über die Sache entschieden, ohne daß also der Diskurs in der Hauptverhandlung stattgefunden hätte, wäre das Ergebnis wohl anders ausgefallen.

RA Müller

h1

Die muskelbepackte Staatanwaltschaft

November 2, 2017
Vorsicht. Dieser Beitrag kann Spuren von Erdnüssen Ironie enthalten. Bei etwaiger Unverträglichkeit wird vom Konsum abgeraten.

Wer Staatsanwalt werden will, der muß sich zuvor einer besonderen Operation unterziehen: Es wird dem zukünftigen Kavalleristen der Justiz ein weiterer Muskel eingesetzt (in Fachkreisen musculus reiectionis genannt), der reflexhaft ablehnend auf jegliche Beweisanträge von Strafverteidigern reagiert.

Zu dieser Schlußfolgerung könnte man als Verteidiger jedenfalls das eine oder andere Mal gelangen, wenn man sich den Umgang von Staatsanwälten mit Beweisanträgen der Verteidigung besieht. In einem aktuell geführten Strafverfahren liegt im Wesentlichen eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Das Kerngeschehen hat sich also zwischen dem Angeklagten und dem einzigen Belastungszeugen zugetragen.

Der BGH hat zu den hohen Anforderungen bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Beschluß v.om02.09.2015 – 2 StR 101/15 – etwa wie folgt ausgeführt:

„Die Urteilsgründe müssen in Fallkonstellationen der genannten Art erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (…). Insbesondere die Aussage des Zeugen selbst ist einer sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen (…). Macht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von früheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter mit diesem Umstand auseinandersetzen und regelmäßig darlegen, dass und aus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen haben (…).“ 

Auch kleinere, für sich genommen jeweils noch irgendwie zu erklärende Widersprüche in der Aussage des belastenden Zeugen, können in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dazu führen, daß eine Verurteilung auf diese Aussage nicht gestützt werden kann. So hat der BGH im Beschluß vom 19.10.2000 – 1 StR 439/00 – wie folgt befunden:

„Hinzu kommt, dass das Landgericht die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Indizien jeweils eher isoliert in den Blick genommen hat. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers sowie der Glaubhaftigkeit seiner Angaben darf sich der Tatrichter indes nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen, um festzustellen, dass sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn nämlich jedes einzelne Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage auf-kommen ließe, so kann doch eine Häufung von – jeweils für sich erklärbaren – Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs führen (…)“

In dem vorliegenden Strafverfahren hatte ich zahlreiche Beweisanträge gestellt, wobei die beantragte Beweiserhebung zum einen aufzeigen sollte, daß der Belastungszeuge ein handfestes, über Jahre hinweg immer wieder zum Ausdruck gebrachtes Interesse an der Verurteilung des Angeklagten hat, da er sich hieraus persönliche Vorteile verspricht, über die bereits erbittert gestritten worden ist. Zum anderen sollte die beantragte Beweisaufnahme erweisen, daß der Belastungszeuge im Rahmen seiner bisherigen Aussage in mehrfacher Hinsicht die Unwahrheit geäußert hatte. Diese Unwahrheiten betrafen zwar nicht unmittelbar das Tatgeschehen – sonst läge schließlich keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor -, wohl aber Randtatsachen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Tatgeschehen standen.

In ihrer Stellungnahme zu den Beweisanträgen beantragte die Staatsanwaltschaft gleichwohl, jeden einzelnen der Beweisanträge abzulehnen. Auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ging die Staatsanwaltschaft nicht mit einem einzigen Wort ein. Mal solle der Belastungszeuge noch einmal angehört werden. Vielleicht habe er seine Aussage ja anders gemeint als er sie formuliert habe. Mal könne es zwar sein, daß er die Unwahrheit gesagt habe. Dies bedeute aber ja nicht zwingend, daß der Angeklagte unschuldig sei, so daß dem dann auch nicht weiter nachzugehen sei.

Bisweilen erweckt die Staatsanwaltschaft durch ein solches Verhalten den Eindruck, als gehörten Scheuklappen zur dienstlichen Pflicht, um ja nicht von dem durch die Anklage vorgegebenen Weg abweichen zu müssen. Das paßt dann zumindest wieder zur Bezeichnung als Kavallerie der Justiz. Wer jetzt meint, daß die Staatsanwaltschaft vorliegend die zügige Erledigung des Verfahrens herbeiführen wollte und dies angesichts der Überlastung der Gerichte doch ein verständliches Anliegen sei, der mag sich zwei Gesichtspunkte vor Augen halten: Einen zu Unrecht Verurteilten wird es sicherlich ungemein erleichtern, daß er zwar unschuldig im Gefängnis sitzt, die Verhandlung dafür aber schön schnell abgelaufen ist. Zudem werden die Beweisanträge vorliegend gar nicht zu einer Verzögerung führen, da das Gericht ohnehin noch auf ein von Amts wegen in Auftrag gegebenes Gutachten wartet. In der Wartezeit, die noch einige Wochen dauern dürfte, wird sich die beantragte Beweiserhebung ohne weiteres durchführen lassen.

