h1

Beschuhter Fuß? Befußter Schuh!

November 11, 2010

RA Sokolowski und Ra Ferner wiesen in gestrigen Beiträgen auf eine neue Entscheidung des BGH zum „beschuhten Fuß“ hin.

Hintergrund: Wegen gefährlicher Körperverletzung wird u.a. bestraft, wer die Körperverletzung mit einem „gefährlichen Werkzeug“ begeht, also einem Gegenstand, der geeignet ist, durch die Art seiner Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen (§ 224 Abs.1 Nr.2 Alt.2 StGB).

Das kann je nach Lage des Falles eine Stricknadel ebenso gut wie ein Seil sein. Es kommt eben immer darauf an, auf welche Weise der Gegenstand eingesetzt wird. Gegenstände, die niemals gefährliche Werkzeuge sein können, dürfte es recht wenige geben.

Die Rechtsprechung sieht es dabei seit Jahr und Tag regelmäßig auch als eine solche gefährliche Körperverletzung an, wenn jemand mit festem Schuhwerk auf eine andere Person eintritt.

Der Sprachgebrauch verwundert. Wird der Fuß zu einem „Werkzeug“, wenn er mit einem Schuh versehen ist? Ein Strafrichter des BGH, der im Übrigen ausgesprochen sympathische und studentennahe Prof. Dr. Klaus Tolksdorf, berichtete einmal, daß der Ausdruck eigentlich unzutreffend sei. Richtigerweise müsse nicht von einem „beschuhten Fuß“, sondern von einem „befußten Schuh“ gesprochen werden. Schließlich sei der Schuh das Werkzeug, das lediglich mit dem Fuß geführt werde.

Wahrscheinlich hat man hiervon abgesehen, um nicht gänzlich den Eindruck zu erwecken, Juristen hätten sich allzu weit von der „normalen“ Sprache entfernt 😉

Aber vielleicht fällt ja jemandem ein lateinischer Fachbegriff zum „befußten Schuh“ ein. Das ginge dann vielleicht wieder in Ordnung…

Für den Getretenen dürfte es ohnehin unerheblich sein, ob ihn ein befußter Schuh oder ein beschuhter Fuß getreten hat.

RA Müller

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..