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Erforderliche Angaben im Urteil bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Juli 14, 2010

Durch Beschluß des OLG Oldenburg  (200 SsBs 106/09) ist eine amtsgerichtliche Verurteilung, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hatte, aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.

Das Amtsgericht hatte dabei unter anderem auf ein Fahrverbot erkannt und im Urteil von einer Angabe des Meßverfahrens abgesehen, da der Betroffene die Tat „uneingeschränkt und glaubhaft“ eingeräumt habe. Tatsächlich (und dieses ergab sich auch aus den Urteilsgründen) hatte der Betroffene lediglich eingeräumt, daß er Fahrer des Fahrzeuges gewesen war. Gegen die Messung hatte er lediglich keine Einwände erhoben.

Das OLG wies nun zunächst darauf hin, daß die Angabe des Meßverfahrens grundsätzlich erforderlich ist:

„Im angefochtenen Urteil wird zwar der Toleranzabzug mitgeteilt, nicht aber mit welcher Meßmethode die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeit ermittelt worden ist. Es kann dahinstehen, ob ein Verweis auf die Meßfotos insoweit ausreichend gewesen wäre, da ein solcher nicht erfolgt ist.

Das Bundesgerichtshof hat jedoch ausgeführt, daß der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, das angewandte Meßverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen müsse.

Das OLG verwies sodann zwar darauf, daß das Meßverfahren nicht mitgeteilt werden müsse, wenn die Tat uneingeschränkt und glaubhaft eingeräumt worden sei. Allein das Unterbleiben von konkreten Einwänden sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einem solchen „uneingeschränkten und glaubhaften Einräumen“.

Die Entscheidung des Amtsgerichts war daher aufzuheben.

Es lohnt sich, auch bei Entscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren auf scheinbare Nebensächlichkeiten zu achten.

Kommt es wie hier zu einer Zurückverweisung, so kann sich der immer größer werdende zeitliche Abstand zu dem vom Amtsgericht angenommenen Verstoß für den Betroffenen durchaus positiv auswirken und etwa einen Wegfall des Fahrverbotes zur Folge haben.

RA Müller

2 Kommentare

  1. OLG Oldenburg? Waren die das nicht mit der verfassungswidrigen Winterreifenpflicht?


  2. Ja, das OLG Oldenburg macht nur selten von sich reden, aber das mit der Verfassungswidrigkeit der Winterreifenpflicht (ok, ganz so steht es nicht im Gesetz, klingt dafür aber schön plakativ) kommt auch von diesem OLG.



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