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Einfach mal den Profi machen lassen

Februar 15, 2018

In Verfahren vor dem Amtsgericht können sich Kläger und Beklagte in der Regel selbst vertreten und sind nicht auf die Beauftragung eines Anwalts angewiesen. Inwieweit es sinnvoll ist, sich selbst zu vertreten, steht auf einem anderen Blatt. So kann es bereits an den juristischen Kenntnissen fehlen, seine Interessen wirksam durchzusetzen. Ebenfalls kann es an der notwendigen Distanz fehlen, den Sachverhalt in einem nicht von überbordenden Emotionen geprägten Licht zu sehen. Letzteres führt nicht selten dazu, daß der Betroffene das Gericht mit seitenlangen Ausführungen überfrachtet, ohne sich auf die für das Gericht wesentlichen Tatsachen zu fokussieren.

In einem Klageverfahren teilte das Gericht dem sich selbst vertretenden Kläger vor einiger Zeit Folgendes mit:

„Das Gericht macht darauf aufmerksam, daß der Kläger einen geordneten Sachvortrag schuldet. Der Sachvortrag sollte chronologisch und vollständig sein. Ferner sollte sich der Beweisantritt auf die jeweiligen vorgetragenen Sachverhalte beziehen. Das Gericht empfiehlt im Übrigen, sich einem Rechtsanwalt anzuvertrauen.“

Da klang fast so etwas wie richterliche Notwehr durch. Der Kläger hatte zwar durchaus einige gute Argumente. Diese gingen indes bislang in der Vortragsfülle unter. In dem vorstehenden Fall haben wir anschließend das Mandat erhalten, das Verfahren zu einem glücklichen Ende geführt und leiten nun monatlich die Raten an den Mandanten weiter, mit denen der Gegner unserem Mandanten die ihm entstandenen Kosten erstatten.

RA Müller

2 Kommentare

  1. Chronologisch? Wo steht das? Und geordnet oder vollständig ? Wo das denn? Ich kenne nur § 130 ZPO…

    Und geschuldet? Obliegenheiten werden nie geschuldet.

    Das ist keine Notwehr, das ist Arbeitsverweigerung des Gerichts (wenn auch verständlich und der Fürsorgepflicht entsprechend…)

    Nebenbei kenne ich Rechtsanwälte, die sich nicht an das offenbar bestehende Auricher Landrecht halten.


    • Vielleicht ergibt sich die Pflicht ja aus dem Rückgriff auf das Allgemeine Preußische Landrecht 😉



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