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Szenen aus dem Gerichtssaal

Mai 5, 2011

Und dann war da noch der Verteidiger, der zur Entlastung seines wegen einer Trunkenheitsfahrt und Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagten Mandanten nachdrücklich vortrug, daß sein Mandant doch geradezu umsichtig gehandelt habe, da er sein Kfz zuhause gelassen hatte, um damit auf keinen Fall in trunkenem Zustand zu fahren.

Aha. Das Zurücklassen seines Kfz lag also nicht daran, daß der Angeklagte es mangels Fahrerlaubnis ohnehin nicht fahren durfte? „Interessante“ Verteidigungsstrategie…

RA Müller

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