Posts Tagged ‘Strafverteidiger Aurich’

h1

Verbotene Flagge

September 25, 2020

§ 86a StGB betrifft die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Strafbar macht sich danach unter anderem derjenige, der solche Kennzeichen „öffentlich“ verwendet. Die Strafnorm dient dem Schutz des politischen Friedens, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Völkerverständigung und des Ansehens Deutschlands im Ausland. Es soll bereits dem Eindruck entgegengewirkt werden, daß verfassungsfeindliche Bestrebungen aufgrund der Präsenz solcher Symbolik auch nur geduldet werden.

Bei meiner Mandantin hatte nun eine Hausdurchsuchung stattgefunden. An der Wohnzimmerwand hatte die Polizei in diesem Zuge eine Flagge mit entsprechenden Symbolen festgestellt. Daraufhin begab sich einer der Polizeibeamten nach draußen, blickte durch das Wohnzimmerfenster in die Wohnung und fertigte einen Vermerk, wonach man durch das Fenster ohne Schwierigkeiten die Flagge an der Wand sehen konnte. Hiervon wurde auch ein Lichtbild gefertigt.

In der Folge wurde gegen meine Mandantin ein gesondertes Strafverfahren wegen des angenommenen Verstoßes gegen § 86a StGB eingeleitet und Anklage erhoben. Mit der Anklageschrift suchte mich die Mandantin auf.

Das tatbestandsmäßige „öffentliche Verwenden“ setzt die Möglichkeit voraus, daß das Kennzeichen von einem größeren, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann. Nicht erforderlich ist, daß Personen das Kennzeichen auch tatsächlich bereits wahrgenommen haben. Der BGH hat hierzu etwa einen Fall entschieden, in dem ein älterer Mann, der spätere Angeklagte, eine Wohnung gemietet hatte. In dem Haus lebten noch zwei weitere Mietparteien. Im Streit mit seinen Nachbarn und der Vermieterin malte der Angeklagte im Treppenhaus ein Hakenkreuz an die Wand. Angesichts der persönlichen Beziehung des Angeklagten zu den Nachbarn und der Vermieterin lag nach der Entscheidung des BGH gerade keine „öffentliche“ Verwendung im Sinne von § 86a StGB vor.

In dem Fall meiner Mandantin könnte man nun daran denken, daß Passanten bei einem Blick durch das Wohnzimmerfenster die Flagge wahrnehmen konnten.

Die Polizei hatte in der Akte allerdings nicht geschildert, wo das Wohnzimmerfenster lag. Auf dem Weg dorthin hatte der Polizeibeamte nämlich um das Haus herumgehen und hierbei eine geschlossene Pforte öffnen müssen. Sodann hatte die Polizei zwar den Blick durch das Fenster IN die Wohnung dokumentiert, nicht hingegen den Blick AUS dem Wohnzimmerfenster nach draußen. Andernfalls hätte man nämlich erkennen können, daß sich der Blick auf einen kleinen Gartenbereich und dahinter auf eine hohe Hecke richtete. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, daß sich möglicherweise je nach Winkel ein Blick durch die Hecke erhaschen lasen könnte, so würde man feststellen müssen, daß sich hinter der Hecke eine Kuhweide befand.

Um es kurz zu machen: In der Hauptverhandlung ist meine Mandantin freigesprochen worden.

RA Müller

 

 

 

 

h1

Die Sache mit dem Dolmetscher

November 15, 2018

Über Dolmetscher habe ich in diesem Blog schon verschiedene Beiträge verfaßt. Spricht der Betroffene die deutsche Sprache allenfalls unzureichend, so geht es nicht ohne Dolmetscher, auch wenn dies mitunter versucht wird. Voraussetzung ist allerdings, daß der Dolmetscher sein Handwerk versteht.

In einem Strafverfahren, in dem es um nichts Geringeres als den Vorwurf des Mordes geht, hatte die Polizei zur Vernehmung eines Beschuldigten, der nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügen soll, einen Dolmetscher besorgt. Der Vernehmungsbeamte belehrte den Beschuldigten durchaus ausführlich und vorschriftsgemäß. So wies er unter anderem darauf hin, daß der Beschuldigte jederzeit einen Anwalt hinzuziehen könne.

Der Dolmetscher übersetzte dem Beschuldigten allerdings nur einen Teil der Belehrung. Der die Hinzuziehung eines Anwalts betreffende Teil wurde dem Beschuldigten nicht übersetzt.

