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Freie richterliche Beweiswürdigung – alternativlos?

Juni 1, 2011

Kollege Nebgen resümmiert hier über die freie Beweiswürdigung, die von vielen Gerichten dazu genutzt werde, „jeden Quatsch“ festzustellen, und plädiert wohl dafür, die freie richterliche Beweiswürdigung einzuschränken.

Wie das indes erfolgen soll, bleibt zumindest mir schleierhaft. Geht es um die Bewertung von Beweismitteln und gerade den (ebenso unzuverlässigen wie häufigen) Zeugenaussagen, so kann es keine mathematische Lösung geben. Es kann nicht heißen, daß entlastende Aussagen von zwei Zeugen stets mehr wiegen als die belastende Aussage eines Zeugen (und umgekehrt). 

So heißt es nicht ohne Grund: Iudex non calculat, der Richter rechnet nicht. Dieser oft unpassend zitierte Satz bedeutet nämlich nicht, daß Richter nicht rechnen können. Vielmehr verbietet es sich, lediglich nach der Anzahl der Argumente/Zeugen zu entscheiden. Vielmehr hat eine sorgfältige Abwägung zu erfolgen.

Wie will man da die freie richterliche Beweiswürdigung einschränken? Auch jetzt darf der Richter doch bereits nicht „jeden Quatsch“ feststellen. So verweist Kollege Nebgen selbst auf die zahlreichen Revisionsentscheidungen, die wegen fehlerhafter Beweiswürdigung des Tatgerichts ergangen sind, obgleich doch die Beweiswürdigung nur in Ausnahmefällen von der Revision erfolgreich beanstandet werden kann.

Es gibt sie also bereits: Die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Dafür zu sorgen, daß diese Grenzen eingehalten werden, ist nicht zuletzt die Aufgabe der Anwaltschaft.

RA Müller

Ein Kommentar

  1. […] wobei ich Zweifel habe, ob die Vorschläge wirklich etwas bringen, vgl. auch hier, hier, hier und […]



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