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Teilschweigen kann Geld kosten

Mai 21, 2014

Ich hatte am Montag über eine Strafsache berichtet, in welcher beide Angeklagten wegen eines strafbefreienden Rücktritts freigesprochen worden waren.

Mein Mandant hatte sich ohnehin auf freiem Fuß befunden.

Der Mitangeklagte hingegen war wegen der angenommenen Straftat in Untersuchungshaft genommen worden. Im Haftprüfungstermin hatte er die Tat noch weitestgehend bestritten und sich in Ausreden geflüchtet, die – zurückhaltend formuliert – nicht von einem Mangel an Vorstellungsvermögen zeugten. Den zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkt, von der Tatbegehung freiwillig abgesehen zu haben, erwähnte er dagegen nicht.

Bis zur Hauptverhandlung vergingen knapp 6 1/2 Monate vergangen. Auch in dieser Zeit verlor der verteidigte Mitangeklagte meines Mandanten kein Wort zu dem Rücktritt.

In der Hauptverhandlung wurde er dann zwar freigesprochen, dürfte indes überrascht davon gewesen sein, daß er für die Untersuchungshaft keine Entschädigung erhalten würde. Nach § 6 des StrEG kann die Entschädigung nämlich versagt werden, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er wesentliche ihn entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Tat geäußert hat.

Hätte er bei der Haftprüfung gar nichts zum Tatvorwurf gesagt, so wäre er zu entschädigen gewesen. Hätte er – ggf. nach Konsultation mit seinem Veteidiger – von dem Rücktritt berichtet, wäre ihm die Untersuchungshaft unter Umständen ganz erspart geblieben.

RA Müller

8 Kommentare

  1. Ein wirklich fieses Schlupfloch…


  2. Eventuell ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Kollegen?


    • Hängt ganz davon ab, ob der Mitangeklagte seinem Veteidiger etwas vom Rücktritt erzählt hatte.


  3. Die Entscheidung finde ich sehr fragwürdig…

    Die Sache mit dem strafbefreienden Rücktritt war ja offensichtlich nicht mal für die Anklage offensichtlich, aber vom nicht rechtskundigen Angeklagten wird verlangt zu wissen, dass er sich mit den entsprechenden Angaben entlasten kann?

    Da wird mit 2erlei Maß gemessen.


    • Genau das wandte der Mitangeklagte über seinen Verteidiger (vergeblich) ein.



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