In der Vernehmung ging es dann zunächst um eher formale Aspekte. Bevor der Beschuldigte dann zur Sache selbst vernommen werden sollte, wies der Vernehmungsbeamte vorsorglich noch einmal auf das Recht hin, einen Anwalt hinzuzuziehen. Außerdem könne der Beschuldigte auch Beweiserhebungen beantragen. Die Polizei ermittele nicht nur zu seinen Ungunsten sondern werde auch entlastenden Umständen nachgehen.

In der Übersetzung ließ der Dolmetscher den Teil, der die Hinzuziehung eines Anwalts betraf, wieder aus.

Nun äußerte sich der Beschuldigte allerdings von sich aus und teilte dem Dolmetscher mit, daß er nur in Gegenwart eines Anwalts aussagen wolle. Diese Äußerung des Beschuldigten übersetzte der Dolmetscher gar nicht, so daß der polizeiliche Vernehmungsbeamte hiervon nichts erfuhr und die Vernehmung fortsetzte.

Im Ergebnis ist die Aussage des Beschuldigten und nunmehrigen Angeklagten aufgrund der fehlerhaft übersetzten Belehrung nicht verwertbar.

Nebenbei bemerkt: Eigene Ausführungen des Dolmetschers, die zum Teil aus nur fragmentarischen „Sätzen“ bestanden, deren Sinn ich auch nach mehrmaligem Lesen nicht ohne weiteres nachzuvollziehen konnte, ließen bei mir die Frage aufkommen, ob der Dolmetscher über hinreichende Deutschkenntnisse verfügte.

Die Tatsache, daß eine völlig unzureichende Übersetzung erfolgt war, ließ sich übrigens nur aufklären, weil angesichts des schweren Tatvorwurfs von der gesamten Vernehmung eine Videoaufzeichnung angefertigt worden war. Mithilfe des in der Hauptverhandlung anwesenden (anderen) Dolmetschers konnte die unzureichende Übersetzung durch den von der Polizei hinzugezogenen Dolmetscher ohne weiteres nachvollzogen werden. Hätte es – wie noch in den allermeisten Strafverfahren – nur ein schriftliches Protokoll zur Vernehmung gegeben, wäre dies nicht aufzuklären gewesen. Aus Reihen der Verteidiger wird immer wieder die Aufzeichnung von Vernehmungen gefordert. Zumindest zum Teil ist der Gesetzgeber dem gefolgt, so daß der 2020 in Kraft tretende § 136 Abs.4 StPO in bestimmten Fällen die audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung vorsehen wird.

RA Müller

h1

Entlastungszeugen? Brauchen wir nicht

April 9, 2018

Ich hatte den Auftrag erhalten, eine Angeklagte (erst) im Berufungsverfahren zu vertreten. Dem zugrunde lag eine Strafanzeige gegenüber meiner Mandantin, welche von einer Person erstattet worden war, mit welcher sie seit längerer Zeit im Streit stand. In erster Instanz war sie nun zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden.

In ihrer Einlassung in erster Instanz hatte sich meine Mandantin auf sie entlastende Umstände berufen, zu denen zum Teil auch Zeugen zur Verfügung standen. Von einem dieser Zeugen fand sich eine schriftliche Stellungnahme auch in der Ermittlungsakte. Die Angaben dieses Zeugen widersprachen den Behauptungen des Anzeigeerstatters.

Das Amtsgericht hatte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung indes allein den Anzeigeerstatter als Zeugen gehört. Der Entlastungszeuge war gar nicht geladen worden. Unter diesen Voraussetzungen konnte es nur zu einer Verurteilung kommen. Die unkritische Haltung des Gerichts zeigt sich dann auch am erstinstanzlichen Urteil selbst, demzufolge das Gericht sämtliche Angaben des Belastungszeugen für bare Münze genommen hatte, ohne sich mit deren Wahrheitsgehalt und – alles andere als fernliegenden – Motiven für eine Falschbelastung im Einzelnen auseinanderzusetzen.

Bemerkenswert: Ein anderes Gericht hatte derweil über den von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf der laufenden Bewährung zu entscheiden. Die dort zuständige Richterin fertigte einen seitenlangen langen Beschluß, mit welchem sie die Bewährung nicht widerrief. Dabei setzte sich die Richterin auch dezidiert mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander und ging auf dessen Schwächen, insbesondere die kritiklose Übernahme des Vortrages des Belastungszeugen ein.