Das Gericht hat den Anträgen übrigens – in meinen Augen zutreffend – in vollem Umfange stattgegeben und wird nun die beantragte Beweisaufnahme durchführen.

RA Müller

h1

Flotte Nummern

Oktober 27, 2017

Kollege Hertweck berichtet in seinem Blog von einem Fall, in dem seiner Mandantin eine Vielzahl von gleichartigen Straftaten vorgeworfen wurde und die Staatsanwaltschaft ihm 27 Ermittlungsakten übersandt hatte. Die Verfahren waren nicht miteinander verbunden worden. Wenig glücklich war die Staatskasse dann später, als er zu 27 Verfahren seine Gebühren in Rechnung stellte. Mit dem Einwand, die Verfahren seien lediglich aus statistischen Gründen, einzeln angelegt worden, drangen die Hüter der Staatskasse nicht durch.

Auf der einen Seite kann man verstehen, daß gerade angesichts einer notorisch knappen Personaldecke ein Interesse an der Anlage vieler verschiedener kleiner Vorgänge besteht. Man hat dann in einem Handstreich einen ganzen Schwung an Verfahren erledigt. Auf der anderen Seite birgt dieses Vorgehen für die Strafverfolger auch Risiken, wobei die möglicherweise von der Staatskasse zu tragende Vergütung des Verteidigers noch das kleinste Risiko darstellen dürfte.

In einem Strafverfahren wurde meinem Mandanten vorgeworfen, einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln betrieben zu haben. Eine gewisse Menge an BtM wurde bei meinem Mandanten gefunden. Die Auswertung seines Mobiltelefons ergab, daß diese Menge zuvor wohl etwas größer gewesen war und er einiges davon bereits veräußert hatte. Daneben fand man bei meinem Mandanten eine – jederzeit griffbereite – Waffe, über die er nicht hätte verfügen durfen.

Wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde eine gesonderte Akte angelegt. Das Verfahren war naturgemäß nicht sonderlich aufwändig, so daß mein Mandant kurzerhand per Strafbefehl verurteilt wurde.

Als das Betäubungsmittelverfahren nun bei der Staatsanwaltschaft landete, wurde man dort – sicherlich wenig begeistert – auf dieses rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufmerksam. Es liegt ein Fall des Strafklageverbrauchs vor. Wegen einer Tat darf der Beschuldigte nur einmal bestraft werden, Art. 103 Abs.3 GG. Der Begriff der Tat bezeichnet dabei einen zeitlich wie inhaltlich begrenzten Lebensvorgang. Der unerlaubte Waffenbesitz überlagerte vorliegend die Tatvorwürfe des Besitzes bzw. Handelns mit Betäubunsgmitteln. Das Betäubungsmittelverfahren war daher einzustellen.

In einem ähnlichen Fall, in dem ich meinen Mandanten vor einiger Zeit vor dem zuständigen Landgericht vertrat, unterfiel ebenfalls aufgrund einer separaten Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ein Teil der angeklagten Taten dem Strafklageverbrauch.

Eine „flotte Nummer“ kann für die Strafverfolgung ein merkliches Risiko darstellen.

RA Müller

h1

Keine Glaskugel zur Hand

Oktober 13, 2017

Neulich hatte ich bereits über die Untauglichkeit des Einsatzes von Glaskugeln in Ermittlungsverfahren berichtet (siehe hier). Auf der anderen Seite könnte eine solche Glaskugel sicherlich total praktisch sind. Bis der Werkzeugkoffer der Ermittlungsbehörden auch solche Werkzeuge umfaßt, wird es indes bei polizeilichen Aktenvermerken wie dem folgenden bleiben müssen:

„Die Beschuldigte ist in der Vergangenheit bislang noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Ob sie erneut durch Straftaten auffallen wird, kann nicht gesagt werden.“

Es hätte mich gewundert, wenn der Polizei Erkenntnisse zu etwaigen zukünftigen Straftaten meiner Mandantin vorgelegen hätten.

RA Müller