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Das Damit-habe-ich-nichts-zu-tun-Syndrom

August 27, 2010

Einige Menschen neigen dazu, Strafverfahren sehr blauäugig gegenüberzustehen und eine „damit-habe-ich-doch-gar-nichts-zu-tun-Haltung“ an den Tag zu legen.

Ein Mandant hatte sich ein Strafverfahren eingefangen. Die Täterschaft war eindeutig, nur über die Höhe der angemessenen Strafe konnte man trefflich streiten.

In diesem Zusammenhang war die Polizei auf eine weitere Straftat aufmerksam geworden, deretwegen nun gegen eine dritte Person ermittelt wurde. Mein Mandant wird in dem Verfahren als Zeuge geführt und sollte nun aussagen.

Mein Mandant rief mich dann an und erkundigte sich, ob er unbesorgt seine Aussage tätigen könne. Auf Nachfrage, ob er selbst in irgendeiner Weise an dieser Tat beteiligt gewesen sei, versicherte mir der Mandant: „Damit habe ich nichts zu tun. Ich bin da ganz unschuldig, ehrlich.“

Ich fragte dann doch noch etwas genauer nach und der Mandant berichtete freimütig, daß er von der geplanten Begehung der anderen Tat gewußt und die Täter an den Tatort gefahren habe. Diese hätten kein eigenes Fahrzeug gehabt. Bei der Tatbegehung sei er dann auch anwesend gewesen, habe sich aber nicht eingemischt.

Ich bezweifle, daß die Staatsanwaltschaft die „Damit-habe-ich-nichts-zu-tun“-Auffassung des Mandanten geteilt hätte und habe ihm erst einmal erläutern dürfen, was eine Beihilfe ist.

RA Müller

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