In der zweiten Instanz läuft die Aufklärung des Sachverhalts nun deutlich intensiver. Wir verhandeln bereits seit Oktober 2017. Weitere Termine sind angesetzt bis zunächst Mai 2018. Wie auch immer das Verfahren ausgehen wird: Mangelnde Sorgfalt wird man der zweiten Instanz nicht vorwerfen können.

RA Müller

h1

Der geständige Verteidiger

Januar 15, 2018

Rechtsanwalt Hoenig berichtet in einem Blogbeitrag von einem Fall, in dem der Verteidiger für seine Mandantin das Geständnis vorgetragen hatte, woraufhin die Mandantin – nach Rechtskraft des sodann verkündeten Urteils – auf dem Gerichtsflur von sich gab, das Geständnis auf Anraten ihres Verteidigers abgegeben zu haben. Die Taten haben sie tatsächlich gar nicht begangen.

Hatte der Verteidiger seine Mandantin tatsächlich zur Abgabe eines Geständnisses gedrängt? Oder wollte die Mandantin gegenüber ihren Bekannten nur nicht als Straftäterin dastehen und mußte nun das Geständnis rechtfertigen?

Mich erinnert der Beitrag an eine Verteidigung, bei der in erster Instanz zunächst der Verteidiger des Mitangeklagten eine Stellungnahme abgab und erklärte, daß sein Mandant die angeklagten Taten sämtlichst begangen habe und dies bereue.

Danach gab ich für meinen Mandanten eine Stellungnahme ab, wonach mein Mandant einen Teil der Taten – wenn auch verbunden mit einer abweichenden rechtlichen Würdigung – einräumte, einen anderen Teil jedoch bestritt.

Tatsächlich ergaben sich bereits aus den Ermittlungsakten Zweifel daran, daß die Angeklagten für einige der Taten verantwortlich waren. Ein Beispiel: Bei einer auch von meinem Mandanten eingeräumten Tat waren die Angeklagten in ein Haus eingebrochen. Sie hatten indes feststellen müssen, daß dort nichts Stehlenswertes vorhanden war, zumal das Haus seit geraumer Zeit unbewohnt war. Mit leeren Händen waren sie wieder abgezogen. In dieses Haus sollten die Angeklagten dann laut Anklageschrift wenig später erneut eingedrungen sein und  – welch eine Überraschung – nichts Stehlenswertes gefunden haben.

Das Gericht konfrontierte den über seinen Verteidiger umfassend geständigen Mitangeklagten mit dem Bestreiten meines Mandanten, woraufhin er angab, die von meinem Mandanten bestrittenen Taten nicht begangen zu haben. Auf die Frage, weshalb sein Verteidiger dann soeben das umfassende Geständnis abgegeben hatte, warf besagter Verteidiger ein, daß er mit seinem Mandanten die einzelnen Taten des durchaus umfangreichen Aktenkonvoluts gar nicht alle besprochen hatte.

Die Bezeichnung des Verteidigers als Geständnisbegleiter ist noch zurückhaltend formuliert, hatte er das Geständnis doch nicht lediglich kopfnickend begleitet, sondern war insoweit federführend tätig.

Übrigens sind beide Angeklagten nicht verurteilt worden im Hinblick auf jene Tatvorwürfe, die mein Mandant bestritten hat.

RA Müller

h1

Einen Freispruch und einen Döner bitte

Dezember 4, 2017

Bei meinem Mandanten handelte es sich um einen von vier Angeklagten in einem Verfahren, in dem allen Beteiligten für den Fall einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohte.

Es wurden mehrere Zeugen angehört. Die Beweisaufnahme lief günstig.

Mitten in der Vernehmung einer Zeugin beugte sich mein Mandant zu mir herüber und flüsterte mir zu, daß er Hunger habe. Er hätte gerne einen Döner.

Ich gab meinem Mandanten zu verstehen, daß ich möglicherweise der gerichtlichen Zeugenbefragung lauschen sollte, um mir Notizen zu machen und dann gleich selbst Fragen an den Zeugen zu richten. Angesichts der bedrohlichen Anklage sollte das Hungergefühl etwas zurückstehen können, zumal wir auch erst ca. zwei Stunden verhandelt hatten, mein Mandant aus der Haft vorgeführt worden war und durchaus ein Frühstück genossen erhalten hatte.

