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Reise zur JVA

November 2, 2010

In einem Strafverfahren hatte ich mich meinem Mandanten als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Der Beiordnungsbeschluß enthielt den Hinweis:

„Zur Vorbereitung ist eine Fahrt zur Justizvollzugsanstalt Meppen und zurück erforderlich“.

Leicht stutzig macht das „und zurück“. Soll damit dem kostenbewußten Rechtspfleger vorgebeugt werden, der sonst bei der Kostenfestsetzung sonst die Rückfahrt streichen würde? Gibt es auch Fälle, in denen man den Verteidiger gleich da behalten soll?

Wie auch immer: Bei der JVA Meppen wird im Übrigen gerade gebaut. Die Besuchsräume stehen nicht mehr zur Verfügung. Die Besprechung durfte nun im „großen Besucherraum“ aka Speisesaal erfolgen. Dieser helle und freundliche Raum wirkte dann auch gleich viel freundlicher als die kleinen, karg eingerichteten und eher mit Schießscharten als Fenstern ausgestatten Fenstern der bisherigen Besuchszellen Besuchszimmer. Die neuen Besuchszimmer sollen dann später den Namen auch verdienen und für Verteidiger sogar Steckdosen für mitgebrachte Laptops bieten. Wenn das nicht mal hochmodern ist 😉 

RA Müller

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