Posts Tagged ‘Mittelgebühr’

h1

Gebührenkürzung im Bußgeldverfahren – Darf es etwas weniger sein?

August 10, 2011

Eine Bußgeldsache vor einem auswärtigen Gericht. Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Der Bußgeldbescheid sah ein Fahrverbot vor. In dem gerichtlichen Verfahren kam es zu einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Insgesamt dauerte der Termin gut eine halbe Stunde. Dann wurde der Mandant freigesprochen.

Abgerechnet habe ich bei der Terminsgebühr die Mittelgebühr, welches folgende Reaktion des zuständigen Rechtspflegers zur Folge hatte:

Der Verhandlungstermin dauerte von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr, also lediglich 30 Minuten. Diese kurze Verhandlungsdauer rechtfertigt lediglich eine Gebühr, die deutlich unter der Mittelgebühr liegt. Um Einreichung eines dahingehend berichtigten Antrages binnen 1 Woche wird gebeten.“

Statt eines berichtigten Antrages habe ich auf die beantragte Terminsgebühr gepocht und mich schon darauf eingestellt, daß das ein längeres Pochen werden würde. Aber siehe da: Ohne weitere Einwendungen wurde die beantragte Gebühr dann festgesetzt und ausgezahlt. Der Verweis auf den Beschluß des LG Chemnitz vom 22.10.2009 (hier beim Kollegen Burhoff), welcher zwar aus Verteidigersicht mit Vorsicht zu genießen ist aber immerhin bereits bei einer Beweisaufnahme von 15 Minuten die Mittelgebühr angesetzt hat, dürfte dabei nicht geschadet haben.

Bemerkenswert ist, daß Gerichte Anwälte in vergleichbaren Fällen regelmäßig auffordern, die Anträge ganz oder teilweise zurückzunehmen, anstatt die Anträge abzulehnen, wobei man natürlich die Ablehnung begründen müßte und sich dann der „Gefahr“ einer rechtlichen Überprüfung ausgesetzt sähe. Bei einer Kostenfestsetzung betreffend Beratungshilfe mußte ich bislang nicht weniger als drei Mal (!) mitteilen, daß ich nicht beabsichtige, meinen Antrag den Vorstellungen des Rechtspflegers und Bezirksrevisors anzupassen, wobei ich das wiederholte Korrektur-Drängen als außerordentlich befremdlich empfinde. Wenn man meine nun mehrfach dargelegte und sorgsam begründete Rechtsauffassung nicht teilt und zudem mit Gegenargumenten eher sparsam verfährt, dann möge man sich doch bitte dazu durchringen, eine schriftliche Entscheidung zu Papier zu bringen.

RA Müller