Meinem Mandanten ließ der Gedanke an den ersehnten Döner indes keine Ruhe. Er werde sicherlich erst spät wieder zurück in der JVA sein. Mittagessen gebe es dann nicht mehr und die JVA habe ihm als Wegzehrung nur Brot eingepackt. Er habe sich aber auf einen leckeren Döner gefreut und ein Justizbeamter habe ihm gesagt, daß sein Verteidiger ihm den sicherlich organisieren könne.

Kurz zur Klarstellung:

Ich bin kein Essenslieferant sondern Strafverteidiger. Als solcher habe ich dem Mandanten in der Sache einen Freispruch liefern können, der über den entgangenen Döner hinwegtrösten dürfte. Ist es nicht ohnehin viel schöner, wenn man sich seinen Döner wieder selbst kaufen kann?

RA Müller

h1

Flotte Nummern

Oktober 27, 2017

Kollege Hertweck berichtet in seinem Blog von einem Fall, in dem seiner Mandantin eine Vielzahl von gleichartigen Straftaten vorgeworfen wurde und die Staatsanwaltschaft ihm 27 Ermittlungsakten übersandt hatte. Die Verfahren waren nicht miteinander verbunden worden. Wenig glücklich war die Staatskasse dann später, als er zu 27 Verfahren seine Gebühren in Rechnung stellte. Mit dem Einwand, die Verfahren seien lediglich aus statistischen Gründen, einzeln angelegt worden, drangen die Hüter der Staatskasse nicht durch.

Auf der einen Seite kann man verstehen, daß gerade angesichts einer notorisch knappen Personaldecke ein Interesse an der Anlage vieler verschiedener kleiner Vorgänge besteht. Man hat dann in einem Handstreich einen ganzen Schwung an Verfahren erledigt. Auf der anderen Seite birgt dieses Vorgehen für die Strafverfolger auch Risiken, wobei die möglicherweise von der Staatskasse zu tragende Vergütung des Verteidigers noch das kleinste Risiko darstellen dürfte.

In einem Strafverfahren wurde meinem Mandanten vorgeworfen, einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln betrieben zu haben. Eine gewisse Menge an BtM wurde bei meinem Mandanten gefunden. Die Auswertung seines Mobiltelefons ergab, daß diese Menge zuvor wohl etwas größer gewesen war und er einiges davon bereits veräußert hatte. Daneben fand man bei meinem Mandanten eine – jederzeit griffbereite – Waffe, über die er nicht hätte verfügen durfen.

Wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde eine gesonderte Akte angelegt. Das Verfahren war naturgemäß nicht sonderlich aufwändig, so daß mein Mandant kurzerhand per Strafbefehl verurteilt wurde.

Als das Betäubungsmittelverfahren nun bei der Staatsanwaltschaft landete, wurde man dort – sicherlich wenig begeistert – auf dieses rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufmerksam. Es liegt ein Fall des Strafklageverbrauchs vor. Wegen einer Tat darf der Beschuldigte nur einmal bestraft werden, Art. 103 Abs.3 GG. Der Begriff der Tat bezeichnet dabei einen zeitlich wie inhaltlich begrenzten Lebensvorgang. Der unerlaubte Waffenbesitz überlagerte vorliegend die Tatvorwürfe des Besitzes bzw. Handelns mit Betäubunsgmitteln. Das Betäubungsmittelverfahren war daher einzustellen.

In einem ähnlichen Fall, in dem ich meinen Mandanten vor einiger Zeit vor dem zuständigen Landgericht vertrat, unterfiel ebenfalls aufgrund einer separaten Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ein Teil der angeklagten Taten dem Strafklageverbrauch.

Eine „flotte Nummer“ kann für die Strafverfolgung ein merkliches Risiko darstellen.

RA Müller

h1

Keine Glaskugel zur Hand

Oktober 13, 2017

Neulich hatte ich bereits über die Untauglichkeit des Einsatzes von Glaskugeln in Ermittlungsverfahren berichtet (siehe hier). Auf der anderen Seite könnte eine solche Glaskugel sicherlich total praktisch sind. Bis der Werkzeugkoffer der Ermittlungsbehörden auch solche Werkzeuge umfaßt, wird es indes bei polizeilichen Aktenvermerken wie dem folgenden bleiben müssen:

„Die Beschuldigte ist in der Vergangenheit bislang noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Ob sie erneut durch Straftaten auffallen wird, kann nicht gesagt werden.“

Es hätte mich gewundert, wenn der Polizei Erkenntnisse zu etwaigen zukünftigen Straftaten meiner Mandantin vorgelegen hätten.

