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Terminsverlegung in Strafsachen

Mai 17, 2010

Ein Mandant, den ich zuvor bereits in einer Zivilsache vertreten hatte, hatte mich in einer Strafsache einige Tage nach dem Erhalt der Terminsladung mit seiner Verteidigung beauftragt. Bis zum Termin waren es noch 2 ½ Wochen.

Da ich an dem Terminstag bereits einen Fortsetzungstermin in einer umfänglichen Strafsache wahrzunehmen habe, hatte ich noch am Tage der Mandatserteilung die Verlegung des Termins und Akteneinsicht beantragt.

Als nun fünf Tage vor dem Termin noch keine Reaktion des Gerichts erfolgt war, rief ich vorsorglich dort an. Der Richter teilte mir dann mit, daß er den Termin nicht verlegen werde. Mein Mandant hätte sich frühzeitiger um einen Verteidiger kümmern können. Die Anzahl der neuen Strafsachen in seinem Dezernat sei derart hoch, daß er Termine nicht stets verlegen könne. Telefonisch ließ er sich nicht darauf ein, hiervon abzuweichen.

Ich habe es dann vorgezogen, per Faxschreiben mitzuteilen, daß an der beantragten Terminsverlegung festgehalten wird, und hierbei auf Art. 6 III lit. c EMRK sowie verschiedene obergerichtliche Entscheidungen hingewiesen, wonach sich das Gericht „ernsthaft bemühen“ muß, eine Terminskollision zu überwinden (für Interessierte: BGH, Beschl. v. 06.07.1999 – 1 StR 142/99; OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.02.2009 – Ss OWi 37/09).

Abschließend habe ich darauf hingewiesen, daß bislang noch nicht einmal Akteneinsicht gewährt worden ist und allein aus diesem Grunde der Termin zu verlegen ist, da selbst bei nunmehr unverzüglicher Akteneinsicht nicht mehr hinreichend Zeit bliebe, den Akteninhalt mit dem Mandanten zu erörtern.

Unmittelbar darauf erfolgte antragsgemäß die Terminsverlegung.

Ein Kommentar

  1. […] dem Dauerbrenner der “Terminsverlegung in Strafsachen” befasst sich dieser Beitrag, nach dessen Lektüre man sich fragt: Warum denn nicht […]



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