RA Müller

h1

Das Reisen ist des Müllers Lust

September 20, 2017

Als Strafverteidiger lernt man im Laufe der Zeit zahlreiche Gerichte kennen. Gestern durfte ich vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel verteidigen.

Sonderlich umfassende Ermittlungen waren in der Sache nicht durchgeführt worden. Mag es auch Ansätze für weitere Ermittlungen gegeben haben, so hatte man wohl beschlossen, einfach einmal zu schauen, wie weit man mit der Anklageschrift kommen würde. Meine Anfahrtszeit zum Gericht lag bei ca. 4 1/2 Stunden. Zeugen hatte das Gericht nicht geladen, so daß es ein kurzer Termin zu werden versprach.

Im Vorfeld hatte ich im Einvernehmen mit meiner Mandantin eine Einstellung des Verfahrens angeregt. Dieses Ansinnen war von der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden.

Im Termin  machte meine Mandantin – wie ich bereits angekündigt hatte – keine Angaben zur Sache. Das Gericht unterbrach die Hauptverhandlung für ein Rechtsgespräch und erläuterte, daß die Sache noch gar nicht recht ausermittelt worden sei. Vieles wisse man über den Sachverhalt nicht. Im Sinne der Prozeßökonomie sei es möglicherweise ganz sinnvoll, wenn meine Mandantin eine Einlassung zum Sachverhalt abgebe. Andernfalls müsse das Verfahren zur Vornahme weiterer Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft gehen.

Ich verwies darauf, daß eine Einlassung zur Sache auch weiterhin nicht erfolgen werde.

Die Prozeßökonomie bahnte sich dann gleichwohl ihren Weg. Im allseitigen Einvernehmen wurde die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gegen eine übersichtliche Geldauflage beschlossen.

Auch wenn meine Fahrtzeit insgesamt bei dem 27-fachen der Termindauer lag, bin ich zufrieden. Die Mandantin ist glücklich, ich durfte das – nebenbei bemerkt ausgesprochen schön gelegene – Amtsgericht Brandenburg an der Havel besuchen und die Verhandlungsatmosphäre war angenehm. Solche Reisen lobe ich mir.

RA Müller

 

 

h1

Wie die Polizei NICHT vernehmen sollte

Juni 30, 2017

Dem späteren Mandanten wurden Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Er ging zunächst davon aus, sich selbst verteidigen zu können. Nach den ersten beiden Hauptverhandlungsterminen wurde ihm dann indes derart mulmig zumute, daß er es doch vorzog, sich im weiteren Verfahren eines Verteidigers zu bedienen. In dieser Funktion stellte ich im Rahmen der Akteneinsicht fest, daß ein Zeuge meinen Mandanten bei der Polizei zunächst entlastet hatte, um seine Aussage dann zu ändern und meinen Mandanten zu belasten.

So hatte er zunächst ausgesagt, er selbst und nicht etwa der Angeklagte habe das dem Zeugen gehörende Fahrzeug geführt und sei damit von der Straße abgekommen.

Diese Aussage paßte ersichtlich nicht zur Arbeitshypothese der Polizei. Einem polizeilichen Vermerk läßt sich entnehmen, daß der Zeuge „vor seiner Vernehmung“ als Beschuldigter belehrt wurde, da er auf seinen Angaben beharrte.

Der Zeuge blieb auch nach der Belehrung bei seiner Aussage. Die ihn vernehmende Polizeibeamtin wies ihn daher noch einmal ausdrücklich darauf hin, daß er sich wegen Falschaussage strafbar mache, wenn er in der polizeilichen Vernehmung unwahre Angaben tätige.

Der Zeuge dürfte nun doch etwas verunsichert gewesen sein. Er blieb indes auch weiterhin bei seinen Angaben.

Die Vernehmungsbeamtin setzte daher noch einen drauf. Wenn die Angaben des Zeugen stimmen würden, hätte er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Auch dies führte zu keiner Umkehr des Zeugen/Beschuldigten, so daß die Vernehmungsbeamtin ihn schließlich noch auf die „versicherungstechnischen Konsequenzen“ des von ihm geschilderten Handelns hinwies.

Einige Zeit später widerrief der derart Befragte seine Aussage und gab nun an, daß mein Mandant das Kfz geführt habe. Bingo! Jetzt paßte die Aussage zur Arbeitshypothese der Polizei. Auch die Anklage stützte sich in der Folge maßgeblich auf die korrigierte Zeugenaussage.

Doch gehen wir das von der Polizei eröffnete Bedrohungsszenario der Reihe nach durch:

  • Falschaussage: Die uneidliche Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bestraft, § 153 StGB. Voraussetzung der Strafbarkeit ist indes, daß die Aussage vor Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle getätigt wird. Die Polizei ist zur eidlichen Vernehmung von Zeugen nicht befugt, so daß bei unwahren Angaben in einer polizeilichen Vernehmung eine Strafbarkeit wegen Falschaussage ausgeschlossen ist. (In Betracht käme allenfalls eine Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung, § 258 StGB).
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Ein Unfall liegt nur dann vor, wenn ein mehr als nur belangloser Fremdschaden eingetreten ist. Wenn die Angaben des Zeugen der Wahrheit entsprachen, so hatte er sein eigenes Kfz in den Graben gesetzt. Der Kfz-Schaden war damit für die Frage der Strafbarkeit unbeachtlich. Von einem weiteren Schaden war in der gesamten Strafakte keine Rede. Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort dürfte daher gar nicht im Raum gestanden haben.
  • Versicherungstechnische Konsequenzen: Leider hat die Polizei es offengelassen, in dem Vermerk zu erwähnen, welche bösen versicherungstechnischen Konsequenzen dem Zeugen drohten, wenn er bei seiner Aussage blieb. Da ein Fremdschaden nicht ersichtlich war, könnte auch lediglich die Kaskoregulierung, also die Regulierung des Schadens am eigenen Kfz,

Die Vernehmungstechnik darf man – ausgesprochen zurückhaltend – als befremdlich bezeichnen, scheint aber bis zur Beauftragung eines Verteidigers keinen der beteiligten Juristen gestört zu haben.

Man mag nun trefflich darüber streiten, ob der Mandant überhaupt angeklagt worden wäre, wenn ein Verteidiger auf diesen und andere Gesichtspunkte bereits im Laufe des Ermittlungsverfahrens hingewiesen hätte. In dem dritten Hauptverhandlungstermin, an dem er sich endlich verteidigen ließ, wurde er jedenfalls freigesprochen.

RA Müller

 

h1

Pssst! (Nicht) Verraten

Januar 26, 2017

In einem Strafverfahren, bei dem die Zeugen überwiegend der Betäubungsmittel-Szene zuzuordnen waren, wurde unter anderem Zeuge Z vernommen, der meinen Mandanten bereits bei der Polizei belastet hatte. Ein „guter Bekannter“, der auch ein „sehr guter Bekannter“ meines Mandanten sei, habe Z berichtet, daß mein Mandant ihm die Tatbegehung gestanden habe. Diese Person sei zu 99% glaubwürdig. Sie wisse normalerweise, wovon sie rede. Z sei allerdings von dieser Person gebeten worden, ihre Identität bei der Polizei nicht zu offenbaren.

Entsprechend behielt Z den Namen seines „Informanten“ bei seiner polizeilichen Vernehmung für sich. Man durfte nun gespannt sein, ob Z hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung Angaben tätigen würde. Verpflichtet war er hierzu schließlich.

Dort machte Z aus seiner Abneigung gegenüber meinem Mandanten keinen Hehl und verwies erneut auf die ihm zugetragene belastende Aussage. Nach der Person des Informanten befragt traten dann die in Strafverfahren von Zeugen oftmals beschworenen Gedächtnislücken auf. Auch der Vorhalt der beschreibenden Angaben, die er seinerzeit über den Informanten geäußert hatte, führten nicht dazu, daß das Gedächtnis des Z den gesuchten Namen präsentierte.

Mein Vorwurf an den Z, ihm insoweit schlichtweg keinen Glauben zu schenken, quittierte er mit einem gewissen Maß an Entrüstung. Auf meinen Vorhalt, daß er bei der Polizei angegeben habe, den Namen nicht verraten zu werden, verplapperte sich Z dann allerdings und antwortete sinngemäß: „Wenn ich das bei der Polizei so gesagt habe, dann werde ich den Namen auch hier nicht verraten„. Als ihm auffiel, daß er damit zwar nicht den Informanten wohl aber sich selbst verraten hatte, schob er ein trotziges „Ich weiß den Namen ja auch nicht mehr“ hinterher.

Im Ergebnis durfte sich Z über ein gegen ihn verhängtes Ordnungsgeld wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung (§ 70 StPO) freuen.

Mein Mandant ist schließlich freigesprochen worden, so daß das Verfahren Z teurer zu stehen gekommen ist als dem ihm so ungeliebten Angeklagten.

RA Müller